Rechtsprechung
   BFH, 26.03.2014 - III B 133/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8409
BFH, 26.03.2014 - III B 133/13 (https://dejure.org/2014,8409)
BFH, Entscheidung vom 26.03.2014 - III B 133/13 (https://dejure.org/2014,8409)
BFH, Entscheidung vom 26. März 2014 - III B 133/13 (https://dejure.org/2014,8409)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,8409) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Prozessurteil statt Sachurteil; Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Einspruchsentscheidung

  • openjur.de

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Prozessurteil statt Sachurteil; Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Einspruchsentscheidung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 96 Abs 2, FGO § 65 Abs 1 S 1, FGO § 65 Abs 1 S 4, FGO § 65 Abs 2 S 2, FGO § 71 Abs 2, FGO § 47 Abs 2, GG Art 103 Abs 1
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Prozessurteil statt Sachurteil; Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Einspruchsentscheidung

  • Bundesfinanzhof

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Prozessurteil statt Sachurteil; Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Einspruchsentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 65 Abs 1 S 1 FGO, § 65 Abs 1 S 4 FGO, § 65 Abs 2 S 2 FGO
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Prozessurteil statt Sachurteil; Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Einspruchsentscheidung

  • rewis.io

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Prozessurteil statt Sachurteil; Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Einspruchsentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 65 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Finanzgericht - und die unwirksame Ausschlussrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes im finanzgerichtlichen Verfahren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 12.05.1989 - III R 132/85

    - Berücksichtigung von dem FA bekannten Umständen bei Auslegung einer Klage -

    Auszug aus BFH, 26.03.2014 - III B 133/13
    Dabei sind zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens alle dem FG und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232; Senatsurteil vom 12. Mai 1989 III R 132/85, BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846, jeweils m.w.N.).

    In diesem Fall könnte die Auslegung der Klageschrift nicht davon abhängen, wann die zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Umstände dem FG als zweitem der beiden möglichen Adressaten erkennbar gewesen sind (BFH-Urteil vom 12. April 1984 IV R 209/83, juris; Senatsurteil in BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846, m.w.N.).

    Da das Gesetz die Klageanbringung beim FA und beim FG hinsichtlich der Fristwahrung als gleichwertig ansieht, müssen beide Formen der Klageanbringung auch bei der Auslegung der Klageschrift und der Entscheidung darüber, welche tatsächlichen und rechtlichen Umstände außerhalb der Klageschrift hierbei zu berücksichtigen sind, gleichbehandelt werden (Senatsurteil in BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846, m.w.N.).

  • BFH, 17.11.2003 - XI B 213/01

    Ausschlussfrist

    Auszug aus BFH, 26.03.2014 - III B 133/13
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514).

    Wird dem Kläger zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt, führt die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 514).

  • BFH, 22.01.2003 - VIII B 63/02

    Auslegung der Klage

    Auszug aus BFH, 26.03.2014 - III B 133/13
    Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist die gleichwohl gesetzte Ausschlussfrist unwirksam und deshalb nicht zu berücksichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2003 VIII B 63/02, BFH/NV 2003, 790, m.w.N.).

    Insoweit hat das FG hinsichtlich des Mussinhalts einer Klage insbesondere auf den Inhalt der Klageschrift und die hierin bezeichneten Bescheide und Einspruchsentscheidungen zurückzugreifen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22. Januar 2003 VIII B 63/02, BFH/NV 2003, 790).

  • BFH, 27.06.1996 - IV R 61/95

    Formelle Anforderungen an eine einzureichende Klageschrift

    Auszug aus BFH, 26.03.2014 - III B 133/13
    Dabei sind zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens alle dem FG und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232; Senatsurteil vom 12. Mai 1989 III R 132/85, BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.06.1998 - IX B 29/98

    Akteneinsicht - Vorlage von Akten - Prozeßleitende Verfügung - Förderung des

    Auszug aus BFH, 26.03.2014 - III B 133/13
    Auch wenn die Vorlage der vollständigen Akten aus prozessökonomischen Gründen in der Regel bis zur Übersendung der Klageerwiderung zurückgestellt werden kann (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 30. Juni 1998 IX B 29/98, juris), schließt dies nicht aus, dass für die Auslegung der Klageschrift notwendige Unterlagen (ggf. in Kopie) vorab vom FA zu übersenden bzw. vom FG anzufordern sind.
  • BFH, 13.06.1996 - III R 93/95

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen

    Auszug aus BFH, 26.03.2014 - III B 133/13
    Hierbei kommt es --auch wenn die Klage, wie im Streitfall, unmittelbar beim FG angebracht wird-- unter Berücksichtigung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 GG, vgl. hierzu z.B. Senatsbeschluss vom 23. April 2012 III B 187/11, BFH/NV 2012, 1328) nicht darauf an, ob der Kläger die angegriffenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung der Klage bereits beigefügt hat oder ob diese Verwaltungsakte dem FG bei Setzung der Ausschlussfrist anderweitig vorgelegen haben (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 65 Rz 58.2).
  • BFH, 12.04.1984 - IV R 209/83
    Auszug aus BFH, 26.03.2014 - III B 133/13
    In diesem Fall könnte die Auslegung der Klageschrift nicht davon abhängen, wann die zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Umstände dem FG als zweitem der beiden möglichen Adressaten erkennbar gewesen sind (BFH-Urteil vom 12. April 1984 IV R 209/83, juris; Senatsurteil in BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846, m.w.N.).
  • BFH, 18.02.2003 - VIII B 218/02

    Gegenstand des Klagebegehrens

    Auszug aus BFH, 26.03.2014 - III B 133/13
    Danach wurde im Einspruchsverfahren nur über wenige Punkte (Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland; Qualifizierung der Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich; Anerkennung weniger Betriebsausgabenpositionen) und nicht etwa über eine Vielzahl von Feststellungen --z.B. nach einer Steuerfahndungsprüfung-- (s. hierzu BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186) gestritten.
  • BFH, 16.04.2007 - VII B 98/04

    Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 26.03.2014 - III B 133/13
    Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345, m.w.N.).
  • BFH, 23.04.2012 - III B 187/11

    Keine Aufhebung der Vollziehung bei abgelehnter Zusammenveranlagung von Partnern

    Auszug aus BFH, 26.03.2014 - III B 133/13
    Hierbei kommt es --auch wenn die Klage, wie im Streitfall, unmittelbar beim FG angebracht wird-- unter Berücksichtigung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 GG, vgl. hierzu z.B. Senatsbeschluss vom 23. April 2012 III B 187/11, BFH/NV 2012, 1328) nicht darauf an, ob der Kläger die angegriffenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung der Klage bereits beigefügt hat oder ob diese Verwaltungsakte dem FG bei Setzung der Ausschlussfrist anderweitig vorgelegen haben (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 65 Rz 58.2).
  • FG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 K 168/20

    Rechtzeitigkeit der Rücknahme eines Einspruchs zur Abwendung einer verbösernden

    Dabei ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille unter Berücksichtigung der dem Gericht erkennbaren (Begleit-)Umstände zu ermitteln (so die ständige Rechtsprechung zur Auslegung einer prozessualen Willenserklärung [analog § 133 BGB], z. B. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 2 BvR 1493/11, NVwZ 2016, 238; BFH, Beschlüsse vom 26. März 2014 III B 133/13, BFH/NV 2014, 894; vom 20. Mai 2014 III B 82/13, BFH/NV 2014, 1505; vom 17. September 2014 VI B 75/14, BFH/NV 2015, 51; vom 15. Juli 2015 VIII B 56/15, BFH/NV 2015, 1429; vom 21. Juli 2016 V S 20/16, BFH/NV 2016, 1734).
  • BFH, 14.11.2017 - IX B 66/17

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Ausschlussfrist zur Bezeichnung

    Insoweit hat das FG hinsichtlich des Mussinhalts einer Klage insbesondere auf den Inhalt der Klageschrift und die hierin bezeichneten Bescheide und Einspruchsentscheidungen zurückzugreifen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. März 2014 III B 133/13, BFH/NV 2014, 894, unter II.1.b, und in BFH/NV 2016, 415, unter II.1.c).

    b) Wird dem Kläger zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt oder bezeichnet er im Falle rechtmäßiger Ausschlussfristsetzung das Klagebegehren durch weitere, fristgerecht erfolgte Darlegungen, dann führt die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 894, unter II.1., und vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514, unter II.2.).

    Zwar kann eine hinreichende Bestimmung des Klagebegehrens auch erfolgen, indem die angefochtenen Bescheide bezeichnet und die Einspruchsentscheidung beigefügt wird (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 514, unter II.2.b; in BFH/NV 2014, 894, unter II.1.b und c, und in BFH/NV 2016, 415, unter II.2.).

  • BFH, 11.11.2019 - IX B 61/19

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler (Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2

    Wird eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Bezeichnung des Klagebegehrens als sog. Musserfordernis einer --zulässigen-- Klage (s. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu Unrecht oder nicht wirksam gesetzt, so führt die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig wegen unzutreffender Anwendung des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 17.11.2003 - XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514, Rz 16; vom 26.03.2014 - III B 133/13, BFH/NV 2014, 894, Rz 7).

    Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist die gleichwohl gesetzte Ausschlussfrist unwirksam und deshalb nicht zu berücksichtigen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 894, Rz 8).

    Insoweit hat das FG hinsichtlich des Mussinhalts einer Klage insbesondere auf den Inhalt der Klageschrift und die hierin bezeichneten Bescheide und Einspruchsentscheidungen zurückzugreifen (vgl. nur BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 894, Rz 9).

  • BFH, 29.09.2015 - I B 37/14

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

    Wird dem Kläger zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt oder bezeichnet er im Falle rechtmäßiger Ausschlussfristsetzung das Klagebegehren durch weitere, fristgerecht erfolgte Darlegungen, dann führt die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2014 III B 133/13, BFH/NV 2014, 894; vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514).

