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   BFH, 24.08.2012 - III B 21/12   

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BFH, 24.08.2012 - III B 21/12 (https://dejure.org/2012,29914)
BFH, Entscheidung vom 24.08.2012 - III B 21/12 (https://dejure.org/2012,29914)
BFH, Entscheidung vom 24. August 2012 - III B 21/12 (https://dejure.org/2012,29914)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Aufteilung von Reisekosten bei sowohl privater als auch beruflicher Veranlassung - Gewinnerzielungsabsicht bei einer im Nebenberuf betriebenen schriftstellerischen Tätigkeit - Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch beide Beteiligte

  • openjur.de

    Aufteilung von Reisekosten bei sowohl privater als auch beruflicher Veranlassung; Gewinnerzielungsabsicht bei einer im Nebenberuf betriebenen schriftstellerischen Tätigkeit; Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch beide Beteiligte

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 2, FGO § 76 Abs 1, FGO § 115 Abs 2
    Aufteilung von Reisekosten bei sowohl privater als auch beruflicher Veranlassung - Gewinnerzielungsabsicht bei einer im Nebenberuf betriebenen schriftstellerischen Tätigkeit - Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch beide Beteiligte

  • Bundesfinanzhof

    Aufteilung von Reisekosten bei sowohl privater als auch beruflicher Veranlassung - Gewinnerzielungsabsicht bei einer im Nebenberuf betriebenen schriftstellerischen Tätigkeit - Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch beide Beteiligte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 2002, § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002, § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 FGO
    Aufteilung von Reisekosten bei sowohl privater als auch beruflicher Veranlassung - Gewinnerzielungsabsicht bei einer im Nebenberuf betriebenen schriftstellerischen Tätigkeit - Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch beide Beteiligte

  • IWW
  • rewis.io

    Aufteilung von Reisekosten bei sowohl privater als auch beruflicher Veranlassung - Gewinnerzielungsabsicht bei einer im Nebenberuf betriebenen schriftstellerischen Tätigkeit - Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch beide Beteiligte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Aufteilung von Aufwendungen bei einer gemischt veranlassten Reise; Gewinnerzielungsabsicht bei einer schriftstellerischen Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anerkennung von Recherchekosten eines Schriftstellers

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufteilung von Reisekosten bei Reise mit Lebensgefährten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten für die Reise: Reisekosten?

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

    Auszug aus BFH, 24.08.2012 - III B 21/12
    Dies ergibt sich insbesondere weder aus dem BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10 (BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796) noch aus dem Urteil des FG Köln vom 19. Mai 2011 10 K 4126/09 (EFG 2011, 1410).

    bb) Das FG Köln hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2011  10 K 4126/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1410) nicht --wie von der Klägerin behauptet-- einen Rechtssatz aufgestellt, nach dem der vom VI. Senat des BFH in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10 (BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796) erwähnte hälftige Aufteilungsmaßstab "allgemeingültig" sei.

    cc) Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796 mit dem --an die dortigen Beteiligten und die Vorinstanz gerichteten-- Hinweis, dass --sollte keiner der Beteiligten einen anderen Aufteilungsmaßstab substantiell vortragen und nachweisen-- keine Bedenken bestünden, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen, gleichfalls keinen "Rechtssatz" aufgestellt, nach dem auch die Reisekosten der Klägerin im Schätzungswege zu 50 % anzuerkennen wären.

    Im Übrigen ist das FG unter Verweisung auf die Ausführungen in BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796 davon ausgegangen, dass bei gleichzeitig verwirklichten Veranlassungsbeiträgen einer doppelmotivierten Reise auch eine andere Aufteilung als nach Zeitanteilen möglich sei.

    Zudem fehlt es an einem --mit der der Entscheidung in BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796 zugrundeliegenden Situation-- vergleichbaren Sachverhalt.

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 24.08.2012 - III B 21/12
    Zu der möglichen Aufteilung von gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen nach feststehenden Zeitanteilen oder auch einem anderen Aufteilungsmaßstab hat der Große Senat in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) grundlegend Stellung genommen.   .

