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   BFH, 21.05.2013 - III B 150/12   

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https://dejure.org/2013,15526
BFH, 21.05.2013 - III B 150/12 (https://dejure.org/2013,15526)
BFH, Entscheidung vom 21.05.2013 - III B 150/12 (https://dejure.org/2013,15526)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 2013 - III B 150/12 (https://dejure.org/2013,15526)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage und an die Darlegung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht

  • openjur.de

    Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage und an die Darlegung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 76 Abs 1, FGO § 81
    Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage und an die Darlegung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht

  • Bundesfinanzhof

    Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage und an die Darlegung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 76 Abs 1 FGO, § 81 FGO
    Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage und an die Darlegung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht

  • rewis.io

    Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage und an die Darlegung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Behandlung von Forderungen mit streitigem Rechtsgrund mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Verfahrensfehlers

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 4/04

    Übergang auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 150/12
    Die Revisionszulassung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), da die vom Kläger im Hinblick auf die vom FG vorgenommene Bestimmung der einschlägigen Gewinnermittlungsart gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von den BFH-Urteilen vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04 (BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509), vom 19. März 2009 IV R 57/07 (BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659) und vom 21. Juli 2009 X R 46/08 (BFH/NV 2010, 186) jedenfalls nicht vorliegt.

    Die den BFH-Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte waren dadurch geprägt, dass es für die vom FA zugrunde gelegte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG an einer Eröffnungsbilanz fehlte, da der Steuerpflichtige entweder vor dem Streitjahr seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hatte (BFH-Urteil in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509) oder mangels eigener Annahme von Gewinneinkünften zunächst keine Gewinnermittlung durchgeführt hatte und erst auf eine entsprechende Einkünftequalifikation durch das FA eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG begehrte (BFH-Urteile in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, und in BFH/NV 2010, 186).

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07

    Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 150/12
    Die Revisionszulassung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), da die vom Kläger im Hinblick auf die vom FG vorgenommene Bestimmung der einschlägigen Gewinnermittlungsart gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von den BFH-Urteilen vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04 (BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509), vom 19. März 2009 IV R 57/07 (BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659) und vom 21. Juli 2009 X R 46/08 (BFH/NV 2010, 186) jedenfalls nicht vorliegt.

    Die den BFH-Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte waren dadurch geprägt, dass es für die vom FA zugrunde gelegte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG an einer Eröffnungsbilanz fehlte, da der Steuerpflichtige entweder vor dem Streitjahr seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hatte (BFH-Urteil in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509) oder mangels eigener Annahme von Gewinneinkünften zunächst keine Gewinnermittlung durchgeführt hatte und erst auf eine entsprechende Einkünftequalifikation durch das FA eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG begehrte (BFH-Urteile in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, und in BFH/NV 2010, 186).

  • BFH, 21.07.2009 - X R 46/08

    Gleichwertigkeit der Gewinnermittlungsarten - Wahl der Gewinnermittlungsart -

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 150/12
    Die Revisionszulassung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), da die vom Kläger im Hinblick auf die vom FG vorgenommene Bestimmung der einschlägigen Gewinnermittlungsart gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von den BFH-Urteilen vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04 (BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509), vom 19. März 2009 IV R 57/07 (BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659) und vom 21. Juli 2009 X R 46/08 (BFH/NV 2010, 186) jedenfalls nicht vorliegt.

    Die den BFH-Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte waren dadurch geprägt, dass es für die vom FA zugrunde gelegte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG an einer Eröffnungsbilanz fehlte, da der Steuerpflichtige entweder vor dem Streitjahr seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hatte (BFH-Urteil in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509) oder mangels eigener Annahme von Gewinneinkünften zunächst keine Gewinnermittlung durchgeführt hatte und erst auf eine entsprechende Einkünftequalifikation durch das FA eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG begehrte (BFH-Urteile in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, und in BFH/NV 2010, 186).

  • BFH, 13.07.2011 - X B 117/10

    Darlegungserfordernisse bei behaupteter Divergenz und kumulativer

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 150/12
    a) Eine die einheitliche Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gefährdende Divergenz liegt vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes Gericht (BFH-Beschluss vom 13. Juli 2011 X B 117/10, BFH/NV 2011, 2075; vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 53, m.w.N.).

    Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, und in BFH/NV 2011, 2075; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 54).

  • BFH, 18.01.1991 - VI B 140/89

    Einspruch gegen Lohnsteuerpauschalierungsbescheid

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 150/12
    Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, und in BFH/NV 2011, 2075; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 54).
  • BFH, 28.09.2000 - III B 126/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage; Verfahrensmangel bei unzutreffender

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 150/12
    Hierzu muss er substantiiert vortragen, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG und/oder in der Literatur gegen die Rechtsprechung des BFH vorgebracht worden sind (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 28. September 2000 III B 126/98, BFH/NV 2001, 461; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 33, m.w.N.).
  • BFH, 14.11.2001 - II B 29/00

    NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung der

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 150/12
    Danach hat das FG den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 14. November 2001 II B 29/00, BFH/NV 2002, 512).
  • BFH, 19.01.2005 - VII B 61/04

    Steuerberaterprüfung: Schreibzeitverlängerung

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 150/12
    Wird gerügt, das FG habe gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen, weil es auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen, ist anzugeben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunkts hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2005 VII B 61/04, BFH/NV 2005, 921, m.w.N.).
  • BFH, 29.11.2005 - III B 53/05

    Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 150/12
    Hieran fehlt es insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer von einem anderen als von dem vom FG festgestellten, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Sachverhalt ausgeht (Senatsbeschluss vom 29. November 2005 III B 53/05, BFH/NV 2006, 718).
  • BFH, 21.11.2008 - IV B 150/07

    Zum Verhältnis der gesonderten und einheitlichen Feststellung von

    Auszug aus BFH, 21.05.2013 - III B 150/12
    Wird als Verfahrensmangel die unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise (Verstoß gegen § 76 Abs. 1, § 81 FGO) geltend gemacht, so sind gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. die angebotenen Beweismittel und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme anzugeben (BFH-Beschluss vom 21. November 2008 IV B 150/07, BFH/NV 2009, 358; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69).
  • BFH, 16.08.2011 - III B 155/10

    Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung von Zulassungsgründen; Zulassung aufgrund

  • BFH, 14.11.2011 - III B 8/11

    Aufwendungen für Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 11.04.2012 - X B 56/11

    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs; Verletzung

  • BFH, 16.05.2012 - IV B 48/11

    Kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei nicht völlig unvertretbarer

  • BFH, 22.01.2013 - V B 85/12

    Rügeerfordernisse bei unterbliebener Sachaufklärung

  • BFH, 21.01.2014 - X B 181/13

    Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Einräumung einer Pkw-Nutzung -

    c) Da es sich bei dem Gebot der Sachaufklärungspflicht um eine Verfahrensvorschrift handelt, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann, setzt die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels zudem den Vortrag voraus, dass der im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretene Kläger den behaupteten Verstoß in der Vorinstanz gerügt hat oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer derartigen Rüge gehindert gewesen sein soll (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2013 III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431).
  • BFH, 29.11.2017 - VI B 45/17

    Steuerfreiheit für Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

    Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage, wenn der Beschwerdeführer von einem anderen als dem vom FG festgestellten, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Sachverhalt ausgeht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 2016 VI B 18/16, BFH/NV 2016, 1708; vom 21. Mai 2013 III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431; vom 29. November 2005 III B 53/05, BFH/NV 2006, 718, und vom 21. März 2003 VII B 197/02, BFH/NV 2003, 1103).
  • BFH, 13.10.2021 - I B 31/21

    Beteiligtenfähigkeit einer britischen Limited

    Dazu hätten nach der Rechtsprechung zu mehreren Einzelpunkten substantiierte Ausführungen gemacht werden müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.05.2013 - III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431), was vorliegend auch nicht ansatzweise geschehen ist.
  • BFH, 08.05.2014 - X B 105/13

    Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft; notwendige

    Dazu muss der von dem Beteiligten vorgetragene oder nach dem Inhalt der Akten klar feststehende Sachverhalt, den das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers bei der Entscheidung nicht berücksichtigt haben soll, genau bezeichnet werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2013 III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431).
  • BFH, 12.01.2022 - I B 53/20

    Goldhandelsgeschäfte einer britischen Partnership - Die Entscheidung wurde

    Beruht die Rechtsfrage auf der Annahme einer Tatsache, die das FG nicht in dieser Weise festgestellt hat, fehlt es an der Klärungsfähigkeit (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.05.2013 - III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431; in BFH/NV 2016, 1062).
  • BFH, 08.02.2017 - III B 66/16

    Begriff des Ersetzens i. S. des § 68 Satz 1 FGO - Divergenzentscheidung

    aa) Soweit die Klägerin in Bezug auf die Frage, welche Kriterien zur Bestimmung des Schwerpunkts der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Mischbetriebs heranzuziehen gewesen wären, eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch das FG und das Übergehen von Beweisanträgen rügt, hat sie weder genau bezeichnet, welchen Beweisantrag das FG übergangen habe noch weshalb sich dem FG unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunkts, wonach eine Schwerpunktbestimmung auf Basis des Kriteriums Umsätze zulässig ist, eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl die in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene Klägerin selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (s. zu den Darlegungsanforderungen z.B. Senatsbeschluss vom 21. Mai 2013 III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431).
  • BFH, 03.02.2016 - V B 122/15

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten

    aa) An der Klärungsfähigkeit fehlt es dann, wenn der Kläger von einem anderen als dem vom FG festgestellten, mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen Sachverhalt ausgeht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2013 III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431, Rz 12, m.w.N.; Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 30, m.w.N.).
  • BFH, 11.11.2013 - XI B 99/12

    Grundsätzliche Bedeutung - Bindung des BFH an eine tatsächliche Würdigung des FG

    Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juli 2011 X B 117/10, BFH/NV 2011, 2075; vom 21. Mai 2013 III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431).
  • BFH, 05.05.2014 - III B 156/13

    Kindergeldanspruch für entführte Kinder

    Da es sich bei dem Gebot der Sachaufklärungspflicht um eine Verfahrensvorschrift handelt, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann, setzt die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels zudem den Vortrag voraus, dass der im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretene Kläger den behaupteten Verstoß in der Vorinstanz gerügt hat oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer derartigen Rüge gehindert gewesen sein soll (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2013 III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431).
  • BFH, 18.10.2013 - III B 46/13

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wären insbesondere Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Aufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern diese auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (z.B. Senatsbeschluss vom 21. Mai 2013 III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431).
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