Rechtsprechung
   BFH, 07.03.2013 - III B 134/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9120
BFH, 07.03.2013 - III B 134/12 (https://dejure.org/2013,9120)
BFH, Entscheidung vom 07.03.2013 - III B 134/12 (https://dejure.org/2013,9120)
BFH, Entscheidung vom 07. März 2013 - III B 134/12 (https://dejure.org/2013,9120)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,9120) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Wissensprüfung bei einem Autodidakten

  • openjur.de

    Wissensprüfung bei einem Autodidakten

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1, FGO § 76 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, EStG § 18 Abs 1 Nr 1, ZPO § 295
    Wissensprüfung bei einem Autodidakten

  • Bundesfinanzhof

    Wissensprüfung bei einem Autodidakten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 1990, § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 1997, § 295 ZPO
    Wissensprüfung bei einem Autodidakten

  • rewis.io

    Wissensprüfung bei einem Autodidakten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1
    Voraussetzungen einer Wissensprüfung zum Nachweis der für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse

  • datenbank.nwb.de

    Nachweis über die Kenntnisse eines Ingenieurs bei einem Autodidakten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an eine Wissensprüfung zum Nachweis der für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.12.2008 - VIII R 27/07

    Freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte: Wissensprüfung hinsichtlich der

    Auszug aus BFH, 07.03.2013 - III B 134/12
    a) Das Vorliegen eines (ingenieur-)ähnlichen Berufs erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass der ähnliche Beruf mit einem bestimmten Katalogberuf sowohl in der Ausbildung als auch in der beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist (z.B. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 VIII R 27/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 898, m.w.N.).

    Vielmehr kann ein Steuerpflichtiger, der eine Berufsausbildung, wie sie in den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschrieben ist, nicht besitzt, auch nachweisen, dass er --als Autodidakt-- vergleichbare Kenntnisse im Wege der privaten Fortbildung, des Selbststudiums oder im Zusammenhang mit eigener Arbeit erworben hat (BFH-Urteil in HFR 2009, 898).

    Stehen diese Tatsachen nicht bereits zur Überzeugung des Gerichts fest, muss das FG aufgrund seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) den vom Kläger gestellten Anträgen zur Erhebung von Beweisen grundsätzlich entsprechen, die geeignet erscheinen, den erforderlichen Nachweis der Kenntnisse zu erbringen (BFH-Urteil in HFR 2009, 898).

    cc) Dazu kann auch die Vornahme einer Wissensprüfung gehören, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte und ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht zu führen ist (BFH-Urteile vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; vom 18. April 2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495, und in HFR 2009, 898).

    Erfüllt ein auf die Durchführung einer Wissensprüfung gestellter Antrag des Steuerpflichtigen diese Voraussetzungen, dann muss das FG ihm nachgehen und kann ihn nur ablehnen, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt, das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zu Gunsten der betreffenden Partei unterstellt oder das Beweismittel nicht erreichbar ist (BFH-Urteil in HFR 2009, 898, m.w.N.).

    Weil die Anforderungen zur Durchführung einer Wissensprüfung nicht überspannt werden dürfen (BFH-Urteil in HFR 2009, 898), ist der Steuerpflichtige grundsätzlich nicht gehalten, zu jedem der vielen Einzelfächer mit ihren jeweiligen Unterdisziplinen, die in einem Vergleichstudiengang belegt werden müssen, Arbeitsproben, eine Liste der im Selbststudium durchgearbeiteten Fachliteratur oder Bescheinigungen über besuchte Fortbildungslehrgänge vorzulegen, um seiner Darlegungspflicht ( Möglichkeit des Vorhandenseins von Wissen) zu genügen und zur Examinierung zugelassen zu werden.

  • BFH, 26.06.2002 - IV R 56/00

    Unternehmensberater als Freiberufler

    Auszug aus BFH, 07.03.2013 - III B 134/12
    cc) Dazu kann auch die Vornahme einer Wissensprüfung gehören, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte und ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht zu führen ist (BFH-Urteile vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; vom 18. April 2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495, und in HFR 2009, 898).

    nicht möglich ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768).  .

