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   BFH, 07.09.2005 - III B 30/05   

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https://dejure.org/2005,8904
BFH, 07.09.2005 - III B 30/05 (https://dejure.org/2005,8904)
BFH, Entscheidung vom 07.09.2005 - III B 30/05 (https://dejure.org/2005,8904)
BFH, Entscheidung vom 07. September 2005 - III B 30/05 (https://dejure.org/2005,8904)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b; ; EStG § 33a Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt.; ; ZDG § 14b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b
    Kindergeld - Übergangszeit zwischen Abitur und Grundwehrdienst

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld nach Beendigung der Schulausbildung; Überschreitung der Übergangszeit von vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines anderen Dienstes im Ausland; Notwendigkeit ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 78/99

    Kein Kindergeldabspruch in Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen einem

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - III B 30/05
    Der BFH hat in den von der Klägerin angegebenen Urteilen vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99 (BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841) und VIII R 92/01 (BFH/NV 2004, 173) ausgeführt, dass sich ein Kind, das Übergangs- und Wartezeiten von mehr als vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines anderen Dienstes im Ausland gemäß § 14b des Zivildienstgesetzes zu überbrücken hat, darauf einstellen kann und muss, während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. eine Ausbildung zu absolvieren.

    Der Gesetzgeber darf atypische Fälle unberücksichtigt lassen, wenn die Einbeziehung nur unter Schwierigkeiten zu bewältigen wäre und hiervon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist (BFH-Urteile in BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841, und in BFH/NV 2004, 173).

    Wie der BFH in dem Urteil in BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841 ausgeführt hat, ist dabei auch zu berücksichtigen, dass, sofern die Fristüberschreitung für das Kind nicht absehbar ist und es deshalb nicht auf seine "Erwerbsobliegenheit" verwiesen werden kann, eine steuerliche Entlastung der Eltern im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG möglich ist.

  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 101/03

    Kindergeld: Zeitraum zwischen Beendigung der Schulzeit und Zivildienst

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - III B 30/05
    Gegen diese Beschränkung bestehen angesichts des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Kind, wie es die Klägerin für ihren Sohn darlegt, nicht mit einem Überschreiten der Übergangszeit von vier Monaten rechnen musste (ebenso BFH-Urteile vom 16. März 2004 VIII R 86/02, BFH/NV 2004, 1242, und vom 24. August 2004 VIII R 101/03, BFH/NV 2005, 198, für den Fall des Wartens auf den Beginn des Zivildienstes).

    Wie sich aus dem dem BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 198 zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt (vgl. die Vorinstanz, Urteil des FG Köln vom 6. November 2003 10 K 3432/03, Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 271), kann sich auch die Aufnahme des Zivildienstes aus von den Eltern oder dem Kind nicht beeinflussbaren Gründen verzögern.

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 92/01

    Kindergeld: Übergangszeit von mehr als 4 Monaten

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - III B 30/05
    Der BFH hat in den von der Klägerin angegebenen Urteilen vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99 (BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841) und VIII R 92/01 (BFH/NV 2004, 173) ausgeführt, dass sich ein Kind, das Übergangs- und Wartezeiten von mehr als vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines anderen Dienstes im Ausland gemäß § 14b des Zivildienstgesetzes zu überbrücken hat, darauf einstellen kann und muss, während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. eine Ausbildung zu absolvieren.

    Der Gesetzgeber darf atypische Fälle unberücksichtigt lassen, wenn die Einbeziehung nur unter Schwierigkeiten zu bewältigen wäre und hiervon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist (BFH-Urteile in BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841, und in BFH/NV 2004, 173).