    Im Einklang mit den Ausführungen des Großen Senats in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.4.c) ist das FG aber ebenfalls davon ausgegangen, dass jede Aufteilung zunächst eine anhand objektivierbarer Kriterien mögliche Trennung der privaten und beruflichen Veranlassungsbeiträge voraussetze und ein Abzug der Aufwendungen damit insgesamt nicht in Betracht komme, wenn die --für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden-- beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander griffen, dass eine Trennung nicht möglich sei.

    a) Das FA hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob infolge der geänderten Rechtsprechung durch den Großen Senat in seinem Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 nicht die Teilnahme des Partners in die Gewichtung der abzugsfähigen Aufwendungen einfließen müsse, so dass die Kosten für die Hin- und Rückreise ungeachtet einer im Übrigen zeitanteiligen Aufteilung dem Abzugsverbot unterlägen oder nur in geringerem Umfang berücksichtigungsfähig seien, um dem privaten Charakter der Reise Rechnung zu tragen.

    aa) Nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

  • BFH, 23.05.1985 - IV R 84/82

    Zum Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht bei einem Schriftsteller ohne Aussicht auf

    Auszug aus BFH, 24.08.2012 - III B 21/12
    Dies steht im Einklang mit den vom BFH im Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82 (BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515) aufgestellten Grundsätzen, auf die sich das FG ausdrücklich bezogen hat.

    Ansonsten ist aber auch Schriftstellern eine nicht zu kurz bemessene Anlaufzeit zuzugestehen, da sich bei diesen positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515).

  • FG Köln, 19.05.2011 - 10 K 4126/09

    Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar

    Auszug aus BFH, 24.08.2012 - III B 21/12
    Dies ergibt sich insbesondere weder aus dem BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10 (BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796) noch aus dem Urteil des FG Köln vom 19. Mai 2011 10 K 4126/09 (EFG 2011, 1410).

    bb) Das FG Köln hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2011  10 K 4126/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1410) nicht --wie von der Klägerin behauptet-- einen Rechtssatz aufgestellt, nach dem der vom VI. Senat des BFH in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10 (BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796) erwähnte hälftige Aufteilungsmaßstab "allgemeingültig" sei.

  • FG Niedersachsen, 03.11.2011 - 11 K 361/10

    Network-Marketing-Unternehmen als Liebhaberei-Unternehmen

    Auszug aus BFH, 24.08.2012 - III B 21/12
    Insoweit weiche es von Entscheidungen des FG München (Urteil vom 26. November 2010  8 K 1108/09, juris), des Niedersächsischen FG (Urteil vom 3. November 2011  11 K 361/10, EFG 2012, 837) sowie des BFH (Beschluss vom 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333; Urteil vom 11. April 1990 I R 22/88, BFH/NV 1990, 768) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
  • FG München, 26.11.2010 - 8 K 1108/09

    Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 24.08.2012 - III B 21/12
    Insoweit weiche es von Entscheidungen des FG München (Urteil vom 26. November 2010  8 K 1108/09, juris), des Niedersächsischen FG (Urteil vom 3. November 2011  11 K 361/10, EFG 2012, 837) sowie des BFH (Beschluss vom 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333; Urteil vom 11. April 1990 I R 22/88, BFH/NV 1990, 768) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
  • BFH, 14.03.2012 - V B 89/11

    Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde - Urlaub als erheblicher Grund für eine

    Auszug aus BFH, 24.08.2012 - III B 21/12
    Ein derartiger Fehler liegt nur dann vor, wenn die angefochtene FG-Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455, m.w.N.), der Fehler also geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (BFH-Beschluss vom 14. März 2012 V B 89/11, BFH/NV 2012, 1157).
  • BFH, 03.11.2010 - I B 102/10

    Übergehen eines schriftlich gestellten Beweisantrags; Rügeverlust

    Auszug aus BFH, 24.08.2012 - III B 21/12
    Ferner muss dargelegt werden, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden (BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793; vom 3. November 2010 I B 102/10, BFH/NV 2011, 808).
  • BFH, 06.10.2010 - V B 10/10

    Rügeerfordernis bei Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 24.08.2012 - III B 21/12
    Damit hat das FA sein Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2010 V B 10/10, BFH/NV 2011, 276; vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022).
  • BFH, 12.05.2010 - IV B 137/08

    Verstoß gegen den Akteninhalt; Betriebsaufgabe in der Land- und Forstwirtschaft;

    Auszug aus BFH, 24.08.2012 - III B 21/12
    Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2010 IV B 137/08, BFH/NV 2010, 1850).
  • BFH, 25.03.2010 - X B 176/08

