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   BFH, 14.06.2016 - III B 132/15   

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https://dejure.org/2016,23480
BFH, 14.06.2016 - III B 132/15 (https://dejure.org/2016,23480)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2016 - III B 132/15 (https://dejure.org/2016,23480)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - III B 132/15 (https://dejure.org/2016,23480)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Begleitender Sprachunterricht als Berufsausbildung - Zeitlicher Umfang des Unterrichts

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 2 Nr 2 Buchst a, EStG VZ 2011, EStG § 63 Abs 1 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Begleitender Sprachunterricht als Berufsausbildung - Zeitlicher Umfang des Unterrichts

  • Bundesfinanzhof

    Begleitender Sprachunterricht als Berufsausbildung - Zeitlicher Umfang des Unterrichts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 2 Nr 2 Buchst a EStG 2009, EStG VZ 2011, § 63 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Begleitender Sprachunterricht als Berufsausbildung - Zeitlicher Umfang des Unterrichts

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kindergeldberechtigung eines als Au-Pair-Mädchen im Ausland aufenthältlichen Kindes; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines im Ausland weilenden Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Begleitender Sprachunterricht als Berufsausbildung - Zeitlicher Umfang des Unterrichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldberechtigung eines als Au-Pair-Mädchen im Ausland aufenthältlichen Kindes; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kindergeldberechtigung eines im Ausland weilenden Kindes mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Kindergeldberechtigung eines als Au-Pair-Mädchen im Ausland aufenthältlichen Kindes

  • datenbank.nwb.de

    Begleitender Sprachunterricht als Berufsausbildung - Zeitlicher Umfang des Unterrichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Begleitender Sprachunterricht - als Berufsausbildung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.03.2012 - III R 58/08

    Au-Pair-Aufenthalte im Ausland als Ausbildung - Mindestanforderungen an

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - III B 132/15
    Schon nach dem Senatsurteil vom 15. März 2012 III R 58/08 (BFHE 237, 64, BStBl II 2012, 743, Rz 11, m.w.N.) werden zwecks Abgrenzung von längeren Urlauben und sonstigen Auslandsaufenthalten, etwa zur Persönlichkeitsbildung, zur Verbesserung der Selbstständigkeit oder um andere Länder und Kulturen kennenzulernen, Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden.

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann ausnahmsweise auch das Unterschreiten dieser Grenze unschädlich sein, wenn etwa der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt oder wenn Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten erteilt wird oder neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten (z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache) unternommen werden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469, unter II.2.b bb bbb, m.w.N., und in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701, unter 2.b; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 237, 64, BStBl II 2012, 743, Rz 11 ff, m.w.N., und BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 366, Rz 15 f.).

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 33/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - III B 132/15
    Ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden kann dabei --bei einem nicht in einer Ausbildungs-/Studienordnung vorgeschriebenen oder empfohlenen Auslandsaufenthalt-- grundsätzlich deshalb als ausreichend angesehen werden, da die Zeit der Vor- und Nachbereitung sowie die praktische Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701, unter 2.b, und vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469, unter II.2.b bb bbb).

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann ausnahmsweise auch das Unterschreiten dieser Grenze unschädlich sein, wenn etwa der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt oder wenn Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten erteilt wird oder neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten (z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache) unternommen werden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469, unter II.2.b bb bbb, m.w.N., und in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701, unter 2.b; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 237, 64, BStBl II 2012, 743, Rz 11 ff, m.w.N., und BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 366, Rz 15 f.).

  • BFH, 19.02.2002 - VIII R 83/00

    Ein Geschichtskurs von wöchentlich 2 1/2 Zeitstunden im Rahmen eines

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - III B 132/15
    Ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden kann dabei --bei einem nicht in einer Ausbildungs-/Studienordnung vorgeschriebenen oder empfohlenen Auslandsaufenthalt-- grundsätzlich deshalb als ausreichend angesehen werden, da die Zeit der Vor- und Nachbereitung sowie die praktische Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701, unter 2.b, und vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469, unter II.2.b bb bbb).

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann ausnahmsweise auch das Unterschreiten dieser Grenze unschädlich sein, wenn etwa der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt oder wenn Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten erteilt wird oder neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten (z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache) unternommen werden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469, unter II.2.b bb bbb, m.w.N., und in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701, unter 2.b; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 237, 64, BStBl II 2012, 743, Rz 11 ff, m.w.N., und BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 366, Rz 15 f.).

  • BFH, 26.10.2012 - VI R 102/10

    Au-Pair-Aufenthalt im Ausland als Ausbildung

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - III B 132/15
    Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate gleichwohl als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie --z.B. infolge von Blockunterricht oder Lehrgängen-- durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden (z.B. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2012 VI R 102/10, BFH/NV 2013, 366, Rz 14).

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann ausnahmsweise auch das Unterschreiten dieser Grenze unschädlich sein, wenn etwa der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt oder wenn Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten erteilt wird oder neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten (z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache) unternommen werden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469, unter II.2.b bb bbb, m.w.N., und in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701, unter 2.b; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 237, 64, BStBl II 2012, 743, Rz 11 ff, m.w.N., und BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 366, Rz 15 f.).

  • BFH, 20.08.2015 - III B 108/14

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - III B 132/15
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a., wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (Senatsbeschluss vom 20. August 2015 III B 108/14, BFH/NV 2015, 1575, Rz 7, m.w.N.).
  • FG Thüringen, 26.08.2015 - 4 K 44/14

    Für die Annahme einer Berufsausbildung eines Kindes erforderlicher zeitlicher

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - III B 132/15
    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 26. August 2015  4 K 44/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 22.02.2017 - III R 3/16

    Sprachaufenthalte im Ausland als Berufsausbildung

    Zudem kann die fehlende Teilnahme an einem zehnstündigen theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit zusätzlichen fremdsprachenfördernden Aktivitäten (z.B. die Teilnahme an Vorlesungen) kompensiert werden (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710, unter 2.b; Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 III B 132/15, BFH/NV 2016, 1449, Rz 13).
  • BFH, 29.08.2017 - XI B 57/17

    Fortbildung zur "Führungskraft Handel" nicht mehr Teil der Erstausbildung

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2014 XI B 37/14, BFH/NV 2014, 1779, Rz 9; vom 14. Juni 2016 III B 132/15, BFH/NV 2016, 1449, Rz 8).
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