Rechtsprechung
BFH, 21.03.2012 - III B 52/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern
- openjur.de
Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern
- Bundesfinanzhof
EStG § 26, EStG § 26b, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 6 Abs 5
Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern
- Bundesfinanzhof
Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 26 EStG 2002, § 26b EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 5 GG
Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern - rewis.io
Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausschluss von zusammen lebenden und nicht verheirateten Eltern vom Splittingtarif als grundsätzliche Frage im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Versagung des Splittingtarifs bei einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. bei nicht verheirateten Paaren; ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 25.01.2011 - 13 K 27/09
- BFH, 21.03.2012 - III B 52/11
Papierfundstellen
- FamRZ 2012, 1218
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
1. Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht …
Auszug aus BFH, 21.03.2012 - III B 52/11
Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, dass der Splittingtarif auf Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften nicht anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294). - BFH, 17.08.2004 - III B 121/03
Splitting-Verfahren
Auszug aus BFH, 21.03.2012 - III B 52/11
Ein Beschwerdeführer muss sich insbesondere mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie ggf. mit veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (z.B. Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46). - BFH, 16.07.2008 - X B 202/07
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei bereits vorliegender …
Auszug aus BFH, 21.03.2012 - III B 52/11
Für eine schlüssige und substantiierte Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss ein Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 2008 X B 202/07, BFH/NV 2008, 1681). - BFH, 04.10.2010 - III B 82/10
Grundsätzliche Bedeutung der Kindergeldberechtigung von Ausländern - …
Auszug aus BFH, 21.03.2012 - III B 52/11
Macht ein Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der rechtlichen Problematik erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38). - BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04
Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und …
Auszug aus BFH, 21.03.2012 - III B 52/11
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe im Beschluss vom 28. Februar 2007 1 BvL 9/04 (BVerfGE 118, 45) entschieden, dass die Dauer des Unterhaltsanspruchs, den ein Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil habe, bei verheirateten und nicht verheirateten Eltern nicht unterschiedlich sein dürfe.
- BFH, 24.07.2014 - III B 28/13
Keine Zusammenveranlagung für verschiedengeschlechtliche Partner einer …
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass zusammenlebende verschiedengeschlechtliche Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine Zusammenveranlagung wählen können (Senatsurteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294; Senatsbeschluss vom 21. März 2012 III B 52/11, BFH/NV 2012, 1125). - FG Sachsen-Anhalt, 26.02.2013 - 4 K 409/09
Kindergeld für strafrechtlich verurteiltes und untergebrachtes Kind
Ebenso wurden beispielhaft Kriterien im Falle eines erwerbstätigen behinderten Kindes gefunden (BFH-Urteil vom 15. März 2012 III R 29/09, BFHE 237, 68, BFH/NV 2012, 1125). - FG Bremen, 11.11.2015 - 1 K 97/15
Keine Zusammenveranlagung und kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern …
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bis heute fortgeführt (…vgl. Beschlüsse vom 24. Juli 2014, III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741 ; vom 21. März 2012 III B 52/11, BFH/NV 2012, 1125 …und vom 20. September 2002 III B 40/02, BFH/NV 2003, 157 ).