    Greifbare Gesetzwidrigkeit i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO - Verletzung

  • BFH, 27.08.2008 - IX B 207/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Werbungskosten - wirtschaftliches Eigentum -

  • BFH, 28.01.2003 - VI B 161/00

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, doppelte Haushaltsführung

  • BFH, 14.04.2000 - X B 118/99

    Liebhaberei; Yachtvercharterung

  • BFH, 11.04.1990 - I R 22/88

    Vercharterung eines Segelbootes ohne Gewinnerzielungsabsicht im Fall der

  • BFH, 22.08.2011 - III B 192/10

    Haushaltsaufnahme des Kindes - Weiterleitung des Kindergeldes

  • BFH, 31.03.2010 - IV B 131/08

    Zeitpunkt der Bilanzierung nicht rückzahlbarer öffentlicher Zuwendungen beim

  • BFH, 16.05.2008 - VII B 118/07

    Steuererstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

  • BFH, 25.10.2004 - III B 131/03

    Nachträglich vereinbarte Mehrarbeitsvergütung; Verträge zwischen nahen

  • BFH, 02.09.1987 - II B 103/87

    - Nichtzulassungsbeschwerde bei Beschwer beider Beteiligter - Steuervergünstigung

  • BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10

    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur

    (1) Zunächst ist der Vorinstanz im Ausgangspunkt zu folgen, dass eine objektive Trennbarkeit der Reiseaufwendungen in einen nur beruflichen und einen nur privaten Reiseanteil im Streitfall nicht angenommen werden kann und deshalb eine Aufteilung der Reiseaufwendungen in einen beruflich sowie in einen privat veranlassten Teil ausscheidet (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 2012 III B 21/12, BFH/NV 2012, 1973).
  • BFH, 05.05.2014 - III B 156/13

    Kindergeldanspruch für entführte Kinder

    Denn hierbei handelt es sich um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2012 III B 21/12, BFH/NV 2012, 1973).
  • BFH, 28.06.2017 - III B 90/16

    Versäumnis der Ausschlussfrist zur Angabe von Tatsachen

    Denn die schlüssige Darlegung einer unzureichenden Sachaufklärung erfordert Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Aufklärung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwieweit die weitere Aufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2012 III B 21/12, BFH/NV 2012, 1973; vom 3. Mai 2014 III B 25/13, BFH/NV 2014, 1235).
  • BFH, 25.02.2014 - III B 155/12

    Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

    Hierbei handelt es sich um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2012 III B 21/12, BFH/NV 2012, 1973).
  • BFH, 06.02.2013 - III B 116/12

    Zulagenrechtliche Einordnung der Bearbeitung von Getreide

    Die schlüssige Darlegung einer unzureichenden Sachaufklärung erfordert Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Aufklärung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwieweit die weitere Aufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. Senatsbeschluss vom 24. August 2012 III B 21/12, BFH/NV 2012, 1973).
  • BFH, 20.05.2014 - III B 135/13

    Änderungsmöglichkeit bei Tatsachenkenntnis unzuständiger Dienststellen

    a) Die schlüssige Darlegung einer unzureichenden Sachaufklärung erfordert Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Aufklärung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwieweit die weitere Aufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. Senatsbeschluss vom 24. August 2012 III B 21/12, BFH/NV 2012, 1973, m.w.N.).
  • BFH, 03.05.2014 - III B 25/13

    Zulagenrechtlicher Herstellungsbeginn bei Gebäuden - Verletzung des § 96 Abs. 1

    a) Die schlüssige Darlegung einer unzureichenden Sachaufklärung erfordert Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Aufklärung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwieweit die weitere Aufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. Senatsbeschluss vom 24. August 2012 III B 21/12, BFH/NV 2012, 1973, m.w.N.).
  • FG München, 21.04.2015 - 2 K 488/13

    Werbungskosten, USA-Reise bei überwiegend privaten Motiven

    Die Hotelkosten lassen sich objektiv nicht in einen beruflichen und privaten Anteil trennen, so dass ihr Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen ist (vgl. BFH in BStBl II 2013, 808: in diesem Fall hat ein Steuerpflichtiger etwa täglich 10 Stunden an der Aktualisierung seiner Lehrbücher gearbeitet; BFH-Beschluss vom 24. August 2012 III B 21/12, BFH/NV 2012, 1973).
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