  • FG Köln, 06.11.2003 - 10 K 3432/03

    "Arbeitslosigkeit" des Kindes im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG und

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - III B 30/05
    Wie sich aus dem dem BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 198 zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt (vgl. die Vorinstanz, Urteil des FG Köln vom 6. November 2003 10 K 3432/03, Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 271), kann sich auch die Aufnahme des Zivildienstes aus von den Eltern oder dem Kind nicht beeinflussbaren Gründen verzögern.
  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 86/02

    Kindergeld: Übergangszeit zwischen Schule und Zivildienst länger als sechs Monate

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - III B 30/05
    Gegen diese Beschränkung bestehen angesichts des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Kind, wie es die Klägerin für ihren Sohn darlegt, nicht mit einem Überschreiten der Übergangszeit von vier Monaten rechnen musste (ebenso BFH-Urteile vom 16. März 2004 VIII R 86/02, BFH/NV 2004, 1242, und vom 24. August 2004 VIII R 101/03, BFH/NV 2005, 198, für den Fall des Wartens auf den Beginn des Zivildienstes).
  • BFH, 22.12.2011 - III R 41/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt bei einem Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 101/03, BFH/NV 2005, 198, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 7. September 2005 III B 30/05, BFH/NV 2006, 50).

    e) Nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage hält der Senat an der bisherigen Auffassung fest, wonach weder § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b noch Buchst. c EStG analog auf Fälle anwendbar ist, in denen --unabhängig davon, ob absehbar oder nicht-- die Übergangszeit von vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Zivil- oder Wehrdienstes überschritten wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 198, m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 50).

    f) Ebenso hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach gegen die Nichtberücksichtigung von Kindern in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, die sich --unabhängig davon, ob absehbar oder nicht-- in einer längeren als viermonatigen Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einer Pflichtdienstzeit befinden, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 198, m.w.N.; Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 50, m.w.N.).

  • BFH, 22.12.2011 - III R 5/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage hält der Senat an der bisherigen Auffassung fest, wonach weder § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b noch Buchst. c EStG analog auf Fälle anwendbar ist, in denen --unabhängig davon, ob absehbar oder nicht-- die Übergangszeit von vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Zivil- oder Wehrdienstes überschritten wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 198, m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. September 2005 III B 30/05, BFH/NV 2006, 50).

    Ebenso hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach gegen die Nichtberücksichtigung von Kindern in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, die sich --unabhängig davon, ob absehbar oder nicht-- in einer längeren als viermonatigen Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einer Pflichtdienstzeit befinden, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 198, m.w.N.; Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 50, m.w.N.).

  • BFH, 24.05.2012 - III R 25/09

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt bei einem Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht (BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 101/03, BFH/NV 2005, 198, m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. September 2005 III B 30/05, BFH/NV 2006, 50).
  • FG Schleswig-Holstein, 07.02.2006 - 3 K 290/05

    Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitt und Wehrdienstableistung

    Übergangszeiten von mehr als vier Monaten werden allerdings nicht erfasst, weil der Gesetzgeber typisierend davon ausgeht, dass ein Kind, welches Übergangs- und Wartezeiten von mehr als vier Monaten zu überbrücken hat, sich darauf einstellen kann und muss, während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 III B 30/05 - Juris; BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 III R 78/99, BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841).
  • BFH, 24.05.2012 - III R 59/10

    Überschreiten der Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG

    Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BFH bestanden gegen die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil in BFH/NV 2005, 198; Senatsbeschluss vom 7. September 2005 III B 30/05, BFH/NV 2006, 50).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.09.2010 - 4 K 300/08

    Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG

    Er darf atypische Fälle unberücksichtigt lassen, wenn eine Einbeziehung nur unter Schwierigkeiten zu bewältigen wäre und hiervon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist (BVerfG-Urteil vom 28. April 1999 1 BvL 22, 34/95, BVerfGE 100, 59, 90, m.w.N., auch BFH Beschluss vom 07.09.05 - III B 30/05, BFH/NV 2006, 50).
  • FG Sachsen, 28.09.2011 - 8 K 558/08

    Kein Kindergeldanspruch bei mehr als viermonatiger Wartezeit auf den Beginn des

    Bei der Frist in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b ) EStG handle es sich um eine generalisierende und pauschalierende Regelung (vgl. BFH vom 15.07.2003 VIII R 78/99 und vom 07.09.2005 III B 30/05 sowie BVerfG vom 20.12.1996 1 BvR 320/57 und vom 28. April 1999 1 BvL 22).
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