Weitere Entscheidung unten: BFH, 27.05.2009

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   BFH, 25.11.2008 - III B 161/07   

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BFH, 25.11.2008 - III B 161/07 (https://dejure.org/2008,5000)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2008 - III B 161/07 (https://dejure.org/2008,5000)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2008 - III B 161/07 (https://dejure.org/2008,5000)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Terminsverlegung wegen Erkrankung des zuständigen Partners

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 119 Nr. 3; ; FGO § 155; ; AO § 175 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ; AO § 233a Abs. 2a; ; AO § 233a Abs. 5; ; ZPO § 227 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der Entscheidung und der Verhandlung zur Sache trotz Beantragung der Verlegung des Termins wegen Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.03.2005 - IX B 171/03

    Versagung rechtlichen Gehörs; Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 25.11.2008 - III B 161/07
    Da die Vollmacht auf eine Sozietät ausgestellt sei, hätte nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. März 2005 IX B 171/03 (BFH/NV 2005, 1578) auch die Verhinderung des ebenfalls bevollmächtigten Klägers glaubhaft gemacht werden müssen, was nicht geschehen sei.

    Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, m.w.N.), die bei kurzfristigen Anträgen glaubhaft zu machen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1578).

  • BFH, 26.10.1998 - I B 3/98

    Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 25.11.2008 - III B 161/07
    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, und vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).

    Eine kurzfristige Terminsvertretung durch einen Kollegen kann allerdings wegen fehlender Einarbeitungszeit unzumutbar sein, wenn es sich um eine umfangreiche Sache oder um nicht einfache Rechtsfragen handelt (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 626).

  • BFH, 26.04.1991 - III R 87/89

    Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Durchführung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 25.11.2008 - III B 161/07
    Dem Antrag auf Terminsaufhebung ist daher im Zweifel zu folgen, sofern nicht begründeter Anlass für die Absicht einer Prozessverschleppung besteht (Senatsurteil vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830).
  • BFH, 07.04.2004 - I B 111/03

    Terminsverlegung - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 25.11.2008 - III B 161/07
    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, und vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).
  • BFH, 22.12.1997 - X B 23/96

    Voraussetzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Durchführung einer

    Auszug aus BFH, 25.11.2008 - III B 161/07
    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, und vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).
  • BFH, 07.12.1990 - III B 102/90

    Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers

    Auszug aus BFH, 25.11.2008 - III B 161/07
    Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, m.w.N.), die bei kurzfristigen Anträgen glaubhaft zu machen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1578).
  • BFH, 03.03.2005 - III R 22/02

    Wahl der getrennten Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 25.11.2008 - III B 161/07
    Da der Wechsel der Veranlagungsart nach dem BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 22/02 (BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690) ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO darstelle, bestimme sich der Zinslauf nicht, wie vom FG angenommen, nach § 233a Abs. 5 AO, sondern beginne erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt worden sei (§ 233a Abs. 2 a AO).
  • BFH, 08.01.2010 - V B 99/09

    Vertragung der mündlichen Verhandlung - Glaubhaftmachung erheblicher Gründe bei

    Das Gericht ist aber auch in diesem Fall nicht an der Durchführung des Termins gehindert, wenn die Prozessvollmacht --wie im Streitfall-- einer Sozietät erteilt worden ist, und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 2008 III B 161/07, BFH/NV 2009, 406; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626; vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726).

    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726, und in BFH/NV 1999, 626); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 406, und vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).

  • BFH, 16.10.2020 - VI B 13/20

    Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim

    Ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschlüsse vom 07.04.2004 - I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282; vom 25.11.2008 - III B 161/07, BFH/NV 2009, 406, und vom 05.03.2012 - III B 236/11, Rz 9).
  • BFH, 14.12.2017 - V B 57/17

    Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des

    Eine kurzfristige Terminsvertretung durch einen Kollegen kann allerdings wegen fehlender Einarbeitungszeit unzumutbar sein, wenn es sich um eine umfangreiche Sache oder um nicht einfache Rechtsfragen handelt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 626, und vom 25. November 2008 III B 161/07, BFH/NV 2009, 406).

    Dem Antrag auf Terminsaufhebung ist daher im Zweifel zu folgen, sofern nicht begründeter Anlass für die Absicht einer Prozessverschleppung besteht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 406).

  • BFH, 18.12.2009 - III B 118/08

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ladung eines Beteiligten über seinen

    Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten (Senatsbeschluss vom 25. November 2008 III B 161/07, BFH/NV 2009, 406, m.w.N.).

    Da der Verlegungsantrag kurzfristig --zwei Tage vor dem Verhandlungstermin abends gegen 18:00 Uhr-- beim FG einging, hätten die Angaben jedoch ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht werden müssen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 406; BFH-Beschluss vom 10. April 2007 XI B 58/06, BFH/NV 2007, 1672, jeweils m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2009 - L 11 KA 8/08

    Vertragsarztangelegenheiten

    Nach alledem hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht (vgl. BFH, Beschluss vom 25.11.2008 - III B 161/07 -), am Termin nicht teilnehmen zu können.
  • BFH, 18.01.2022 - III B 108/21

    Terminsänderungsantrag eines Mitglieds einer Sozietät

    Wurde eine Sozietät bevollmächtigt, müssen in der Regel auch Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch ein anderes Mitglied der Sozietät im Einzelnen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, sofern sie nicht offenkundig sind (BFH-Beschluss vom 18.11.2016 - IX B 70/16, BFH/NV 2017, 309, Rz 8); andernfalls darf das Gericht regelmäßig von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsänderung verneinen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25.11.2008 - III B 161/07, BFH/NV 2009, 406, Rz 9, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2009 - 6 K 4133/05

    Sinn und Zweck sowie Anwendungsvoraussetzungen von § 27 Abs. 1a S. 2 UmwStG n.

    Die Erkrankung muss, worauf der Vorsitzende aber schon im Vorwege hingewiesen hat, allerdings insbesondere bei kurzfristigen Terminsverlegungsanträgen glaubhaft gemacht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 2008 - III B 161/07, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2009, 406).

    Eine kurzfristige Terminsvertretung durch einen Kollegen kann allerdings wegen fehlender Einarbeitungszeit unzumutbar sein, wenn es sich um eine umfangreiche Sache oder um nicht einfache Rechtsfragen handelt (BFH-Beschluss vom 25. November 2008 - III B 161/07, BFH/NV 2009, 406).

  • BFH, 05.03.2012 - III B 236/11

    Erheblicher Grund für Terminsverlegung bei Bestellung eines Haupt- und eines

    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person müssen in einem solchen Fall, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden; ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282, sowie Senatsbeschluss vom 25. November 2008 III B 161/07, BFH/NV 2009, 406, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.05.2010 - I B 179/09

    Grundsätzliche Bedeutung: Übergang zum UmwStG 1995 n. F. - Verfassungsmäßigkeit

    Diese ist jedoch bei kurzfristigen Anträgen glaubhaft zu machen (BFH-Beschlüsse vom 10. März 2005 IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578; vom 25. November 2008 III B 161/07, BFH/NV 2009, 406).
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   BFH, 27.05.2009 - III B 161/07   

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BFH, Entscheidung vom 27.05.2009 - III B 161/07 (https://dejure.org/2009,38424)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - III B 161/07 (https://dejure.org/2009,38424)
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