Rechtsprechung
   BFH, 16.08.2006 - III B 20/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,12196
BFH, 16.08.2006 - III B 20/06 (https://dejure.org/2006,12196)
BFH, Entscheidung vom 16.08.2006 - III B 20/06 (https://dejure.org/2006,12196)
BFH, Entscheidung vom 16. August 2006 - III B 20/06 (https://dejure.org/2006,12196)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,12196) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 33; ; SGB VIII § 35a; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Grundsätzliche Bedeutung; Internatskosten als agB

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in einem Internat als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 02.04.1998 - III R 67/97

    Ambulante Kinderkur und außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 16.08.2006 - III B 20/06
    Die Entscheidung widerspreche auch dem BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97 (BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613), in dem der BFH bestätigt habe, dass an Stelle eines amtsärztlichen Gutachtens ausnahmsweise auch die Bescheinigung einer Versorgungsanstalt oder die Bestätigung einer Behörde zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Kurreise ausreiche, wenn sich aus dieser zweifelsfrei ergebe, dass der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten Kurort für eine gewisse Zeit medizinisch angezeigt sei.

    Ferner ist auch keine Divergenz zu dem Urteil des BFH in BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613 erkennbar, wonach Kosten für Kinderkuren grundsätzlich nur nach Vorlage eines vorher erstellten amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.

  • BFH, 10.10.1996 - III R 118/95

    Logopädische Therapie als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 16.08.2006 - III B 20/06
    Ferner habe das FG den Klägern auch nicht ausnahmsweise einen unverschuldeten Beweisnotstand zugebilligt und daher nachgelassen, den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Internatsunterbringung durch ein nachträglich erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu führen, obwohl der BFH dies in seinem Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 118/95 (BFH/NV 1997, 337) für zulässig erachtet habe.

    Schließlich ist der Streitfall auch nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BFH in BFH/NV 1997, 337 zugrunde lag.

  • BFH, 23.05.2002 - III R 24/01

    Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 16.08.2006 - III B 20/06
    Das FG habe die nachträglich ausgestellte amtsärztliche Bescheinigung nicht für ausreichend erachtet, obwohl der BFH dies in einem vergleichbaren Fall für verzichtbar gehalten habe (BFH-Urteil vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567).

    Das von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des BFH in BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567 ist nicht einschlägig, weil es in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt um Aufwendungen für betreutes Wohnen für einen seit seiner Geburt körperlich und geistig zu 60 % behinderten Jugendlichen ging.

  • BFH, 22.09.2005 - IX R 52/03

    Außergewöhnliche Belastung: Internatskosten für schwer erziehbares Kind

    Auszug aus BFH, 16.08.2006 - III B 20/06
    Ferner können gesonderte Aufwendungen für die Betreuung eines solchen Jugendlichen grundsätzlich nicht ohne vorherige amtsärztliche Begutachtung als Krankheitskosten anerkannt werden (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 52/03, BFH/NV 2006, 281, und BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 III B 169/03, BFH/NV 2005, 699).

    Der Streitfall ist insofern nicht vergleichbar, weil es sich um eine nicht vom Normalfall abweichende Internatsunterbringung eines Kindes gehandelt hat, die dem Grunde nach nicht mit einem krankheitsbedingten betreuten Wohnen vergleichbar ist, unabhängig davon, dass die Gewährung der Eingliederungshilfe von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nach § 35a SGB VIII befürwortet und die entstandenen Kosten überwiegend übernommen worden sind (vgl. hierzu auch BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 281).

  • BFH, 26.06.1992 - III R 83/91

    Unterbringung von asthmakrankem Kind als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 16.08.2006 - III B 20/06
    Der Nachweis ist wie bei einer Kurreise durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu führen (BFH-Urteil vom 26. Juni 1992 III R 83/91, BFHE 169, 43, BStBl II 1993, 212).
  • BFH, 22.12.2004 - III B 169/03

    Internatskosten für Hochbegabte keine außergewöhnlichen Belastungen

    Auszug aus BFH, 16.08.2006 - III B 20/06
    Ferner können gesonderte Aufwendungen für die Betreuung eines solchen Jugendlichen grundsätzlich nicht ohne vorherige amtsärztliche Begutachtung als Krankheitskosten anerkannt werden (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 52/03, BFH/NV 2006, 281, und BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 III B 169/03, BFH/NV 2005, 699).
  • FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 317/09

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall

    Das galt insbesondere auch für die vorliegend zu beurteilende Fallgruppe, bei der es um eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes geht (vgl. BFH-Urteile vom 26.06.1992 III R 8/91, BStBl. II 1993, 278, und vom 07.06.2000 III R 54/98, BStBl. II 2001, 94 sowie BFH-Beschluss vom 16.08.2006 III R 20/06, BFH/NV 2006, 2075).

    So ist in der Rechtsprechung entschieden worden, dass im Falle einer Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII zwecks Unterbringung eines Jugendlichen in ein Internat eine Bestätigung einer Kreisverwaltung zur Übernahme der Kosten ein vorher einzuholendes amtsärztliches Attest nicht zu ersetzen vermag (vgl. BFH-Beschluss vom 16.08.2006 III B 20/06, BFH/NV 2006, 2075).

  • FG Niedersachsen, 12.02.2013 - 12 K 84/12

    Abzug einer Haushaltsersparnis bei den außergewöhnlichen Belastungen für die

    Aus der Entscheidung des BFH-Beschlusses vom 16. August 2006 III B 20/06, BFH/NV 2006, 2075 (Bestätigung der Kreisverwaltung zur Übernahme der Eingliederungshilfe für Internat genügt nicht) kann nichts für den Streitfall hergeleitet werden.
  • FG München, 29.05.2008 - 15 K 3058/05

    Kosten für den Besuch eines ausländischen Internats

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen von Eltern für die Internatsunterbringung dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn der Aufenthalt zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt (BFH-Beschluss vom 16. August 2006 III B 20/06, BFH/NV 2006, 2075).
  • FG Hessen, 31.01.2008 - 9 K 1661/05

    Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche des Kindes -

    Der Nachweis ist grundsätzlich durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu führen, wobei auch insoweit die dargelegten Ausnahmen gelten (vgl. Beschluss des BFH vom 16.08.2006 III B 20/06, BFH/NV 2006, 2075 m.w.N).
  • FG Hessen, 31.01.2008 - 9 K 1662/05

    Parallelentscheidung ohne Text

    Der Nachweis ist grundsätzlich durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu führen, wobei auch insoweit die dargelegten Ausnahmen gelten (vgl. Beschluss des BFH vom 16.08.2006 III B 20/06, BFH/NV 2006, 2075 m.w.N).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht