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   BFH, 15.10.2010 - III B 149/09   

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https://dejure.org/2010,15860
BFH, 15.10.2010 - III B 149/09 (https://dejure.org/2010,15860)
BFH, Entscheidung vom 15.10.2010 - III B 149/09 (https://dejure.org/2010,15860)
BFH, Entscheidung vom 15. Oktober 2010 - III B 149/09 (https://dejure.org/2010,15860)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Beiladung Dritter zur Ermöglichung einer Folgeänderung - Keine Entscheidung über Festsetzungsverjährung im Beiladungsverfahren

  • openjur.de

    Beiladung Dritter zur Ermöglichung einer Folgeänderung; Keine Entscheidung über Festsetzungsverjährung im Beiladungsverfahren

  • Bundesfinanzhof

    AO § 174 Abs 5, AO § 174 Abs 4, AO § 169, AO § 171, AO § 180 Abs 1 Nr 2
    Beiladung Dritter zur Ermöglichung einer Folgeänderung - Keine Entscheidung über Festsetzungsverjährung im Beiladungsverfahren

  • Bundesfinanzhof

    Beiladung Dritter zur Ermöglichung einer Folgeänderung - Keine Entscheidung über Festsetzungsverjährung im Beiladungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 174 Abs 5 AO, § 174 Abs 4 AO, § 169 AO, § 171 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 AO
    Beiladung Dritter zur Ermöglichung einer Folgeänderung - Keine Entscheidung über Festsetzungsverjährung im Beiladungsverfahren

  • rewis.io

    Beiladung Dritter zur Ermöglichung einer Folgeänderung - Keine Entscheidung über Festsetzungsverjährung im Beiladungsverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Beiladung Dritter zur Ermöglichung einer Folgeänderung - Keine Entscheidung über Festsetzungsverjährung im Beiladungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beiladung bei Möglichkeit des Erlasses von Gewerbesteuermessbescheiden und Festsetzung von Gewerbesteuer gegen eine aus dem Kläger und den Beigeladenen bestehende Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Beiladung von Mitunternehmern während des finanzgerichtlichen Verfahrens; keine Entscheidung über Festsetzungsverjährung im Verfahren über die Beiladung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beiladung bei Möglichkeit des Erlasses von Gewerbesteuermessbescheiden und Festsetzung von Gewerbesteuer gegen eine aus dem Kläger und den Beigeladenen bestehende Personengesellschaft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.12.2008 - III R 22/06

    Umdeutung eines unzulässigen Grundurteils - Aufhebung eines angefochtenen

    Auszug aus BFH, 15.10.2010 - III B 149/09
    Dieses Zwischenurteil hob der Senat auf und entschied mit Urteil vom 17. Dezember 2008 III R 22/06 (BFH/NV 2009, 1087), der Kläger sei mit der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Objektgesellschaften nicht als Einzelunternehmer, sondern allenfalls --mit den Beigeladenen-- als Mitunternehmer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG-- i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes) tätig geworden.

    Als Schuldner der Gewerbesteuer 1994 bis 1996 komme nach dem Senatsurteil in BFH/NV 2009, 1087 allenfalls eine aus dem Kläger und den Beigeladenen bestehende Personengesellschaft in Betracht, deren Beiladung jedoch nicht beantragt worden sei.

    Im Streitfall seien bereits durch das Senatsurteil in BFH/NV 2009, 1087 "die Würfel gefallen"; der Fall sei materiell-rechtlich entschieden gewesen und dem FG lediglich die Aufgabe verblieben, der Klage unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) stattzugeben.

  • BFH, 07.04.2003 - III B 127/02

    Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO; Beschwerde

    Auszug aus BFH, 15.10.2010 - III B 149/09
    Dafür genügt es, dass die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht; die Beiladung kann nur unterbleiben, wenn die Interessen Dritter durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können (BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 2001 XI B 16/00, BFH/NV 2002, 308; vom 7. April 2003 III B 127/02, BFH/NV 2003, 887; vom 14. Dezember 2004 I B 137/04, BFH/NV 2005, 835; vom 21. Februar 2008 X B 155/07, BFH/NV 2008, 756; vom 10. Februar 2010 IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832).

    Diese Fragen wären erst in einem Rechtsstreit gegen die möglicherweise nachfolgenden Gewinnfeststellungs- oder Gewerbesteuermessbescheide zu klären, denn die Entscheidung über die Beiladung darf die der Hauptsache nicht vorwegnehmen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 887).

  • BFH, 10.02.2010 - IX B 176/09

    Voraussetzungen für die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 AO

    Auszug aus BFH, 15.10.2010 - III B 149/09
    Dafür genügt es, dass die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht; die Beiladung kann nur unterbleiben, wenn die Interessen Dritter durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können (BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 2001 XI B 16/00, BFH/NV 2002, 308; vom 7. April 2003 III B 127/02, BFH/NV 2003, 887; vom 14. Dezember 2004 I B 137/04, BFH/NV 2005, 835; vom 21. Februar 2008 X B 155/07, BFH/NV 2008, 756; vom 10. Februar 2010 IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832).

    b) Eine Beiladung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Steueranspruch dem zu Beteiligenden --bzw. hier der von den Beigeladenen gebildeten Personengesellschaft-- gegenüber zweifelsfrei bereits verjährt ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 832).

  • BFH, 22.09.2016 - X B 42/16

    Beiladung bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen

    a) Dafür genügt es, dass die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht; die Beiladung kann nur unterbleiben, wenn die Interessen Dritter durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 2010 III B 149/09, BFH/NV 2011, 404, m.w.N.).

    Die Frage, ob die (formellen und materiellen) Voraussetzungen für den Erlass derartiger "Folgeänderungsbescheide" gegenüber dem Dritten vorliegen, ist grundsätzlich im "Folgeänderungsverfahren" durch die dort zuständigen Finanzbehörden und Gerichte zu entscheiden und darf nicht in das Beiladungsverfahren vorverlagert werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. April 1989 V B 153/88, BFHE 156, 389, BStBl II 1989, 539; vom 30. Januar 1996 VIII B 20/95, BFH/NV 1996, 524; vom 22. Oktober 2001 XI B 16/00, BFH/NV 2002, 308; vom 10. Februar 2010 IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832; in BFH/NV 2011, 404).

    d) Die Möglichkeit einer Folgeänderung entfällt, wenn die Interessen des Beizuladenden durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits deswegen nicht berührt sein können, weil bei ihm eindeutig und zweifelsfrei Festsetzungsverjährung eingetreten ist und die Veranlagung daher nicht mehr geändert werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. September 1993 II B 67/93, BFH/NV 1994, 216; in BFH/NV 1996, 524; vom 14. Februar 2001 I B 136/00, BFH/NV 2001, 1005; in BFH/NV 2002, 308; in BFH/NV 2010, 832; in BFH/NV 2011, 404).

    Er kann weder eine Verlängerung der Festsetzungsfrist noch eine Hemmung des Fristablaufs ausschließen (vgl. zu der Berücksichtigung von Eventualitäten BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 404), angesichts der noch vergleichsweise kurzen Zeit von 5 1/2 Jahren auch nicht für gänzlich unrealistisch erachten.

  • BFH, 25.03.2014 - XI B 127/13

    Beiladung einer Organgesellschaft zur Ermöglichung einer Folgeänderung

    § 174 Abs. 5 Satz 2 AO enthält einen selbständigen Beiladungsgrund; danach ist eine Beiladung unabhängig davon zulässig, ob auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 FGO erfüllt sind (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2010 IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832; vom 15. Oktober 2010 III B 149/09, BFH/NV 2011, 404, m.w.N.).

    b) Eine Beiladung des Dritten i.S. des § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 174 Abs. 4 AO kann nur dann unterbleiben, wenn dessen Interessen durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 832; in BFH/NV 2011, 404).

    Zudem darf die Beiladung die Entscheidung über eine etwaige Verjährung des Steueranspruchs nicht vorwegnehmen; diese Frage ist nicht im Beiladungsverfahren, sondern ggf. in einem Folgeänderungsverfahren zu entscheiden (BFH-Beschlüsse vom 20. April 1989 V B 153/88, BFHE 156, 389, BStBl II 1989, 539; in BFH/NV 2010, 832; in BFH/NV 2011, 404).

  • BFH, 20.11.2013 - X R 7/11

    Hinzuziehung der Ehefrau zum Einspruchsverfahren des Ehemannes im Fall der

    Hinzuziehung und Beiladung kommen nur dann nicht in Betracht, wenn die Interessen Dritter durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können (vgl. zur Beiladung BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2010 III B 149/09, BFH/NV 2011, 404, m.w.N.).
  • BFH, 29.05.2018 - VII B 112/17

    Beiladung bei Streit über Abrechnungsbescheid

    Sie darf nicht in das Beiladungsverfahren vorverlagert werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2017, 146; vom 15. Oktober 2010 III B 149/09, BFH/NV 2011, 404, und vom 10. Februar 2010 IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832).
  • BFH, 01.04.2014 - XI B 145/13

    Notwendige Beiladung des angeblich erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers

    c) Soweit sich die Beigeladene gegenüber dem Kläger und der Familienkasse auf eine angebliche Verjährung und Verwirkung beruft, ist dies für die Frage der Beiladung schon deshalb irrelevant, weil --von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu z.B. Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 60 FGO Rz 13, 93; Leipold in HHSp, § 60 FGO Rz 45 f.; Gräber/Levedag, a.a.O., § 60 Rz 12, 32 f.)-- die Erfolgsaussichten der Klage bei der Entscheidung über die Beiladung außer Betracht zu bleiben haben; maßgeblich ist nicht, wie, sondern ob das Gericht über eine einheitlich zu entscheidende Frage zu befinden hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 III B 74/02, BFH/NV 2003, 195; vom 8. Dezember 2006 VII B 243/05, BFHE 216, 18, BStBl II 2008, 436; BFH-Urteile vom 24. Juni 1971 IV R 219/68, BFHE 102, 460, BStBl II 1971, 714; vom 27. November 1990 VIII R 206/84, BFH/NV 1991, 692; s.a. zur möglicherweise eingetretenen Verjährung bei Beiladung nach § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 1996 VIII B 20/95, BFH/NV 1996, 524; vom 22. Oktober 2001 XI B 16/00, BFH/NV 2002, 308; vom 15. Oktober 2010 III B 149/09, BFH/NV 2011, 404).
  • BFH, 29.11.2022 - X B 59/22

    Beiladung und Ablauf der für den Beigeladenen geltenden Festsetzungsfrist

    Im rechtlichen Ausgangspunkt gehen die Beteiligten und das FG übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass für die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO einerseits bereits die bloße Möglichkeit einer Folgeänderung genügt, über deren Vorliegen im Beiladungsverfahren nicht abschließend zu entscheiden ist, andererseits aber eine Beiladung nicht zulässig ist, wenn eindeutig und zweifelsfrei feststeht, dass die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist gegenüber dem Dritten abgelaufen ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.02.2010 - IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832, und vom 15.10.2010 - III B 149/09, BFH/NV 2011, 404, Rz 15).
  • FG Hamburg, 11.02.2014 - 3 V 247/13

    Umsatzsteuer: Rechnungsberichtigung nach bestandskräftiger, materiell-rechtlich

    Eine derartige Änderung setzt allerdings voraus, dass im Hinblick auf den Steueranspruch gegenüber dem Beizuladenden nicht bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (BFH-Beschluss vom 15.10.2010 III B 149/09, BFH/NV 2011, 404).
  • FG Düsseldorf, 15.10.2013 - 8 K 3330/10
    Richtet sich Steueranspruch jedoch gegen das insolvenzfreie Vermögen, so wäre der Steuerbescheid an den Beigeladenen zu richten, was - worauf das Finanzamt zutreffend hinweist - voraussetzt, dass die Beiladung vor Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt ist (BFH-Beschluss vom 15.10.2010, III B 149/09, BFH/NV 2011, 404).
  • FG Düsseldorf, 14.11.2011 - 8 K 3330/10
    Richtet sich Steueranspruch jedoch gegen das insolvenzfreie Vermögen, so wäre der Steuerbescheid an den Beigeladenen zu richten, was - worauf das Finanzamt zutreffend hinweist - voraussetzt, dass die Beiladung vor Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt ist (BFH-Beschluss vom 15.10.2010, III B 149/09, BFH/NV 2011, 404).
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