Rechtsprechung
   BVerwG, 05.09.1972 - III B 67.72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,1879
BVerwG, 05.09.1972 - III B 67.72 (https://dejure.org/1972,1879)
BVerwG, Entscheidung vom 05.09.1972 - III B 67.72 (https://dejure.org/1972,1879)
BVerwG, Entscheidung vom 05. September 1972 - III B 67.72 (https://dejure.org/1972,1879)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1972,1879) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Höchstgrenze für die Rücknehmbarkeit fehlerhafter Verwaltungsakte nach deren Unanfechtbarkeit - Dauer der Nachforderungsmöglichkeit (und damit die Abänderbarkeit) ergangener Gebührenentscheidungen - Unterscheidung zwischen der Rücknahme ex tunc (mit Wirkung für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 14.10.1969 - III C 169.67

    Bestimmung des Wertes unverzinslicher befristeter Forderungen nach Abzug von

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1972 - III B 67.72
    Der beschließende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte der Zeit, die seit Unanfechtbarkeit des begünstigenden Bescheides bis zum Erlaß des Abänderungsbescheides verstrichen war, keine eigenständige Bedeutung beigemessen (vgl. z.B. BVerwG III C 219.64; BVerwG III C 169.67; BVerwG III C 32.69 - teilweise abgedruckt in Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 17, 27 und 35 -, in denen Zeiträume zwischen drei bis sechs Jahren seit Erlaß und Rücknahme des Zugunstenbescheides lagen); er ist bisher davon ausgegangen, daß die verstrichene Zeit ein Beurteilungsfaktor neben anderen Umständen dafür sein kann, ob nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse des Einzelfalles eine Rücknahme noch als rechtmäßig anzusehen ist.
  • BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
    Auszug aus BVerwG, 05.09.1972 - III B 67.72
    Der beschließende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte der Zeit, die seit Unanfechtbarkeit des begünstigenden Bescheides bis zum Erlaß des Abänderungsbescheides verstrichen war, keine eigenständige Bedeutung beigemessen (vgl. z.B. BVerwG III C 219.64; BVerwG III C 169.67; BVerwG III C 32.69 - teilweise abgedruckt in Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 17, 27 und 35 -, in denen Zeiträume zwischen drei bis sechs Jahren seit Erlaß und Rücknahme des Zugunstenbescheides lagen); er ist bisher davon ausgegangen, daß die verstrichene Zeit ein Beurteilungsfaktor neben anderen Umständen dafür sein kann, ob nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse des Einzelfalles eine Rücknahme noch als rechtmäßig anzusehen ist.
  • BVerwG, 26.11.1970 - III C 32.69

    Gegenstandslosigkeit von Bescheiden auf Grund deren Aufhebung - Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1972 - III B 67.72
    Der beschließende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte der Zeit, die seit Unanfechtbarkeit des begünstigenden Bescheides bis zum Erlaß des Abänderungsbescheides verstrichen war, keine eigenständige Bedeutung beigemessen (vgl. z.B. BVerwG III C 219.64; BVerwG III C 169.67; BVerwG III C 32.69 - teilweise abgedruckt in Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 17, 27 und 35 -, in denen Zeiträume zwischen drei bis sechs Jahren seit Erlaß und Rücknahme des Zugunstenbescheides lagen); er ist bisher davon ausgegangen, daß die verstrichene Zeit ein Beurteilungsfaktor neben anderen Umständen dafür sein kann, ob nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse des Einzelfalles eine Rücknahme noch als rechtmäßig anzusehen ist.
  • BVerwG, 12.07.1968 - VII C 48.66

    Rücknahme belastender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1972 - III B 67.72
    Die vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 30, 132 [134]) betrifft einen speziellen Fall aus dem Gebührenrecht; zudem handelt es sich bei dem überprüften Bescheid - im Gegensatz zu dem hier geänderten, seiner Rechtsnatur nach begünstigenden Verwaltungsakt (Gesamtbescheid vom 13. März 1964) - um einen belastenden Verwaltungsakt.
  • BVerwG, 12.11.1970 - III C 19.68

    Teilrücknahme einer Schadensfeststellung - Bindungswirkung der vom Finanzamt

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1972 - III B 67.72
    Dann aber kommt der Rechtssache auch in diesem Zusammenhang keine grundsätzliche Bedeutung zu und es kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht nicht zugunsten des Klägers von der Rechtsprechung des beschließenden Senats abgewichen ist, nach der dem Empfänger von Ausgleichsleistungen nicht schon dann - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - Vertrauensschutz zuzubilligen ist, wenn er sein Vertrauen betätigt hat, sondern dann noch zu prüfen ist, ob es ihm nach seinen gesamten Vermögensverhältnissen und sonstigen persönlichen Lebensverhältnissen dem Grunde nach zumutbar ist, daß er die empfangenen Leistungen trotz betätigten Vertrauens nicht in vollem Umfange behält (Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34]).
  • VG Düsseldorf, 20.03.2014 - 15 K 2271/13

    Plagiatsaffäre: Schavan bleibt ohne Doktor-Titel

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung dem Zeitablauf allein keine eigenständige Bedeutung beigemessen; es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die verstrichene Zeit ein Beurteilungsfaktor neben anderen Umständen dafür sein kann, ob nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse eine Rücknahme noch als rechtmäßig anzusehen ist (BVerwG, Beschl. vom 5. September 1972, III B 67.72)...".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2012 - 11 A 1548/11

    Wirksamkeit einer Klagerücknahme im Einzelfall; Vorliegen einer absoluten

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung dem Zeitablauf allein keine eigenständige Bedeutung beigemessen; es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die verstrichene Zeit ein Beurteilungsfaktor neben anderen Umständen dafür sein kann, ob nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse eine Rücknahme noch als rechtmäßig anzusehen ist (BVerwG, Beschl. vom 5. September 1972 BVerwG III B 67.72 ).".
  • BVerwG, 20.01.1976 - 3 C 21.75

    Begünstigender Verwaltungsakt - Rücknahmemöglichkeiten

    Er hat auch bisher der Zeit, die seit Unanfechtbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts bis zum Erlaß des Änderungsbescheides verstrichen war, allein für sich gesehen keine eigenständige Bedeutung beigemessen, aber stets betont, daß die verstrichene Zeit ein Beurteilungsfaktor neben anderen Umständen dafür sein kann, ob nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse des Einzelfalles eine Rücknahme noch als rechtmäßig anzusehen ist (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1972 - BVerwG III C 33.71 - [ZLA 1973, 76] und Beschluß vom 5. September 1972 - BVerwG III B 67.72 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 45 = ZLA 1972, 160]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2014 - 11 A 2122/13

    Erteilung eines Aufnahmebescheids durch Erwerb der Rechtsstellung als

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung dem Zeitablauf allein keine eigenständige Bedeutung beigemessen; es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die verstrichene Zeit ein Beurteilungsfaktor neben anderen Umständen dafür sein kann, ob nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse eine Rücknahme noch als rechtmäßig anzusehen ist (BVerwG, Beschl. vom 5. September 1972 - BVerwG III B 67.72 -).".
  • OLG Brandenburg, 23.05.2013 - 1 Ws (Reha) 24/12

    Geltendmachung von Zinsen nach Rückforderung der Kapitalentschädigung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Fälle der Rücknahme rechtswidriger Veraltungsakte dem Zeitablauf allein keine eigenständige Bedeutung beigemessen, sondern ist davon ausgegangen, dass die verstrichene Zeit ein Beurteilungsfaktor neben anderen Umständen dafür sein kann, ob nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse eine Rücknahme noch als rechtmäßig anzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1972, BVerwG III B 67.72 zum LAG; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1976, BVerwG III C 21.75; vgl. auch E-VwVfG, BT-Drucks. 7/910, S. 71).
  • BVerwG, 09.05.1985 - 3 C 27.84

    Lastenausgleichsrecht - Vertrauensschutz - Geldleistung - Rücknahme eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG 3 C 19.68 -, vom 15. Juni 1972 - BVerwG 3 C 32.70 -, vom 7. März 1974 - BVerwG 3 C 64.71 -, vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 40.74 -, vom 20. Februar 1975 - BVerwG 3 C 72.73 - und vom 20. Januar 1976 - BVerwG 3 C 21.75 - sowie Beschluß vom 5. September 1972 - BVerwG 3 B 67.72 -, sämtlich abgedruckt in Buchholz 427.3 § 335 a unter den Nrn. 34, 44, 51, 54, 55, 57 und 45; ferner Urteile vom 20. April 1978 - BVerwG 3 C 9.77 -, vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 64.77 - und vom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 70.77 - abgedruckt in Buchholz 427.3 § 335 a Nrn. 60 und 61 sowie Buchholz 427.3 § 350 a Nr. 41) setzt ein solches Recht des Betroffenen auf Vertrauensschutz zunächst voraus, daß die Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallen, daß er auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes vertraut hat und unter den gegebenen Umständen auch vertrauen dürfte und daß er im Vertrauen auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er anderenfalls nicht getroffen haben würde.
  • BVerwG, 18.03.1976 - 3 C 8.75

    Wiederaufnahmeverfahren - Fünfjahresfrist - Änderung der Schadensfeststellung -

    Auch unterliegt das Rücknahmerecht der Behörde - von besonderen Umständen abgesehen - nach der gegenwärtigen Rechtslage keiner Befristung (vgl. Beschluß vom 5. September 1972 - BVerwG III B 67.72 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 45], Urteil vom 20. Januar 1976 - BVerwG III C 21.75 -).
  • BVerwG, 20.02.1975 - III C 72.73

    Rücknahme einer Schadensfeststellung - Anspruch auf Zuerkennung von

    Das erfordert, wie der Senat weiter entschieden hat, daß bereits im Verfahren über die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes zu prüfen ist, ob die Rückgewähr der erbrachten Leistungen an die Behörde dem von der Rücknahme betroffenen Bürger zuzumuten ist (Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34]; Beschluß vom 20. Januar 1971 - BVerwG III B 47.70 - [a.a.O. Nr. 36]; Urteil vom 23. März 1972 - BVerwG III C 134.69 - [a.a.O. Nr. 42 = ZLA 1972, 110 = RzW 1972, 317]; Urteil vom 15. Juni 1972 - BVerwG III C 32.70 - [a.a.O. Nr. 44]; Beschluß vom 5. September 1972 - BVerwG III B 67.72 - [a.a.O. Nr. 45]).
  • BVerwG, 07.06.1974 - III B 14.73

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Diese Rechtsauffassung ist durch die späteren Entscheidungen des Senats vom 5. September 1972 - BVerwG III B 67.72 - (Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 45) und vom 25. Januar 1973 - BVerwG III C 36.72 - (Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 49) bestätigt worden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht