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   BFH, 10.11.2010 - III B 191/09   

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https://dejure.org/2010,20224
BFH, 10.11.2010 - III B 191/09 (https://dejure.org/2010,20224)
BFH, Entscheidung vom 10.11.2010 - III B 191/09 (https://dejure.org/2010,20224)
BFH, Entscheidung vom 10. November 2010 - III B 191/09 (https://dejure.org/2010,20224)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.10.1984 - VI ZB 25/83
    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - III B 191/09
    Hat ein Gericht zwar eine Entscheidung nicht getroffen, aber gleichwohl den äußeren Schein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung gesetzt, so ist das im Falle einer wirksamen Absetzung der Entscheidung statthafte Rechtsmittel --hier also die Beschwerde--, zulässig, um den unzutreffenden Schein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung zu beseitigen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 16. Oktober 1984 VI ZR 25/83, Zeitschrift für Versicherungsrecht --VersR-- 1984, 1192, und BGH-Beschluss vom 3. November 1994 LwZB 5/94, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 404, beide betr.

    Die sonstigen Voraussetzungen des Rechtsmittels brauchen dann nicht erfüllt zu sein (BGH-Urteil in VersR 1984, 1192).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2008 - L 4 R 23/07

    Rentenversicherung

    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - III B 191/09
    ein am Schluss der mündlichen Verhandlung trotz fehlender schriftlicher Urteilsformel verkündetes Urteil; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. April 2008 L 4 R 23/07, juris, betr.
  • BFH, 30.11.1998 - I R 42/98

    Urteilsberichtigung

    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - III B 191/09
    Das Schriftstück beruht aber nicht auf einer Entscheidung des FG über die AdV (§ 69 Abs. 3 FGO), es handelt sich insbesondere nicht um eine --u.a. hinsichtlich des Datums, der fehlenden Begründung und dem Widerspruch zwischen der Rechtsmittelbelehrung und der fehlenden Beschwerdezulassung im Tenor-- Unrichtigkeiten (vgl. § 107 und § 108 i.V.m. § 113 Abs. 1 FGO) enthaltende Entscheidung (vgl. dagegen z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November 1998 I R 42/98, BFH/NV 1999, 792, betr.
  • BGH, 03.11.1994 - LwZB 5/94

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein nicht verkündetes Urteil

    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - III B 191/09
    Hat ein Gericht zwar eine Entscheidung nicht getroffen, aber gleichwohl den äußeren Schein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung gesetzt, so ist das im Falle einer wirksamen Absetzung der Entscheidung statthafte Rechtsmittel --hier also die Beschwerde--, zulässig, um den unzutreffenden Schein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung zu beseitigen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 16. Oktober 1984 VI ZR 25/83, Zeitschrift für Versicherungsrecht --VersR-- 1984, 1192, und BGH-Beschluss vom 3. November 1994 LwZB 5/94, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 404, beide betr.
  • OLG Rostock, 24.03.2004 - 6 U 124/02

    Anforderungen an das Vorliegen eines formell ordnungsgemäßen Urteils -

    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - III B 191/09
    äußerlich gesetzmäßige Zustellung eines nicht verkündeten Urteils; Oberlandesgericht --OLG-- Rostock, Urteil vom 24. März 2004  6 U 124/02, OLG-Rechtsprechung Neue Länder 2005, 279, betr.
  • BFH, 18.09.2014 - IX B 9/14

    Wirksamkeit des FG-Urteils bei versehentlicher Zustellung nur der Urteilsformel -

    b) Gegen ein amtliches Schriftstück, das den äußeren Schein einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung setzt, ist dasjenige Rechtsmittel statthaft, welches im Falle einer wirksamen Entscheidung gegeben wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. November 2010 III B 191/09, BFH/NV 2011, 440, und vom 20. Dezember 2012 IV B 93/12, BFH/NV 2013, 575).

    Einer Beseitigung des Rechtsscheins bedarf es nicht, wenn das Gericht seine Entscheidung selbst als gegenstandslos bezeichnet und damit den Rechtsschein beseitigt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1985  2 BvR 498/84, Neue Juristische Wochenschrift 1985, 788; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 440).

  • BFH, 20.12.2012 - IV B 93/12

    Keine Vorabentscheidung über Zuständigkeit eines einzelnen FG-Senats nach § 155

    Damit der unzutreffende Schein einer gerichtlichen Entscheidung beseitigt werden kann, ist gegen einen ohne Rechtsgrundlage ergangenen Beschluss die Beschwerde als das im Falle einer wirksamen Entscheidung statthafte Rechtsmittel zulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 2010 III B 191/09, BFH/NV 2011, 440).
  • FG Hamburg, 06.07.2015 - 5 K 155/13

    Umqualifizierung von verrechenbaren Verlusten im Feststellungsverfahren

    Jedenfalls habe das Amt dadurch, dass es entsprechend einem seinerzeitigen Antrag des Klägers zu 1) den Änderungsbescheid für 2008 vom 23.12.2009 trotz entgegenstehenden Feststellungsbescheids erließ, den Rechtsschein zulässiger Geltendmachung der Verluste im Rahmen der Einkommensbesteuerung gesetzt, an dem es sich nunmehr aus rechtsstaatlichen Erwägungen festhalten lassen müsse (vgl. BFH Urteil vom 10.11.2010 III B 191/09).

    Die von den Kläger angeführte Entscheidung des BFH III B 191/09 trägt nicht, da es sich vorliegend anders als in dem von dem BFH entschiedenen Fall nicht um den Anschein einer tatsächlich nicht getroffenen Entscheidung handelt, der beseitigt werden soll.

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2022 - 12 W 14/22

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter zum Zwecke der

    Mit Blick auf die Stellungnahme der Berichterstatterin vom 28.03.2022 und der dortigen Erklärung, dass es sich bei dem Schriftstück lediglich um eine kammerinterne Beratungsgrundlage ohne Rechtswirkungen handelte und mithin als gegenstandslos zu betrachten sei, wie auch den Umstand, dass die Kammer mit Beschluss vom 05.05.2022 über den Prozesskostenhilfeantrag abschließend entschieden hat, ging von diesem Schriftstück jedoch - jedenfalls ab diesem Zeitpunkt - ersichtlich kein durch die Zustellung erzeugter Rechtsschein im oben genannten Sinne mehr aus mit der Folge, dass es der Zulässigkeit eines Rechtsmittel zur seiner Aufhebung insoweit nicht mehr bedarf (vgl. BFH, Beschl. v. 10.11.2010 - III B 191/09, BeckRS 2011, 94161 Rn. 13).
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