  • BFH, 30.12.2002 - XI B 58/02

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; übergangener Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 07.03.2013 - III B 134/12
    Hat das FG --wie im Streitfall-- selbst im Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise abgesehen hat, genügt bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147; vom 30. Dezember 2002 XI B 58/02, BFH/NV 2003, 787; vom 19. Januar 2007 IV B 51/05, BFH/NV 2007, 1089).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich dies aus dem Urteil oder Sitzungsprotokoll ergibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 787, und in BFH/NV 2007, 1089).

  • BFH, 19.01.2007 - IV B 51/05

    Sachaufklärungspflicht; unterlassene Beweiserhebung; Auskunft

    Auszug aus BFH, 07.03.2013 - III B 134/12
    Hat das FG --wie im Streitfall-- selbst im Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise abgesehen hat, genügt bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147; vom 30. Dezember 2002 XI B 58/02, BFH/NV 2003, 787; vom 19. Januar 2007 IV B 51/05, BFH/NV 2007, 1089).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich dies aus dem Urteil oder Sitzungsprotokoll ergibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 787, und in BFH/NV 2007, 1089).

  • BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 07.03.2013 - III B 134/12
    Hat das FG --wie im Streitfall-- selbst im Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise abgesehen hat, genügt bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147; vom 30. Dezember 2002 XI B 58/02, BFH/NV 2003, 787; vom 19. Januar 2007 IV B 51/05, BFH/NV 2007, 1089).
  • BFH, 28.08.2003 - IV R 21/02

    Diplom-Wirtschaftsingenieur als Freiberufler

    Auszug aus BFH, 07.03.2013 - III B 134/12
    aa) Setzt der Katalogberuf (vgl. BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919; vom 6. September 2006 XI R 3/06, BFHE 215, 124, BStBl II 2007, 118, zum Beruf des Wirtschaftsingenieurs) --wie im Streitfall-- eine qualifizierte Ausbildung voraus, wird auch für den ähnlichen Beruf eine vergleichbare Ausbildung verlangt.
  • BFH, 06.09.2006 - XI R 3/06

    Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur grundsätzlich freiberuflich - Zulässigkeit

    Auszug aus BFH, 07.03.2013 - III B 134/12
    aa) Setzt der Katalogberuf (vgl. BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919; vom 6. September 2006 XI R 3/06, BFHE 215, 124, BStBl II 2007, 118, zum Beruf des Wirtschaftsingenieurs) --wie im Streitfall-- eine qualifizierte Ausbildung voraus, wird auch für den ähnlichen Beruf eine vergleichbare Ausbildung verlangt.
  • BFH, 18.04.2007 - XI R 34/06

    Beratender Betriebswirt; Autodidakt

    Auszug aus BFH, 07.03.2013 - III B 134/12
    cc) Dazu kann auch die Vornahme einer Wissensprüfung gehören, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte und ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht zu führen ist (BFH-Urteile vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; vom 18. April 2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495, und in HFR 2009, 898).
  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 2/14

    Grenzen der Wissensprüfung als Nachweis der Kenntnisse eines Autodidakten

    Denn unter bestimmten Umständen kann bereits aus der Art der Tätigkeit auf das Vorhandensein der entsprechenden Kenntnisse geschlossen werden (BFH-Beschlüsse vom 7. März 2013 III B 134/12, BFH/NV 2013, 930, Rz 13; vom 22. April 2010 VIII B 264/09, BFH/NV 2010, 1300, Rz 3).

    Ein Erkenntnismittel kann auch die Vornahme einer Wissensprüfung sein, wenn sich bereits aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte und ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht zu führen ist (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 VIII R 27/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 898, unter II.2.c aa, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 930, Rz 14).

  • BFH, 16.05.2023 - VIII B 98/22

    Zum Verlust des Rügerechts bei Verfahrensfehlern

    Nur unsubstantiiertes Pauschalvorbringen zum Erwerb und zum Vorhandensein von Wissen versperrt den Zugang zur Wissensprüfung (BFH-Urteil vom 07.03.2013 - III B 134/12, BFH/NV 2013, 930, Rz 20).

    Der Kläger war zudem grundsätzlich nicht gehalten, zu jedem der vielen Einzelfächer mit ihren jeweiligen Unterdisziplinen, die in einem Vergleichsstudiengang belegt werden müssen, Arbeitsproben oder Bescheinigungen über besuchte Fortbildungslehrgänge vorzulegen, um seiner Darlegungspflicht (Möglichkeit des Vorhandenseins von Wissen) zu genügen und zur Examinierung zugelassen zu werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 930, Rz 20).

  • FG Niedersachsen, 28.04.2015 - 13 K 50/14

    Gewerbesteuerpflichtigkeit einer am Institut für Waldorfpädagogik tätigen

    Es ist für den Senat nicht ersichtlich, das der BFH das Erfordernis der vergleichbaren Ausbildung, das nach ständiger Rechtsprechung für die Anerkennung eines ähnlichen Berufs erfüllt sein muss (vgl. nur aus der neuesten Rechtsprechung: BFH-Urteil vom 16. September 2014 VIII R 8/12, juris; BFH-Beschluss vom 7. März 2013 III B 134/12, BFH/NV 2013, 930; BFH-Beschluss vom 9. März 2012 III B 244/11, BFH/NV 2012, 1119; BFH-Urteil vom 22. April 2010 VIII B 264/09, BFH/NV 2010, 1300; BFH-Urteil vom 22. September 2009 VIII R 63/06, BStBl II 2010, 466; BFH-Urteil vom 22. September 2009 VIII R 79/06, BStBl II 2010, 404; BFH-Beschluss vom 12. Juli 2007 XI B 28/07, BFH/NV 2007, 1883; BFH-Urteil vom 18. April 2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495; BFH-Urteil vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505), für Heilhilfsberufe - und zwar nur für Heilhilfsberufe - aufgegeben hat.
  • BFH, 08.05.2020 - V B 95/18

    Rechtsfortbildung, Umsatzsteuerberichtigung, Berichtigungspflicht, Wahlrecht,

    a) Hat das FG --wie im Streitfall auf S. 19 zweiter Absatz-- im Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung beantragter Beweise abgesehen hat, genügt zwar bereits die schlichte Rüge der Nichtbefolgung des Beweisantritts den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (BFH-Beschlüsse vom 07.03.2013 - III B 134/12, BFH/NV 2013, 930; vom 26.11.2008 - IX B 122/08, BFH/NV 2009, 600, und vom 30.04.2009 - VII B 243/08, juris).
  • FG Hamburg, 14.07.2015 - 3 K 207/14

    Gewerbliche Einkünfte eines EDV-Beraters - Abhängigkeit der Wirksamkeit einer

    Dazu kann auch die Vornahme einer Wissensprüfung gehören, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte, und ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht zu führen ist (BFH-Beschluss vom 07.03.2013 III B 134/12, BFH/NV 2013, 930).
  • FG Köln, 22.02.2022 - 8 K 2903/17
    Dazu kann auch die Vornahme einer Wissensprüfung gehören, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte und ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht zu führen ist (BFH, Beschluss vom 7.3.2013, III B 134/12, BFH/NV 2013, 930 m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 1 K 1129/09

    Gewerbesteuermessbetrag 2003

    Haben die Gesellschafter - wie hier - insoweit keine spezifische Hochschulausbildung absolviert, können sie gleichwohl nachweisen, dass sie sich das Wissen eines Ingenieurs bzw. Wirtschaftsingenieurs (dazu BFH, Urteil vom 6. September 2006 XI R 3/06, BStBl. II 2007, 118) in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten angeeignet haben, sofern die erworbenen Kenntnisse der Tiefe und der Breite nach dem Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums entsprechen (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2008 VIII R 27/07, HFR 2009, 898 m.w.N., Beschlüsse vom 9. März 2012 III B 244/11, BFH/NV 2012, 1119; vom 7. März 2013 III B 134/12, BFH/NV 2013, 930; std.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht