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   BFH, 25.02.2009 - III B 47/08   

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https://dejure.org/2009,12955
BFH, 25.02.2009 - III B 47/08 (https://dejure.org/2009,12955)
BFH, Entscheidung vom 25.02.2009 - III B 47/08 (https://dejure.org/2009,12955)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - III B 47/08 (https://dejure.org/2009,12955)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kein Kindergeld für inhaftiertes Kind

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4; FGO § 116 Abs. 5
    Anspruch auf Kindergeld im Fall einer Verhinderung der Erwerbstätigkeit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer Straftat

  • datenbank.nwb.de

    Kein Anspruch auf Kindergeld für inhaftiertes Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1061
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 15.10.1999 - VI R 40/98

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus BFH, 25.02.2009 - III B 47/08
    Das FG sei der Ansicht, die den Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG sei durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98 (BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75) gedeckt.
  • BFH, 30.04.2014 - XI R 24/13

    Kein Kindergeld für behindertes Kind in Haft

    dd) Für behinderte Kinder, die aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung untergebracht sind, besteht kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2009 III B 47/08, BFH/NV 2009, 929; vom 8. November 2012 VI B 86/12, BFH/NV 2013, 371; ferner Senatsurteil vom 23. Januar 2013 XI R 50/10, BFHE 240, 300, BStBl II 2013, 916, Rz 19).

    (1) Denn in diesen Fällen ist --entgegen der Auffassung der Vorinstanz-- die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt zu verneinen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 929; in BFH/NV 2013, 371).

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2010 - 6 K 2465/08

    Kein Kindergeld beim Maßregelvollzug

    Der BFH hat sich im Beschluss vom 25. Februar 2009 (III B 47/08, BFH/NV 2009, 929) dieser Auffassung angeschlossen und formuliert:.

    Im Übrigen lässt die zitierte Rechtsprechung des BFH (III B 47/08 aaO, vgl. z.B. auch FG Saarland 15. Mai 2009 2 K 1625/08, n.v.) nicht erkennen, dass dieser Umstand für die Kausalitätsfrage des Streitfalles von Bedeutung ist.

  • BFH, 23.01.2013 - XI R 50/10

    Kein Kindergeld für - später rechtskräftig verurteiltes - inhaftiertes und vom

    Diese Wertung steht im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, wonach für behinderte Kinder, die sich in Strafhaft befinden, gleichfalls kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2009 III B 47/08, BFH/NV 2009, 929, und vom 8. November 2012 VI B 86/12, n.v., juris).
  • FG Hamburg, 26.10.2022 - 5 K 181/19

    Kindergeldrecht: Kindergeld für ein behindertes Kind, welches in einem

    In diesen Fällen steht nicht die Behinderung eines Kindes der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts entgegen, sondern die Inhaftierung (BFH, Urteil vom 30. April 2014, XI R 24/13, BStBl II 2014, 1014; Beschluss vom 25. Februar 2009, III B 47/08, BFH/NV 2009, 929).

    Im Verfahren III B 47/08 (BFH, Beschluss vom 25. Februar 2009, III B 47/08, BFH/NV 2009, 929, in der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG Nürnberg vom 17. Januar 2008, IV 352/2005, juris) war das Kind zu einer lebenslangen Haftstrafe wegen Mordes verurteilt worden und daneben die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik angeordnet worden.

  • BFH, 08.11.2012 - VI B 86/12

    Kein Kindergeld für strafrechtlich verurteiltes und untergebrachtes Kind - Keine

    Aus den nämlichen Gründen hat der BFH bereits in einem anderen Streitfall die dort erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009 III B 47/08, BFH/NV 2009, 929).
  • FG Sachsen-Anhalt, 26.02.2013 - 4 K 409/09

    Kindergeld für strafrechtlich verurteiltes und untergebrachtes Kind

    Nach Ansicht des erkennenden Senats steht die herrschende Auffassung, wonach eine Inhaftierung/Unterbringung infolge strafrechtlicher Verurteilung des behinderten Kindes die Kausalität zwischen seiner Behinderung und seiner Unfähigkeit, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, entfallen lässt (BFH-Beschlüsse vom 8. November 2012 VI B 86/12; vom 25. Februar 2009 III B 47/08, BFH/NV 2009, 929; FG Nürnberg Urteil vom 17. Januar 2008 IV 352/2005, NWB direkt 2008, 7; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2003 5 K 1017/01, Haufe-Index 950887), im Widerspruch zu dem oben geschilderten Verbot einer abstrakten Betrachtungsweise bzw. dem Gebot der konkreten Bewertung der Gesamtumstände.
  • FG Thüringen, 06.04.2017 - 1 K 276/15

    Weiterbewilligung von Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches Kind während

    Im Falle einer Verurteilung und der sich daran anschließenden Inhaftierung eines volljährigen Kindes spricht die Rechtsprechung kein Kindergeld zu (BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009 III B 47/08, BFH/NV 2009, 929).
  • FG Niedersachsen, 28.11.2012 - 2 K 240/12

    Anspruch auf Kindergeld auf Grund einer Drogentherapie im Jugendstrafvollzug

    Dies ist bei inhaftierten Kindern nicht der Fall; bei einer Inhaftierung ist diese und nicht eine etwaige Behinderung ursächlich für die fehlende Möglichkeit zur Deckung des eigenen Existenzminimums (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009, III B 47/08; BFH/NV 2009, 929f.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2010, 6 K 2465/08, EFG 2010, 658f.; Loschelder, a.a.O., Rn. 47).
  • FG Hessen, 14.09.2022 - 6 K 351/22

    Kein Kindergeld bei vorläufiger Unterbringung

    Dies gilt nicht nur bei Unterbringung in einer Strafhaftanstalt, sondern auch bei Anordnung des Maßregelvollzugs mit zwangsweiser Einweisung in eine psychiatrische Klinik nach § 63 StGB oder § 126a StPO (BFH vom 25.02.2009 - III B 47/08, BFH/NV 2009, 929; FG Rheinland-Pfalz vom 12.01.2010 - 6 K 2465/08, EFG 2010, 658; Loschelder in L. Schmidt, EStG, § 32 Rn. 54; Wendl in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG / KStG, § 32 EStG, Anm. 119).
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