Rechtsprechung
BFH, 25.09.2009 - III B 52/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Kein Kindergeld wegen Ausbildungsplatzsuche bei aufenthaltsrechtlichen Hindernissen
- IWW
- Judicialis
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c
Gleichstellung eines ausbildungswilligen, aber wegen fehlender Arbeitserlaubnis ausbildungsplatzlosen Kindes mit einem Kind, das mangels Ausbildungsplatzes die Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann - datenbank.nwb.de
Keine Berücksichtigung ausbildungswilliger Kinder, die wegen fehlender Arbeitserlaubnis keinen Arbeitsplatz erhalten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 22.01.2008 - 10 K 1482/07
- BFH, 25.09.2009 - III B 52/08
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 15.07.2003 - VIII R 79/99
Neues zum Kindergeld: Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung
Auszug aus BFH, 25.09.2009 - III B 52/08
Sie ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in Anlehnung an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99 (BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843) getan hat.
- BFH, 07.04.2011 - III R 24/08
Meldung als Arbeitsuchender - Ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des …
Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift --nämlich die Gleichstellung von Kindern, die (erfolglos) einen Ausbildungsplatz suchen, mit denen, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben-- darf der Beginn oder die Fortsetzung der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitern (Senatsbeschluss vom 25. September 2009 III B 52/08, BFH/NV 2010, 34; BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843).Die Gründe, warum das Kind einen angebotenen Ausbildungsplatz nicht antreten könnte --bspw. aufgrund aufenthaltsrechtlicher Hindernisse--, sind insoweit unerheblich (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 34).
- FG Münster, 08.06.2011 - 10 K 3649/09
Kind in Haft ist nicht ausbildungsplatzsuchend
Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auf Sachverhalte, in denen das Kind durch andere Umstände wie z.B. Krankheit, Unentschlossenheit wegen Zweifeln an seiner Eignung oder aufenthaltsrechtliche Hindernisse an der Aufnahme einer Ausbildung gehindert wird, kommt nicht in Betracht, da das Gesetz insoweit keine Lücke enthält (vgl. BFH-Beschluss vom 25.09.2009 III B 52/08, BFH/NV 2010, 34 m.w.N.).