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   BFH, 29.10.2009 - III B 233/08   

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https://dejure.org/2009,10223
BFH, 29.10.2009 - III B 233/08 (https://dejure.org/2009,10223)
BFH, Entscheidung vom 29.10.2009 - III B 233/08 (https://dejure.org/2009,10223)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - III B 233/08 (https://dejure.org/2009,10223)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Überschreitung der KMU-Schwelle durch ein verbundenes Unternehmen; Bindung des Gesetzgebers an der Einordnung eines Unternehmens als KMU; Annahme eines verbundenen Unternehmens beim gemeinsamen Handel einer Gruppe natürlicher Personen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines geänderten Investitionszulagebescheides im Anschluss an eine Investitionszulagen-Sonderprüfung wegen Überschreitens der KMU-Schwelle; Vorliegen eines verbundenen Unternehmens durch alleinige Beteiligung zweier Kommanditisten an zwei ...

  • datenbank.nwb.de

    Die Übernahme, die bei der Gewährung von Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" getroffene Einordnung als KMU für die Entscheidung über die erhöhte Investitionszulage ist ernstlich zweifelhaft; verbundenes Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit eines geänderten Investitionszulagebescheides im Anschluss an eine Investitionszulagen-Sonderprüfung wegen Überschreitens der KMU-Schwelle; Vorliegen eines verbundenen Unternehmens durch alleinige Beteiligung zweier Kommanditisten an zwei ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2008 - 13 V 13213/08

    Erhöhte Investitionszulage gem. § 2 Abs. 7 InvZulG: Einbeziehung verbundener

    Auszug aus BFH, 29.10.2009 - III B 233/08
    Das Finanzgericht (FG) entschied durch Beschluss vom 13. Oktober 2008 13 V 13213/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 47), die Antragstellerin überschreite die KMU-Schwellenwerte, da sie zusammen mit der B KG als verbundenes Unternehmen anzusehen sei.
  • BFH, 06.05.2008 - IV B 151/07

    Verkauf eines GmbH-Anteils vor Umwandlung - Übergang des wirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 29.10.2009 - III B 233/08
    Ernstliche Zweifel nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) an, wenn sich bei summarischer Prüfung für und gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gesichtspunkte ergeben, die zu einer Unsicherheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatfragen führen, und wenn die nicht fernliegende --ernstliche-- Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegen wird (BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2007 III S 6/07, BFH/NV 2007, 2256, m.w.N.; vom 6. Mai 2008 IV B 151/07, BFH/NV 2008, 1452).
  • BFH, 05.06.2007 - III S 6/07

    Kundenstamm und Know-how; selbstständige Verkehrsfähigkeit

    Auszug aus BFH, 29.10.2009 - III B 233/08
    Ernstliche Zweifel nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) an, wenn sich bei summarischer Prüfung für und gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gesichtspunkte ergeben, die zu einer Unsicherheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatfragen führen, und wenn die nicht fernliegende --ernstliche-- Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegen wird (BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2007 III S 6/07, BFH/NV 2007, 2256, m.w.N.; vom 6. Mai 2008 IV B 151/07, BFH/NV 2008, 1452).
  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

    Auszug aus BFH, 29.10.2009 - III B 233/08
    Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsetzung der Steuerforderung nach einem Unterliegen der Antragstellerin in der Hauptsache gefährdet oder erschwert sein könnte, sind weder vom FA vorgetragen worden noch aus der Akte ersichtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351, unter II. 4. der Gründe; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 153).
  • FG Münster, 31.08.2018 - 9 V 2360/18

    Abgabenordnung: Zinssatz bereits seit 2014 verfassungswidrig?

    Es muss jedoch eine nicht fernliegende, weil ernstliche Möglichkeit bestehen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegen wird (BFH-Beschluss vom 29.10.2009 III R 233/08, BFH/NV 2010, 683).
  • BFH, 20.12.2012 - III R 30/11

    EuGH-Vorlage zur Frage, unter welchen Voraussetzungen beim gemeinsamen Handeln

    Der Senat sieht den Unterabs. 4 des Art. 3 Abs. 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung im Gegensatz zu den in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung umschriebenen Tatbeständen --z.B. Mehrheit der Stimmrechte, Beherrschungsvertrag-- als auslegungsbedürftig an (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2009 III B 233/08, BFH/NV 2010, 683).

    In seinem Beschluss in BFH/NV 2010, 683 hat der Senat insbesondere die Frage aufgeworfen, ob bereits jegliche unternehmensbezogene Kooperation der an beiden Unternehmen beteiligten natürlichen Personen, die ohne Streitigkeiten oder zu Tage tretende Interessengegensätze stattfindet, für die Annahme eines gemeinsamen Handelns genügt oder ob vielmehr ein erkennbar abgestimmtes Verhalten dieser Personen erforderlich ist.

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 13 K 13081/10

    Zum KMU-Begriff nach § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 und zur Bindungswirkung eines

    Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Bundesfinanzhof -BFH- die Vollziehung dieses Bescheids aufgehoben, soweit die Investitionszulage auf weniger als EUR ... festgesetzt worden war (Beschluss vom 29. Oktober 2009 III B 233/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2010, 683).

    Zwar könnte ein Vergleich mit den in Unterabs. 1 Buchstaben a) bis d) aufgeführten Beziehungen auf den ersten Blick für die Notwendigkeit einer rechtlichen Bindung sprechen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2009 III B 233/08).

    Der BFH hat dagegen die Frage aufgeworfen, ob bereits jede unternehmensbezogene Kooperation ausreicht, die ohne Streitigkeiten oder zu Tage tretende Interessengegensätze stattfindet, oder ob ein erkennbar abgestimmtes Verhalten - gegebenenfalls durch einen gemeinsamen Marktauftritt - notwendig ist (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2009 III B 233/08).

    Der BFH weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber von einer eingeschränkten Bindungswirkung ausgegangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2009 III B 233/08, BFH/NV 2010, 683).

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.03.2011 - 1 K 1725/07

    Erhöhte Investitionszulage für KMU: KMU-Schwelle bei verbundenen Unternehmen,

    Dagegen richtet sich die Klage vom 18. Dezember 2007, die nach zwischenzeitlichem Ruhen wegen des Beschlusses des Bundesfinanzhofes in der Sache III B 233/08 vom 29. Oktober 2009 wieder aufgenommen worden ist.

    Danach wären die in Art. 3 Abs. 3 Unterabschnitt 1 aufgeführten "Beziehungen" weder abschließend noch allzu formal zu verstehen, so dass beispielsweise die dort unter Punkt c) erwähnte Einflussnahme über einen "mit dem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag" nicht nur (wie vom BFH im Beschluss vom 29. Oktober 2009, III B 233/08, BFH/ NV 2010, 683 angedacht) bei gesellschaftsrechtlich wirkenden Vereinbarungen, sondern auch bei rein schuldrechtlichen Vereinbarungen erfüllt wäre.

    Demgegenüber hat sich bei den nationalen Gerichten noch keine endgültige Auslegung der KMU- Kriterien herausgebildet (vgl. FG Brandenburg, Beschl. v. 13. Oktober 2008, 13 V 13213/08, EFG 2009, 47 und BFH, Beschl. v. 29. Oktober 2009, III B 233/08, BFH/ NV 2010, 683).

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 13 K 13148/07

    Zum KMU-Begriff nach § 2 Abs. 7 InvZulG 2005

    Zwar könnte ein Vergleich mit den in Unterabs. 1 Buchstaben a) bis d) aufgeführten Beziehungen auf den ersten Blick für die Notwendigkeit einer rechtlichen Bindung sprechen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2009 III B 233/08).

    Der BFH hat dagegen die Frage aufgeworfen, ob bereits jede unternehmensbezogene Kooperation ausreicht, die ohne Streitigkeiten oder zu Tage tretende Interessengegensätze stattfindet, oder ob ein erkennbar abgestimmtes Verhalten - gegebenenfalls durch einen gemeinsamen Marktauftritt - notwendig ist (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2009 III B 233/08).

  • FG Münster, 29.04.2020 - 3 V 605/20

    Gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen für Zwecke der

    Es muss jedoch eine nicht fernliegende, weil ernstliche Möglichkeit bestehen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegen wird (BFH-Beschluss vom 29.10.2009 III B 233/08, BFH/NV 2010, 683).
  • FG Münster, 17.08.2010 - 10 V 1009/10

    Antragsbefugnis; Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 160 AO und § 4 Abs. 5 Satz 1

    Es muss jedoch eine nicht fernliegende, weil ernstliche Möglichkeit bestehen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegen wird (BFH-Beschluss vom 29.10.2009, III B 233/08, BFH/NV 2010, 683).
  • FG Baden-Württemberg, 02.12.2011 - 3 V 3699/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versagung der

    Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift nimmt der BFH an, wenn sich bei summarischer Prüfung für und gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gesichtspunkte ergeben, die zu einer Unsicherheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatfragen führen, und wenn die nicht fernliegende -ernstliche- Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegen wird (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2009 III B 233/08, juris, m.w.N.).
  • FG Köln, 10.04.2013 - 10 V 216/13

    Vorläufiger Steuerrechtsschutz für BCI Geschädigte

    Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen worden, so kann gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 FGO die Vollziehung aufgehoben werden (BFH vom 29.10.2009, III B 233/08, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2011 - 3 V 2820/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versagung der

    b) Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift nimmt der BFH an, wenn sich bei summarischer Prüfung für und gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gesichtspunkte ergeben, die zu einer Unsicherheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatfragen führen, und wenn die nicht fernliegende -ernstliche- Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegen wird (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2009 III B 233/08, juris, m.w.N.).
  • FG Köln, 16.11.2011 - 10 V 2336/11

    Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte,

  • FG Baden-Württemberg, 16.08.2011 - 3 V 2447/11

    Ernstliche Zweifel an der Versagung eines Anspruchs auf Differenzkindergeld für

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 3 V 5084/09

    Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze

  • FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 966/13

    Begriff des "verbundenen Unternehmens" i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 5 InvZulG 2007 -

  • FG Köln, 26.04.2013 - 10 V 209/13

    Zufluss von Kapitalerträgen, Schneeballsystem

  • FG Münster, 25.06.2014 - 6 V 1699/14
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