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   BFH, 23.10.2002 - III B 167/01   

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BFH, 23.10.2002 - III B 167/01 (https://dejure.org/2002,3701)
BFH, Entscheidung vom 23.10.2002 - III B 167/01 (https://dejure.org/2002,3701)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - III B 167/01 (https://dejure.org/2002,3701)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung des Antrags auf Aufhebung eines anberaumten Termins - Unvorhergesehene Erkrankung des Prozessbevollmächtigten - Darlegungsanforderungen bei Verfahrensmangel - Mangelnde Darlegung eines erheblichen Grundes für die Änderung eines Termins

  • Judicialis

    ZPO § 227 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 91; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227
    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.01.1992 - VII B 81/91

    Voraussetzungen für die Verlegung eines Termins

    Auszug aus BFH, 23.10.2002 - III B 167/01
    Grundsätzlich kann nur die unvorhergesehene Erkrankung des die Sache bearbeitenden Prozessbevollmächtigten einen erheblichen Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO für die Änderung eines Termins bilden (BFH-Beschluss vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29).
  • BFH, 15.06.2001 - IV B 25/00

    Verfahrensfehler - Gewährung von rechtlichem Gehör - Überwiegende

    Auszug aus BFH, 23.10.2002 - III B 167/01
    Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels setzt jedoch voraus, dass erhebliche Gründe für die Aufhebung des Termins substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht wurden (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579).
  • BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 23.10.2002 - III B 167/01
    Ein Grund für eine Terminsänderung ist indes die Vorlage eines Attests, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit des Betreffenden ergibt, oder eine so genaue Schilderung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353).
  • BFH, 17.10.2001 - III B 65/01

    Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund -

    Auszug aus BFH, 23.10.2002 - III B 167/01
    Darüber hinaus sind Angaben dazu erforderlich, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu ihr in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (z.B. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
  • BFH, 07.09.1999 - IX B 96/99

    Rechtliches Gehör; Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 23.10.2002 - III B 167/01
    Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) kann zwar durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Aufhebung eines anberaumten Termins verletzt sein (§ 227 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen

    Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das Finanzgericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin unzumutbar macht (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80).

    Allein die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit reicht hierfür nicht aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80).

  • BFH, 09.11.2009 - VIII B 94/09

    Verlegung eines anberaumten Verhandlungstermins - Anforderungen an die

    Insoweit genügt der Hinweis auf eine bestehende Arbeitsunfähigkeit auch dann nicht, wenn diese durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt ist, die Bescheinigung sich aber zur Art und Schwere der Erkrankung nicht äußert (BFH-Beschlüsse vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80, und vom 6. Oktober 2003 XI B 170/02, BFH/NV 2004, 216).

    Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80).

    In der Beschwerdebegründung werden auch keine besonderen Gründe genannt, aus denen sich ergeben könnte, er habe nicht mit einer Entscheidung über seinen Antrag erst in der mündlichen Verhandlung zu rechnen brauchen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80).

  • BGH, 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20

    Anwaltgerichtliches Verfahren in Zulassungssachen: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    A, juris Rn. 5; BFH, Beschlüsse vom 11. August 2010 - VIII B 92/10, Leitsatz und juris Rn. 3; vom 21. Januar 2004 - V B 25/03, juris Rn. 26; vom 23. Oktober 2002 - III B 167/01, juris Rn. 6; VGH München, NVwZ-RR 2018, 374 Rn. 28) nicht zu entnehmen.

    Zwar wird dort ausgeführt, dass das einem Antrag auf Terminsaufhebung beigefügte ärztliche Attest entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung der Gründe, die der Terminswahrnehmung entgegenstehen, enthalten muss, dass das Gericht selbst beurteilen könne, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin verhindere oder nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Januar 2004, aaO; vom 23. Oktober 2002, aaO; OVG Münster, Beschluss vom 11. August 2008, aaO).

  • BFH, 21.01.2004 - V B 25/03

    Antrag auf Terminsaufhebung - ärztliches Attest

    Allein die Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten reicht hierfür nicht aus (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80).

    Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit des Bevollmächtigten bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80).

  • BFH, 18.03.2003 - I B 122/02

    Antrag auf Terminsverlegung; Verfahrensmangel

    Allein die Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten reicht hierfür nicht aus (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80).

    Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit des Bevollmächtigten bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80).

  • BFH, 16.07.2012 - III B 1/12

    Verschiebung des Verhandlungstermins auf eine andere Uhrzeit - Nachweis der

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung müssen die Ausführungen in einem ärztlichen Attest das Gericht jedoch in die Lage versetzen, selbst zu beurteilen, ob aufgrund der Schwere der Erkrankung ein erheblicher Grund vorliegt, der zur Verhandlungsunfähigkeit führt (BFH-Beschlüsse vom 3. August 2005 II B 47/04, BFH/NV 2005, 2041, und vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80).

    Allein die Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten reicht hierfür nicht aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80).

  • BFH, 21.11.2012 - VIII B 144/11

    Fehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bei schwerer

    Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin unzumutbar macht (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80).

    Allein die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit reicht hierfür nicht aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80).

  • BFH, 21.01.2004 - V B 26/03
    Allein die Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten reicht hierfür nicht aus (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80).

    Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit des Bevollmächtigten bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80).

  • BFH, 03.11.2003 - III B 55/03

    Terminsverlegung; Verletzung des Rechts auf Gehör

    Die schlüssige Rüge eines solchen Verfahrensverstoßes setzt indes die detaillierte Darlegung voraus, dass der Verfahrensbeteiligte erhebliche Gründe für die Verlegung des Termins vorgetragen und glaubhaft gemacht (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80, m.w.N.) und das FG den Vertagungsantrag ermessensfehlerhaft abgelehnt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2002 X B 40/02, BFH/NV 2003, 56).

    a) Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten verpflichtet das FG in der Regel nur dann zu einer Vertagung der mündlichen Verhandlung, wenn er überraschend krank wird (BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579, m.w.N., und in BFH/NV 2003, 80).

  • BFH, 14.07.2008 - VIII B 216/07

    Verfahrensmangel: Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Allein die Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten reicht hierfür nicht aus (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80).

    Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit des Bevollmächtigten bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80).

  • BFH, 26.04.2005 - VIII B 14/02

    NZB: Terminsverlegung

  • BFH, 26.06.2009 - III B 16/07

    Heilung eines Bekanntgabemangels - Terminsverschiebung

  • BFH, 27.04.2005 - X B 130/04

    Terminsverlegung; Erkrankung; Urlaub

  • BFH, 06.10.2003 - XI B 170/02

    NZB: Verletzung des Rechts auf Gehör

  • BFH, 10.04.2006 - X B 162/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Sachaufklärungspflicht

  • FG Sachsen-Anhalt, 03.03.2003 - 1 K 476/99

    Ablehnung eines wiederholten, in Prozessverschleppungsabsicht gestellten

  • FG Sachsen-Anhalt, 03.03.2003 - 1 K 477/99

    Ablehnung eines wiederholten, in Prozessverschleppungsabsicht gestellten

  • BFH, 22.04.2005 - III B 121/04

    Terminsverlegung; Wechsel des Prozessvertreters

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.11.2012 - 6 K 594/11

    Übertragung einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis - Pflicht zur

  • BFH, 26.11.2009 - VIII B 162/09

    Pflicht des FG zur Verlegung eines anberaumten Verhandlungstermins - Ablehnung

  • BFH, 09.05.2012 - VII B 3/12

    Verschiebung eines Verhandlungstermins um einige Stunden keine Terminsaufhebung

  • BFH, 21.12.2011 - VIII B 30/11

    NZB: Frist zur Begründung der Klage, Wiedereinsetzung, Verlegung des

  • BFH, 29.04.2013 - VIII B 186/11

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Kosten für Begleitperson als agB

  • BFH, 12.06.2006 - I B 163/05

    NZB: Ablehnung Terminsaufhebung, rechtliches Gehör

  • BFH, 18.09.2003 - VI B 105/03

    NZB: rechtliches Gehör, Verzicht auf mündliche Verhandlung

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2010 - 7 K 3149/06

    Vertagungsantrag unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung; öffentliche

  • FG München, 21.06.2007 - 5 K 3777/06

    Anforderungen an einen Antrag auf Terminsverlegung; Erforderlichkeit der Vorlage

  • FG München, 18.05.2004 - 6 K 569/99

    Vertagungsantrag; Einkommensteuer 1991, 1993, 1994, 1995 und 1996

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