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   BFH, 26.01.2006 - III B 166/05   

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https://dejure.org/2006,7851
BFH, 26.01.2006 - III B 166/05 (https://dejure.org/2006,7851)
BFH, Entscheidung vom 26.01.2006 - III B 166/05 (https://dejure.org/2006,7851)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - III B 166/05 (https://dejure.org/2006,7851)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 16.11.1998 - VI B 162/98

    Kindergeld; Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III B 166/05
    Denn die Entscheidung über die Art und Weise von Akteneinsicht stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne dieser Vorschrift dar (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschluss vom 16. November 1998 VI B 162/98, BFH/NV 1999, 649).

    Die teilweise abweichende rechtliche Regelung und Verfahrenspraxis zur Akteneinsicht in anderen Gerichtszweigen (vgl. § 147 Abs. 4 der Strafprozessordnung und § 100 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung --VwGO--) ist für die Auslegung des § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne rechtliche Bedeutung (BFH in BFH/NV 1999, 649).

    Auch die Gefahr des Verlustes von Behördenakten und Gerichtsakten, die eine restriktive Auslegung des § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO rechtfertigt, ist bei Kindergeldakten nicht geringer als bei Steuerakten (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 649; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 19. Juni 2001 VI B 68/01, nicht veröffentlicht, juris).

  • BVerfG, 26.08.1981 - 2 BvR 637/81
    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III B 166/05
    Dass die Ablehnung der Übersendung der Akten in das Büro des Prozessbevollmächtigten den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits entschieden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1982, 77; bestätigt durch BVerfG-Beschluss vom 11. Juli 1984 1 BvR 1523/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1984, 478).

    Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geht nämlich davon aus, dass die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muss (s. BVerfG in HFR 1982, 77).

    Außerdem versagt § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO das Recht auf Gehör auch nicht in den Fällen, in denen aufgrund besonderer --im Streitfall nicht vorliegender-- Umstände eine Einsichtnahme in die Akten in der Geschäftsstelle des Gerichts undurchführbar oder für die Beteiligten unzumutbar ist (vgl. BVerfG in HFR 1982, 77).

  • BFH, 12.01.2000 - VI B 418/98

    Aktenübersendung an Rechtsanwalt

    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III B 166/05
    Hinsichtlich dieser Entscheidung ist der BFH als Beschwerdegericht Tatsacheninstanz und deshalb gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschluss vom 12. Januar 2000 VI B 418/98, BFH/NV 2000, 855).

    Die Ausgestaltung des Kindergeldanspruchs als Steuervergütung führt dazu, dass auch die Vorschriften des finanzgerichtlichen Verfahrens, also auch § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO, anwendbar sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 855).

  • BFH, 01.08.2002 - VII B 65/02

    NZB; Akteneinsicht; Übersendung von Prozessakten

    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III B 166/05
    Aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle des Gerichts ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (BFH-Beschluss vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59).

    c) Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Auslegung des § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO (z.B. BFH in BFH/NV 2003, 59).

  • BFH, 11.06.2002 - V B 5/02

    Aktenüberlassung an Bevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III B 166/05
    Die Abwägung hat jedoch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundentscheidung zu erfolgen, wonach die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll; die Ausnahmen sind daher auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt (s. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464).

    Im Übrigen hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen den die bisherige BFH-Rechtsprechung bestätigenden BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1464 nicht zur Entscheidung angenommen (s. Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02, HFR 2003, 79).

  • BVerfG, 08.10.2002 - 1 BvR 1503/02

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ersichtlich

    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III B 166/05
    Im Übrigen hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen den die bisherige BFH-Rechtsprechung bestätigenden BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1464 nicht zur Entscheidung angenommen (s. Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02, HFR 2003, 79).
  • BFH, 19.06.2001 - VI B 68/01

    Übersendung von Prozessakten - Einsicht in Prozessakten - Gefahr des

    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III B 166/05
    Auch die Gefahr des Verlustes von Behördenakten und Gerichtsakten, die eine restriktive Auslegung des § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO rechtfertigt, ist bei Kindergeldakten nicht geringer als bei Steuerakten (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 649; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 19. Juni 2001 VI B 68/01, nicht veröffentlicht, juris).
  • BFH, 19.11.2002 - V B 166/01

    NZB: Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III B 166/05
    Die Entscheidung darüber, ob die Akten einem Prozessbevollmächtigten zur Akteneinsicht in dessen Geschäftsräume überlassen werden, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Ermessensentscheidung, bei der die gegen eine Aktenübersendung sprechende Interessen (insbesondere Vermeidung von Aktenverlusten, Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten) gegenüber den Interessen des Prozessbevollmächtigten an der Übersendung (insbesondere Ersparnisse von Zeit und Kosten) abzuwägen ist (s. BFH-Beschluss vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484).
  • BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 272/97

    Verletzung des GG Art 3 Abs 1 durch Ablehnung des Antrags eines verkammerten

    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III B 166/05
    Der von der Klägerin zitierte Beschluss des 1. Senats des BVerfG vom 12. Februar 1998 1 BvR 272/97 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1998, 836) ist nicht einschlägig.
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1523/83
    Auszug aus BFH, 26.01.2006 - III B 166/05
    Dass die Ablehnung der Übersendung der Akten in das Büro des Prozessbevollmächtigten den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits entschieden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1982, 77; bestätigt durch BVerfG-Beschluss vom 11. Juli 1984 1 BvR 1523/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1984, 478).
  • Drs-Bund, 02.08.1963 - BT-Drs IV/1446
  • BFH, 23.05.2008 - III B 107/07

    Übersendung von Kindergeldakten an Prozessbevollmächtigten - Ermessensausübung

    Die Entscheidung über die Art und Weise von Akteneinsicht ist keine prozessleitende Verfügung im Sinne dieser Vorschrift (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963).

    durch die Geschäftsstelle des Gerichts ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (BFH-Beschluss vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59; Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 963).

    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also insbesondere die Vermeidung von Aktenverlusten sowie die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten der möglichen Kosten- und Zeitersparnis für den Prozessbevollmächtigten gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484, und in BFH/NV 2006, 963, jeweils m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten auch für die Übersendung von Kindergeldakten (Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 963).

  • BFH, 05.05.2011 - V B 11/11

    Keine Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

    Die Entscheidung über die Art und Weise von Akteneinsicht ist keine prozessleitende Verfügung im Sinne dieser Vorschrift (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschluss vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963).

    durch die Geschäftsstelle des Gerichts ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (BFH-Beschlüsse vom 2. September 2009 III B 246/08, BFH/NV 2010, 49; vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59; in BFH/NV 2006, 963).

    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also insbesondere die Vermeidung von Aktenverlusten, die Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten sowie die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten der möglichen Kosten- und Zeitersparnis für den Prozessbevollmächtigten gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484, und in BFH/NV 2006, 963, jeweils m.w.N.).

    Die Abwägung hat dabei allerdings das Regel-Ausnahme-Verhältnis zu beachten, wonach die Übersendung die Ausnahme und daher auf eng begrenzte Sonderfälle zu beschränken ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 963).

  • BFH, 14.01.2015 - V B 146/14

    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung in die Kanzlei

    Die Abwägung hat dabei das Regel-Ausnahme-Verhältnis zu beachten, wonach die Übersendung die Ausnahme und daher auf eng begrenzte Sonderfälle zu beschränken ist (BFH-Beschluss vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963, unter 2.a).

    Ihm können deshalb keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 963, unter 2.c, und vom 5. Juli 2011 II B 24/11, BFH/NV 2011, 1716, Rz 7).

  • BFH, 25.09.2006 - VI B 136/05

    Akteneinsicht in den Räumen des bevollmächtigten Rechtsanwalts

    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also insbesondere die Vermeidung von Aktenverlusten, die Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten, die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten der möglichen Kosten- und Zeitersparnis für den Prozessbevollmächtigten gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484; vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963, jeweils m.w.N.).

    Denn er hat die in § 100 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung enthaltenen Regelungen ausdrücklich nicht in die FGO übernommen, um eine Bevorzugung der Rechtsanwälte gegenüber den anderen als Bevollmächtigte in Betracht kommenden Berufsträgern auszuschließen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 963 mit Hinweis auf BTDrucks IV/1446, 53).

    Denn für die Auslegung des § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO geben diese keine zwingenden inhaltlichen Vorgaben, da die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen ist (vgl. BFH in BFH/NV 2006, 963).

  • BFH, 09.06.2010 - II B 47/10

    Zum Anspruch auf Überlassung von Gerichtsakten an Prozessbevollmächtigten

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ergibt sich aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595; vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194; vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963; vom 2. September 2009 III B 246/08, BFH/NV 2010, 49).

    Dem Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 1998  1 BvR 272/97 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1998, 836), der die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betraf (§ 100 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung --VwGO a.F.--), können keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1595, und in BFH/NV 2006, 963), denn § 78 FGO enthält anders als die VwGO keine Regelung, dass die Akten nach dem Ermessen des Vorsitzenden dem bevollmächtigten Rechtsanwalt (§ 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.) bzw. der bevollmächtigten Person (§ 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Fassung ab April 2005) zur Mitnahme in seine bzw. ihre Geschäftsräume übergeben werden können.

  • BFH, 05.07.2011 - II B 24/11

    Aktenübersendung in das Büro eines Prozessbevollmächtigten

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ergibt sich aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595; vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194; vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963; vom 2. September 2009 III B 246/08, BFH/NV 2010, 49; vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1653).

    Dem Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 1998  1 BvR 272/97 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1998, 836), der die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betraf (§ 100 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung --VwGO a.F.--), können keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1595, und in BFH/NV 2006, 963), denn § 78 FGO enthält anders als die VwGO keine Regelung, dass die Akten nach dem Ermessen des Vorsitzenden dem bevollmächtigten Rechtsanwalt (§ 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.) bzw. der bevollmächtigten Person (§ 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Fassung ab April 2005) zur Mitnahme in seine bzw. ihre Geschäftsräume übergeben werden können.

  • BFH, 02.09.2009 - III B 246/08

    Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt sich aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (z.B. Beschlüsse des BFH vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595; vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194, und vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963).

    Dem Beschluss des BVerfG in NVwZ 1998, 836, der die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betraf (§ 100 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung --VwGO a.F.--), können keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1595, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 963).

  • BFH, 29.10.2008 - III B 176/07

    Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten - Eingehen der Kosten

    Dabei sind die gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen (insbesondere Vermeidung von Aktenverlusten, Wahrung des Steuergeheimnisses, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten) den Interessen des Prozessbevollmächtigten (insbesondere Kosten- und Zeitersparnis) gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des BFH vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484; vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963; in BFH/NV 2008, 1695, jeweils m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Übersendung von Steuerakten, sondern auch von Kindergeldakten (Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 963).

  • FG Baden-Württemberg, 21.10.2010 - 10 V 3325/10

    Art und Weise der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - ergibt sich aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (z.B. Beschlüsse des BFH vom 11. Juni 2002 V B 5/02, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 1464; vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595; vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194, und vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963).

    Dem Beschluss des BVerfG in NVwZ 1998, 836, der die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betraf (§ 100 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung - VwGO a.F. -), können keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1595, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 963).

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2010 - 8 V 8052/10

    Grundsätzlich keine Aktenübersendung an den Prozessbevollmächtigten im

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt sich aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (z.B. Beschlüsse des BFH vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963 ).

    Dem vom Bevollmächtigten zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betraf (§ 100 Abs. 2 Satz 3 - VwGO a.F.-), können, weil sich die Regelung dort vom Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO unterscheidet, keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 963 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.12.2006 - 15 P 2/06
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