Rechtsprechung
BFH, 05.02.1998 - III B 60/97 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Investitionszulagenrechtliche Verbleibensregelungen bei Transportmitteln
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 07.02.2002 - III R 14/00
Ein Messestand verbleibt nicht in einer Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn er …
Soweit Wirtschaftsgüter nicht körperlich einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten fest zuzuordnen sind, weil sie ihrer Art nach typischerweise außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt werden wie Transportmittel (…vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 898; ferner BFH-Beschluss vom 5. Februar 1998 III B 60/97, BFH/NV 1998, 1128) oder Baugeräte, wird das Verbleibensmerkmal erweiternd ausgelegt.Dieser Förderzweck soll gerade durch den regelmäßigen und den zumindest überwiegenden Einsatz im Fördergebiet verwirklicht werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1128).
- FG Nürnberg, 30.08.2001 - VII 103/98
Erfüllen der Verbleibensvoraussetzungen des § 2 InvZulG bei Reisebussen
Dabei wird gefordert, dass das betreffende Fahrzeug überwiegend (an mindestens 183 Tagen im Jahr) und zugleich regelmäßig, d. h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, Fahrten innerhalb des Fördergebietes oder wenigstens von und nach dem Fördergebiet ausführt (…vgl. BFH Urteil in BFH/NV 1997, 898; sowie Beschlüsse vom 05.02.1998 III B 60/97, BFH/NV 1998, 1128 ; …und vom 12.03.1998, III B 22/97, BFH/NV 1998, 1528 , jeweils m.w.N.).Bereits hierdurch wird die rechtlich geforderte räumliche Anbindung des geförderten Transportmittels an das Fördergebiet gewährleistet, ohne andererseits das Transportmittel unnötig und dem wirtschaftlichen Förderzweck widersprechend an das Fördergebiet zu fesseln (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 898 sowie BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 1128 ).
Im Gegenteil hat er betont, dass es sich bei der von ihm im Anschluß an die Finanzverwaltung geprägten Regelung bereits um eine Ausnahme vom strengen gesetzlichen Wortlaut handelt (BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 1128 ).
- BFH, 15.10.2015 - III R 15/13
Zulagenschädlicher Einsatz von Brennerstationen und Notebooks außerhalb des …
a) In engen Grenzen hat die Rechtsprechung bei Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind, im räumlich abgegrenzten Bereich der Betriebsstätte eingesetzt zu werden und deshalb typischerweise außerhalb der Betriebsstätte Verwendung finden, Ausnahmen von den strengen Verbleibensregeln zugelassen (…z.B. BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898; BFH-Beschluss vom 5. Februar 1998 III B 60/97, BFH/NV 1998, 1128;… Senatsurteile vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, BFH/NV 1999, 965, und in BFHE 201, 370, BStBl II 2003, 365). - BFH, 23.02.2001 - III B 99/00
Grundsätzliche Bedeutung der Streitsache - Investitionszulage für Transportmillel …
Der erkennende Senat hat bereits mehrfach zu den Verbleibensvoraussetzungen i.S. des InvZulG 1991 bei Transportmitteln Stellung genommen und ausgesprochen, dass die zeitlichen Verbleibensvoraussetzungen für Transportmittel im Verkehr von und nach dem Fördergebiet im Regelfall dann nicht mehr als erfüllt angesehen werden können, wenn die Fahrzeuge innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist wenigstens einmal länger als 14 Tage außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wurden (…vgl. z.B. die Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1996 III B 242/95, BFH/NV 1996, 932; vom 5. Februar 1998 III B 60/97, BFH/NV 1998, 1128, …und vom 12. März 1998 III B 22/97, BFH/NV 1998, 1528, jeweils m.w.N.). - FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2010 - 2 K 414/07
Investitionszulagenrechtliche Verbleibensvoraussetzung bei Baugerüsten …
Soweit Wirtschaftsgüter nicht körperlich einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten fest zuzuordnen sind, weil sie ihrer Art nach typischerweise außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt werden wie Transportmittel (…vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 898; BFH-Beschluss vom 05.02.1998, III B 60/97, BFH/NV 1998, 1128 ) oder Baugeräte, wird das Verbleibensmerkmal erweiternd ausgelegt.