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   BFH, 06.08.2015 - III B 46/15   

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https://dejure.org/2015,24096
BFH, 06.08.2015 - III B 46/15 (https://dejure.org/2015,24096)
BFH, Entscheidung vom 06.08.2015 - III B 46/15 (https://dejure.org/2015,24096)
BFH, Entscheidung vom 06. August 2015 - III B 46/15 (https://dejure.org/2015,24096)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 56 Abs 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten

  • Bundesfinanzhof

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 1 FGO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO, § 116 Abs. 1 FGO, § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 54 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 56 Abs. 1 FGO, § 155 FGO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 56 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 2 S. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Keine Wiedereinsetzung bei Verletzung der Sorgfaltspflichten; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinsetzung - und die Sorgfaltspflichten des Einzelkämpfers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Kanzlei und Beruf" im September 2015

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.03.2005 - X R 8/04

    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 06.08.2015 - III B 46/15
    aa) Ein Verschulden i.S. des § 56 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341).

    Daraus folgt, dass auch ein allein und ohne Personal tätiger Prozessbevollmächtigter sicherstellen muss, dass im Krankheitsfall ein Vertreter für ihn vorhanden ist oder dass zumindest eine Vertrauensperson sich an einen solchen wenden kann (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 794, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1341, m.w.N.).

    bb) Demgemäß ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht hat ergreifen können (Senatsbeschluss vom 30. August 2005 III R 15/05, BFH/NV 2006, 89; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1341, m.w.N.).

    cc) Das Fehlen einer geeigneten Vorsorgemaßnahme wirkt sich auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm --auch wenn er sich allgemein um einen Vertreter gekümmert hat-- unverschuldet unmöglich gemacht hätte, diesen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 794, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1341, m.w.N.).

  • BFH, 07.02.2002 - III R 12/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erkrankung; Anforderungen an den Inhalt

    Auszug aus BFH, 06.08.2015 - III B 46/15
    aa) Ein Verschulden i.S. des § 56 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341).

    Daraus folgt, dass auch ein allein und ohne Personal tätiger Prozessbevollmächtigter sicherstellen muss, dass im Krankheitsfall ein Vertreter für ihn vorhanden ist oder dass zumindest eine Vertrauensperson sich an einen solchen wenden kann (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 794, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1341, m.w.N.).

    cc) Das Fehlen einer geeigneten Vorsorgemaßnahme wirkt sich auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm --auch wenn er sich allgemein um einen Vertreter gekümmert hat-- unverschuldet unmöglich gemacht hätte, diesen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 794, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1341, m.w.N.).

  • BFH, 05.05.2014 - III B 85/13

    Vermutung der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts; Verlängerung der Dreitagesfrist

    Auszug aus BFH, 06.08.2015 - III B 46/15
    Dieser Zulassungsgrund ist ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 III B 85/13, BFH/NV 2014, 1186), der hier --wie ausgeführt-- nicht in einer den Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt wurde.
  • BFH, 30.08.2005 - III R 15/05

    NZB: Steuerberater, Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 06.08.2015 - III B 46/15
    bb) Demgemäß ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht hat ergreifen können (Senatsbeschluss vom 30. August 2005 III R 15/05, BFH/NV 2006, 89; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1341, m.w.N.).
  • BFH, 02.06.2014 - III B 101/13

    Keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit der

    Auszug aus BFH, 06.08.2015 - III B 46/15
    Die Klägerin geht insbesondere auch nicht darauf ein, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. zu den vorgenannten Darlegungserfordernissen z.B. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2014 III B 101/13, BFH/NV 2014, 1374, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 28.06.2023 - 2 K 6/23

    Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung -

    Daraus folgt, dass auch ein allein und ohne Personal tätiger Prozessbevollmächtigter sicherstellen muss, dass im Krankheitsfall ein Vertreter für ihn vorhanden ist oder dass zumindest eine Vertrauensperson sich an einen solchen wenden kann (BFH, Beschluss vom 6. August 2015, III B 46/15, BFH/NV 2015, 1593 m.w.N.).

    Das Fehlen einer geeigneten Vorsorgemaßnahme wirkt sich auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm - auch wenn er sich allgemein um einen Vertreter gekümmert hat - unverschuldet unmöglich gemacht hätte, diesen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren (BFH, Beschluss vom 6. August 2015, III B 46/15, BFH/NV 2015, 1593 m.w.N.).

  • BFH, 12.10.2018 - XI B 65/18

    Voraussetzungen des Gutglaubensschutzes bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    Ausführungen, aus denen sich ergibt, der BFH habe über eine bestimmte, dem Streitfall entsprechende Sachverhaltskonstellation noch nicht entschieden, genügen den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 6. August 2015 III B 46/15, BFH/NV 2015, 1593, Rz 16).
  • BFH, 22.02.2019 - IX B 99/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verpflichtung zur rechtzeitigen Einlegung

    aa) Ein Verschulden i.S. des § 56 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falls angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. August 2015 III B 46/15, BFH/NV 2015, 1593, Rz 10).
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