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   BFH, 05.10.2001 - III B 149/00   

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https://dejure.org/2001,12643
BFH, 05.10.2001 - III B 149/00 (https://dejure.org/2001,12643)
BFH, Entscheidung vom 05.10.2001 - III B 149/00 (https://dejure.org/2001,12643)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 2001 - III B 149/00 (https://dejure.org/2001,12643)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Beschwerdeschrift - Beschwerdebegründung - Klärungsbedürftigkeit - Dauerndes Getrenntleben

  • Judicialis

    EStG § 26; ; EStG § 26 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F.

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.07.1996 - III R 90/95

    Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 05.10.2001 - III B 149/00
    Leben Ehegatten zwar für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt, halten die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft aber dadurch aufrecht, dass sie diese berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist (BFH-Urteil vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139, m.w.N.).
  • BFH, 26.11.1997 - IX B 47/97

    Dauerndes Getrenntleben und doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 05.10.2001 - III B 149/00
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sich die einzelnen Teilprobleme der aufgeworfenen Rechtsfrage mit Hilfe der Rechtsprechung des BFH klären lassen (BFH-Beschluss vom 26. November 1997 IX B 47/97, BFH/NV 1998, 585).
  • BFH, 27.08.1971 - VI R 206/68

    Dauerndes Getrenntleben von Ehegatten

    Auszug aus BFH, 05.10.2001 - III B 149/00
    Beide Fragen habe der BFH bislang noch nicht entschieden, wobei die bisherige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 27. August 1971 VI R 206/68 (BFHE 104, 51, BStBl II 1972, 173) im vorliegenden Fall eine Wirtschaftsgemeinschaft eher bejahen würde.
  • BFH, 13.12.1985 - VI R 190/82

    Ob Ehegatten zum Beginn des VZ nicht dauernd getrennt gelebt haben, ist für das

    Auszug aus BFH, 05.10.2001 - III B 149/00
    Ein dauerndes Getrenntleben i.S. des § 26 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale eine besondere Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82, BFHE 145, 549, BStBl II 1986, 486).
  • BFH, 25.05.1999 - V B 162/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 05.10.2001 - III B 149/00
    Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497).
  • FG Nürnberg, 07.03.2005 - VI 160/04

    Kurzfristiges Unterbrechen des dauernden getrennt Lebens rechtfertigt nicht die

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 18.07.1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139 und BFH-Beschluss vom 05.10.2001 III B 149/00, NV) ist ein dauerndes getrennt Leben im Sinne der vorgenannten Vorschrift dann gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben worden ist, denn nur in einer intakten Ehe besteht die erforderliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. auch Kirchhof, EStG , 4. Aufl., § 26 , Rz. 14 m.w.N.).
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