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   BFH, 28.05.2009 - III B 30/08   

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https://dejure.org/2009,8061
BFH, 28.05.2009 - III B 30/08 (https://dejure.org/2009,8061)
BFH, Entscheidung vom 28.05.2009 - III B 30/08 (https://dejure.org/2009,8061)
BFH, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - III B 30/08 (https://dejure.org/2009,8061)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs; Berücksichtigung des existenznotwendigen Mindestbedarfs inklusive der Umsatzsteuer; Kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Fortgeltung der Vorschriften zur Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; BVerfGG § ... 31 Abs. 1; ; AO § 165 Abs. 1; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; ; EStG § 10 Abs. 3; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung des Gesetzgebers zur Freistellung des nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnden Existenzminimums eines Steuerpflichtigen und seiner Familie

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 27.04.2006 - III B 179/04

    NZB: Familienleistungsausgleich nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - III B 30/08
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt oder aus anderen Gründen eindeutig ist und der Beteiligte für seine widersprechende Auffassung keine neuen Argumente vorbringt (z.B. Senatsbeschluss vom 27. April 2006 III B 179/04, BFH/NV 2006, 1646).

    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bereits geklärt, dass es verfassungsrechtlich weder geboten ist, Unterhaltsleistungen für Kinder in voller Höhe des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen, noch die steuerliche Entlastung für kindbedingte Aufwendungen am bürgerlich-rechtlichen Unterhalt auszurichten (BFH-Urteil vom 22. Februar 2001 VI R 115/96, BFH/NV 2001, 1110, m.w.N.; Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 1646).

    Es ist ferner geklärt, dass der Kläger die Nichtberücksichtigung der Minderung seiner Leistungsfähigkeit durch Aufwendungen für den Erziehungsbedarf in allen Streitjahren und durch Aufwendungen für den Betreuungsbedarf in den Streitjahren 1997 bis 1999 hinzunehmen hat, weil nach den auch den BFH nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes des Bundesverfassungsgerichts bindenden Vorgaben des BVerfG die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften insoweit bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Neuregelungen weiter anwendbar bleiben (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 1646).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - III B 30/08
    Die Belastung mit indirekten Steuern sei bei der Ermittlung des Existenzminimums nicht ausreichend berücksichtigt; die Beschlüsse des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvL 42/93 (BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174) und 2 BvR 1057/91 u.a. (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) enthielten zum Anteil der indirekten Steuern im Existenzminimum keine Aussagen.

    Auch wenn das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 für den Haushaltsfreibetrag bis Ende 1999 eine befristete Weitergeltungsanordnung vorsehe, gelte der Gleichheitssatz der horizontalen Besteuerung für die Streitjahre uneingeschränkt.

    Der Gesetzgeber ist lediglich verpflichtet, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie und ab dem Jahr 2000 zusätzlich einen Betreuungsbedarf im wirtschaftlichen Ergebnis von der Einkommensteuer freizustellen (zum sächlichen Existenzminimum z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174; zum Betreuungsbedarf BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - III B 30/08
    Verfassungswidrig sei, wie das BVerfG mit Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125, BFH/NV 2008, Beilage 3, 228) bestätigt habe, auch die unzureichende Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen insbesondere bei Mehrkinderfamilien.

    Abgesehen davon hat das BVerfG mit Beschluss in BVerfGE 120, 125 zwar entschieden, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG u.a. in der für die im vorliegenden Fall streitigen Jahre 1997 bis 2000 mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung (Vollversicherung) und einer privaten Pflegepflichtversicherung, die dem Umfang nach erforderlich sind, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten, nicht ausreichend erfasst werden.

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - III B 30/08
    Mit Urteil vom 16. März 2005 2 BvL 7/00 (BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356) habe das BVerfG ferner ausgeführt, dass die Mittel für den unerlässlich notwendigen Unterhalt von Kindern nicht ohne Weiteres zur Disposition des Gesetzgebers stünden.

    Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 268.

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - III B 30/08
    In seiner Vergleichsberechnung habe er die Vorgaben des BVerfG berücksichtigt, d.h. einen angemessenen Unterhaltsbedarf, den er entsprechend den Ausführungen des BVerfG in dessen Beschluss vom 22. März 1990 2 BvL 1/86 (BVerfGE 81, 363) mit 15% über dem Existenzminimum angesetzt habe, den Betreuungs- und Erziehungsaufwand, einen kompensierenden Faktor von 20% über dem Existenzminimum für die Belastung mit indirekten Steuern, sowie Vorsorgeaufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe.

    Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner auf die Beschlüsse des BVerfG in BVerfGE 81, 363 und vom 24. November 1998 2 BvL 26/91 u.a. (BVerfGE 99, 300).

  • BVerfG, 23.08.1999 - 1 BvR 2164/98

    Keine Grundsatzentscheidung zur Belastung von Familien durch indirekte Steuern

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - III B 30/08
    Der Kammerbeschluss des BVerfG vom 23. August 1999 1 BvR 2164/98 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 44) differenziere nicht hinreichend zwischen indirekter Steuer und Umsatzsteuer und insbesondere nicht nach der Anzahl der Kinder.

    Da das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum, das die untere Grenze des einkommensteuerlichen Existenzminimums bildet, verbrauchsbezogen ermittelt wird, berücksichtigt es den existenznotwendigen Mindestbedarf, der auch die in die Verbraucherpreise eingegangene Umsatzsteuer umfasst (vgl. Beschlüsse des BVerfG in HFR 2000, 44, und vom 6. Dezember 2007 1 BvR 2129/07, BFH/NV 2008, Beilage 2, 166).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - III B 30/08
    Die Belastung mit indirekten Steuern sei bei der Ermittlung des Existenzminimums nicht ausreichend berücksichtigt; die Beschlüsse des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvL 42/93 (BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174) und 2 BvR 1057/91 u.a. (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) enthielten zum Anteil der indirekten Steuern im Existenzminimum keine Aussagen.

    Der Gesetzgeber ist lediglich verpflichtet, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie und ab dem Jahr 2000 zusätzlich einen Betreuungsbedarf im wirtschaftlichen Ergebnis von der Einkommensteuer freizustellen (zum sächlichen Existenzminimum z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174; zum Betreuungsbedarf BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182).

  • BFH, 26.11.2008 - X R 20/04

    Kein weiterer Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungszeitraum 1997

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - III B 30/08
    In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass diese Fortgeltung auch von den Gerichten zu beachten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. November 2008 X R 20/04, BFH/NV 2009, 382, und vom 11. Dezember 2008 X B 179/08, BFH/NV 2009, 573).
  • BFH, 11.12.2008 - X B 179/08

    Keine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit der

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - III B 30/08
    In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass diese Fortgeltung auch von den Gerichten zu beachten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. November 2008 X R 20/04, BFH/NV 2009, 382, und vom 11. Dezember 2008 X B 179/08, BFH/NV 2009, 573).
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - III B 30/08
    Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner auf die Beschlüsse des BVerfG in BVerfGE 81, 363 und vom 24. November 1998 2 BvL 26/91 u.a. (BVerfGE 99, 300).
  • BFH, 22.02.2001 - VI R 115/96

    Kinderbetreuung; Neuregelung für die Vergangenheit; Besucherfreibetrag

  • BVerfG, 06.12.2007 - 1 BvR 2129/07

    Verfassungsbeschwerde gegen Erhöhung der Mehrwertsteuer erfolglos

  • BFH, 09.09.2013 - XI B 103/12

    Kindergeld: Begriff der Einkünfte i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Lohnsteuer

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt oder aus anderen Gründen eindeutig zu beantworten ist und der Beteiligte für seine widersprechende Auffassung keine neuen Argumente vorbringt (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Mai 2009 III B 30/08, BFH/NV 2009, 1637).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.12.2012 - 6 K 1736/10

    Klageerhebung bei FG per Email ohne qual. elektronische Signatur zwar nicht

    Der BFH hat festgestellt, dass die Regelung des Familienleistungsausgleichs verfassungsgemäß ist (z.B. Urteil vom 17.12.2009 - VI R 63/08, Beschluss vom 28.05.2009 - III B 30/08 ).
  • FG Hamburg, 03.09.2010 - 5 V 154/10

    Einkommensteuergesetz: Fortgeltung der Vorschriften über den beschränkten

    c) Diese von dem BVerfG u.a. für das Streitjahr angeordnete Fortgeltung ist auch von dem beschließenden Gericht zu beachten (vgl. BFH Beschlüsse vom 26.11.2008 X R 20/04, BFH/NV 2009, 382, vom 11.12.2008 X B 179/08, BFH/NV 2009, 573, und vom 28.05.2009 III B 30/08, BFH/NV 2009, 1637).
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