    Hierbei kommt es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nicht darauf an, ob der Kläger die angegriffenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung der Klage bereits beigefügt hat oder ob diese Verwaltungsakte dem FG bei Setzung der Ausschlussfrist anderweitig vorgelegen haben (zum Vorstehenden BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 894, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • FG Köln, 27.10.2016 - 15 K 748/16

    Rechtmäßige Nachforderung von Lohnsteuer sowie von Solidaritätszuschlag und

    Noch weitgehender hat der III. Senat des BFH im Beschluss vom 26. März 2014 (III B 133/13, BFH/NV 2014, 894) angenommen, dass die dortigen Kläger bereits mit Nennung der angegriffenen Bescheide und der angegriffenen Einspruchsentscheidungen das Klagebegehren genau bezeichnet hätten.

    Ob alle BFH-Senate ähnlich weitgehend wie insbesondere der III. Senat die Auffassung vertreten, zur Bestimmung des Klagebegehrens seien "alle dem FG und dem FA bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art" zu berücksichtigen (so Leitsatz des BFH-Beschlusses vom 26. März 2014 III B 133/13, BFH/NV 2014, 894) und hierbei bereits die genaue Bezeichnung der angegriffenen Bescheide und der angegriffenen Einspruchsentscheidung unter Zuhilfenahme der dann vom FG zu veranlassenden Beiziehung der Steuerakten ausreichen lassen, ist aus Sicht des erkennenden Senats höchstrichterlich nicht geklärt.

  • FG Köln, 04.07.2019 - 10 K 1962/15

    Rechtsstreit um die Bewertung des Betriebs einer Flugzeug-Vercharterung als vGA

    Daher ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige dasjenige Rechtsmittel einlegen will, welches seinem erkennbaren Rechtsschutzbegehr verfahrensrechtlich am weitesten entspricht (BFH v. 1.2.2018 - X B 136/17, BFH/NV 2018, 534; v. 29.6.2017 - X B 170/16, BFH/NV 2017, 1613, v. 29.9.2015, I B 37/14, BFH/NV 2016, 415, v. 26.3.2014 - III B 133/13, BFH/NV 2014, 894, v. 25.9.2013 - VIII R 17/11, juris, v. 22.6.2010 - VIII B 12/10, BFH/NV 2010, 1846, v. 29.7.2009 - VI B 44/09, BFH/NV 2009, 1822, v. 23.4.2009 - X B 43/08, BFH/NV 2009, 1443, v. 7.11.2007 - I B 104/07, BFH/NV 2008, 799, v. 16.04.2007 - VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345, jeweils m.w.N., insbes.
  • FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 3 K 251/14

    Berechtigung des Finanzgerichts zur Setzung einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs.

    Wegen der im Streitfall anzutreffenden Vielzahl an denkbaren Streitpunkten kann dahinstehen, ob die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO bereits bei mehr als einem denkbaren Streitpunkt, so die Rechtsansicht des erkennenden Senats, oder erst bei mehr als drei denkbaren Streitpunkten gesetzt werden durfte (so etwa jüngst der III. Senat des BFH in den Beschlüssen vom 12. März 2014 III B 65/13, aaO. und vom 26. März 2014 III B 133/13, BFH/NV 2014, 894).
  • FG München, 19.02.2019 - 12 K 23/19

    Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO - Einspruchsverfahren

    Sie räumt dem Gericht Ermessen ein, für die sog. Musserfordernisse einer Klage eine Ausschlussfrist zu bestimmen, verpflichtet es jedoch nicht dazu (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 2000 X B 91/99, BFH/NV 2000, 1472; vom 17. Mai 2000 IV B 87/99, BFH/NV 2000, 1354; vom 26. März 2014 III B 133/13, BFH/NV 2014, 894; BFH-Urteil vom 6. März 2001 IX R 98/97, BFH/NV 2001, 1273).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2023 - 9 K 9135/22

    Unzulässige Klage gegen einen Lohnsteuerhaftungsbescheid wegen unzureichender

    Erforderlich ist vielmehr eine zumindest schlagwortartige Grobbegründung, aus der sich für das Gericht im Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit die maßgeblichen Streitpunkte ermitteln lassen (vgl. dazu z. B. BFH-Beschlüsse vom 12. März 2014 III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059, vom 5. Februar 2014 - XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872, vom 26. März 2014 - III B 133/13, BFH/NV 2014, 894 sowie vom 23. Juni 2017 - X B 11/17, juris).
  • FG Bremen, 28.05.2020 - 1 K 96/19

    Kein eigener Hausstand der im Ausland studierenden, nicht über ein erforderliches

    Wurde im Einspruchsverfahren über wenige einzelne Punkte gestritten, spricht das dafür, dass nach Erfolglosigkeit des Einspruchsverfahrens mit der Klage diese Streitpunkte weiterverfolgt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 26. März 2014 - III B 133/13 -, BFH/NV 2014, 894 ).
  • FG Baden-Württemberg, 06.07.2023 - 9 K 9135/22

    Behördliche Inanspruchnahme des Arbeitgebrs wegen rückständiger Lohnsteuer nebst

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht