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   BFH, 23.10.2006 - III B 142/05   

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https://dejure.org/2006,14444
BFH, 23.10.2006 - III B 142/05 (https://dejure.org/2006,14444)
BFH, Entscheidung vom 23.10.2006 - III B 142/05 (https://dejure.org/2006,14444)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 2006 - III B 142/05 (https://dejure.org/2006,14444)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die internatsmäßige Unterbringung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer - Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit des Besuches einer Ergänzungsschule

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; EStG § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Internatskosten grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Außergewöhnliche Belastung der Eltern durch Internatsgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Internatskosten für krankes oder behindertes Kind

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.02.2005 - III B 13/04

    Internatsunterbringung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 23.10.2006 - III B 142/05
    Der Streitfall unterscheide sich von dem Sachverhalt, welcher dem BFH-Beschluss vom 25. Februar 2005 III B 13/04 (BFH/NV 2005, 1065) zu Grunde gelegen habe.

    Die Entscheidung des FG weiche auch von dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1065 ab, da das FG diesen Beschluss trotz eines nicht vergleichbaren Sachverhaltes zur Begründung der Klageabweisung herangezogen habe.

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Aufwendungen für die internatsmäßige Unterbringung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung (§ 33 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) nur abgezogen werden dürfen, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt und --da solche Aufwendungen auch aus anderen Erwägungen getätigt werden, z.B. um die sprachliche, soziale, psychologische oder pädagogische Entwicklung zu fördern-- vor Einleitung der Maßnahme hierüber ein amtsärztliches Attest erstellt worden ist (BFH-Urteile vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278; vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94, m.w.N., und vom 22. September 2005 IX R 52/03, BFH/NV 2006, 281; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 2002 III B 17, 18/01, BFH/NV 2002, 928, und in BFH/NV 2005, 1065).

    Die Kläger haben nicht, wie dies erforderlich gewesen wäre, aus dem Beschluss in BFH/NV 2005, 1065 und der angefochtenen Vorentscheidung Rechtssätze herausgearbeitet und gegenübergestellt, welche die (vermeintliche) Abweichung dokumentieren.

    Tatsächlich weicht das Urteil des FG nicht von dem Beschluss in BFH/NV 2005, 1065 ab, sondern steht mit diesem im Einklang.

  • BFH, 26.06.1992 - III R 8/91

    Unterbringung eines Legasthenikers als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33

    Auszug aus BFH, 23.10.2006 - III B 142/05
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Aufwendungen für die internatsmäßige Unterbringung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung (§ 33 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) nur abgezogen werden dürfen, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt und --da solche Aufwendungen auch aus anderen Erwägungen getätigt werden, z.B. um die sprachliche, soziale, psychologische oder pädagogische Entwicklung zu fördern-- vor Einleitung der Maßnahme hierüber ein amtsärztliches Attest erstellt worden ist (BFH-Urteile vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278; vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94, m.w.N., und vom 22. September 2005 IX R 52/03, BFH/NV 2006, 281; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 2002 III B 17, 18/01, BFH/NV 2002, 928, und in BFH/NV 2005, 1065).
  • BFH, 15.01.2002 - III B 17/01

    Internatskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 23.10.2006 - III B 142/05
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Aufwendungen für die internatsmäßige Unterbringung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung (§ 33 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) nur abgezogen werden dürfen, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt und --da solche Aufwendungen auch aus anderen Erwägungen getätigt werden, z.B. um die sprachliche, soziale, psychologische oder pädagogische Entwicklung zu fördern-- vor Einleitung der Maßnahme hierüber ein amtsärztliches Attest erstellt worden ist (BFH-Urteile vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278; vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94, m.w.N., und vom 22. September 2005 IX R 52/03, BFH/NV 2006, 281; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 2002 III B 17, 18/01, BFH/NV 2002, 928, und in BFH/NV 2005, 1065).
  • BFH, 13.05.2004 - IV R 47/02

    Bewirtungskosten; Fortbildungskosten

    Auszug aus BFH, 23.10.2006 - III B 142/05
    Diese Frage ist --abgesehen von den unter II.1.a genannten Gründen-- schon deshalb ohne weiteres zu verneinen, weil das FA wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen in jedem Veranlagungszeitraum erneut zu prüfen, rechtlich zu würdigen und eine als falsch erkannte Rechsauffassung zum frühest möglichen Zeitpunkt aufzugeben hat, selbst wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 13. Mai 2004 IV R 47/02, BFH/NV 2004, 1402; BFH-Beschluss vom 4. Mai 2005 XI B 224/03, BFH/NV 2005, 1483).
  • BFH, 04.05.2005 - XI B 224/03

    Hinweispflicht; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 23.10.2006 - III B 142/05
    Diese Frage ist --abgesehen von den unter II.1.a genannten Gründen-- schon deshalb ohne weiteres zu verneinen, weil das FA wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen in jedem Veranlagungszeitraum erneut zu prüfen, rechtlich zu würdigen und eine als falsch erkannte Rechsauffassung zum frühest möglichen Zeitpunkt aufzugeben hat, selbst wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 13. Mai 2004 IV R 47/02, BFH/NV 2004, 1402; BFH-Beschluss vom 4. Mai 2005 XI B 224/03, BFH/NV 2005, 1483).
  • BFH, 07.07.2004 - VII B 344/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 23.10.2006 - III B 142/05
    Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896).
  • BFH, 07.06.2000 - III R 54/98

    Außergewöhnliche Belastung bei Legasthenie

    Auszug aus BFH, 23.10.2006 - III B 142/05
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Aufwendungen für die internatsmäßige Unterbringung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung (§ 33 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) nur abgezogen werden dürfen, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt und --da solche Aufwendungen auch aus anderen Erwägungen getätigt werden, z.B. um die sprachliche, soziale, psychologische oder pädagogische Entwicklung zu fördern-- vor Einleitung der Maßnahme hierüber ein amtsärztliches Attest erstellt worden ist (BFH-Urteile vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278; vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94, m.w.N., und vom 22. September 2005 IX R 52/03, BFH/NV 2006, 281; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 2002 III B 17, 18/01, BFH/NV 2002, 928, und in BFH/NV 2005, 1065).
  • BFH, 22.09.2005 - IX R 52/03

    Außergewöhnliche Belastung: Internatskosten für schwer erziehbares Kind

    Auszug aus BFH, 23.10.2006 - III B 142/05
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Aufwendungen für die internatsmäßige Unterbringung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung (§ 33 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) nur abgezogen werden dürfen, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt und --da solche Aufwendungen auch aus anderen Erwägungen getätigt werden, z.B. um die sprachliche, soziale, psychologische oder pädagogische Entwicklung zu fördern-- vor Einleitung der Maßnahme hierüber ein amtsärztliches Attest erstellt worden ist (BFH-Urteile vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278; vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94, m.w.N., und vom 22. September 2005 IX R 52/03, BFH/NV 2006, 281; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 2002 III B 17, 18/01, BFH/NV 2002, 928, und in BFH/NV 2005, 1065).
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