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   BFH, 21.03.2012 - III B 52/11   

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https://dejure.org/2012,11358
BFH, 21.03.2012 - III B 52/11 (https://dejure.org/2012,11358)
BFH, Entscheidung vom 21.03.2012 - III B 52/11 (https://dejure.org/2012,11358)
BFH, Entscheidung vom 21. März 2012 - III B 52/11 (https://dejure.org/2012,11358)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern

  • openjur.de

    Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 26, EStG § 26b, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 6 Abs 5
    Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern

  • Bundesfinanzhof

    Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 EStG 2002, § 26b EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 5 GG
    Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern

  • rewis.io

    Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss von zusammen lebenden und nicht verheirateten Eltern vom Splittingtarif als grundsätzliche Frage im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Versagung des Splittingtarifs bei einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. bei nicht verheirateten Paaren; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1218
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.10.1989 - III R 205/82

    1. Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht

    Auszug aus BFH, 21.03.2012 - III B 52/11
    Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, dass der Splittingtarif auf Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften nicht anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).
  • BFH, 17.08.2004 - III B 121/03

    Splitting-Verfahren

    Auszug aus BFH, 21.03.2012 - III B 52/11
    Ein Beschwerdeführer muss sich insbesondere mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie ggf. mit veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (z.B. Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46).
  • BFH, 16.07.2008 - X B 202/07

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei bereits vorliegender

    Auszug aus BFH, 21.03.2012 - III B 52/11
    Für eine schlüssige und substantiierte Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss ein Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 2008 X B 202/07, BFH/NV 2008, 1681).
  • BFH, 04.10.2010 - III B 82/10

    Grundsätzliche Bedeutung der Kindergeldberechtigung von Ausländern -

    Auszug aus BFH, 21.03.2012 - III B 52/11
    Macht ein Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der rechtlichen Problematik erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38).
  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04

    Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und

    Auszug aus BFH, 21.03.2012 - III B 52/11
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe im Beschluss vom 28. Februar 2007  1 BvL 9/04 (BVerfGE 118, 45) entschieden, dass die Dauer des Unterhaltsanspruchs, den ein Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil habe, bei verheirateten und nicht verheirateten Eltern nicht unterschiedlich sein dürfe.
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