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   BFH, 31.03.2008 - III B 90/06   

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https://dejure.org/2008,12328
BFH, 31.03.2008 - III B 90/06 (https://dejure.org/2008,12328)
BFH, Entscheidung vom 31.03.2008 - III B 90/06 (https://dejure.org/2008,12328)
BFH, Entscheidung vom 31. März 2008 - III B 90/06 (https://dejure.org/2008,12328)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Berücksichtigung des Verlustabzugs nach § 10d EStG bei der Ermittlung der Einkünfte/Bezüge nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG

  • Judicialis

    EStG § 2; ; EStG § ... 2 Abs. 2; ; EStG § 2 Abs. 4; ; EStG § 2 Abs. 5; ; EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 10d; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 4; ; EStG § 33a Abs. 1; ; EStG § 33a Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 33a Abs. 1 Satz 4; ; EStG § 33a Abs. 4 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Berücksichtigung des Verlustabzugs bei den eigenen Einkünften und Bezügen

  • datenbank.nwb.de

    Verlustabzug nach § 10d EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte/Bezüge nach § 33a EStG nicht zu berücksichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 31.03.2008 - III B 90/06
    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) führe zu keiner anderen Beurteilung.

    Ferner sei zu klären, inwieweit sich die vom BVerfG in seiner Entscheidung in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 geforderte verfassungskonforme Auslegung des Einkünftebegriffs auf andere Positionen als die Sozialversicherungsbeiträge auswirke.

    An dieser Auslegung hat sich auch durch die Entscheidung des BVerfG zur Minderung der Einkünfte des Kindes durch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) nichts geändert.

    Nach der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 (unter B. II. 3. der Gründe) ist im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung allerdings der Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen.

    Soweit der Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren rügt, nach den Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 seien die Beiträge seines Sohnes für die Krankenversicherung und an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte von den Einkünften abzusetzen, ist die Beschwerde bereits unzulässig.

  • BFH, 24.08.2001 - VI R 169/00

    Ermittlung der Einkünfte des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4

    Auszug aus BFH, 31.03.2008 - III B 90/06
    Dagegen ist der Verlustabzug nach § 10d EStG nicht zu berücksichtigen, da er nicht die Ermittlung der Einkünfte betrifft, sondern es aus Gründen der Steuergerechtigkeit ermöglicht, den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte eines Jahres mit positiven Ergebnissen früherer oder nachfolgender Jahre steuerwirksam zu saldieren (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2001 VI R 169/00, BFHE 196, 504, BStBl II 2002, 250).

    Dies wirkt sich jedoch nicht bei den Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Streitjahr aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 504, BStBl II 2002, 250, und Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2001 B 5 RJ 46/00 R, BSGE 88, 117, sowie Helmke in Helmke/ Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, § 32 EStG Rz 93; Seiler in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 32 Rz 17).

  • FG Münster, 27.04.2006 - 8 K 1375/03

    Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus BFH, 31.03.2008 - III B 90/06
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 27. April 2006 8 K 1375/03 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1427) als unbegründet ab.
  • BFH, 27.10.2004 - VIII R 35/04

    Kindergeld: Einkünfte, Bezüge, Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 31.03.2008 - III B 90/06
    Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen bzw. bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (vgl. BFH-Urteile vom 25. Mai 2004 VIII R 66/99, BFH/NV 2005, 24, und vom 27. Oktober 2004 VIII R 35/04, BFHE 207, 318, BFH/NV 2005, 293).
  • BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 46/00 R

    Witwenrente - Einkommensanrechnung - selbständige Tätigkeit - Gewerbebetrieb -

    Auszug aus BFH, 31.03.2008 - III B 90/06
    Dies wirkt sich jedoch nicht bei den Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Streitjahr aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 504, BStBl II 2002, 250, und Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2001 B 5 RJ 46/00 R, BSGE 88, 117, sowie Helmke in Helmke/ Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, § 32 EStG Rz 93; Seiler in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 32 Rz 17).
  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 66/99

    Kindergeld: Einkünfte i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

    Auszug aus BFH, 31.03.2008 - III B 90/06
    Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen bzw. bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (vgl. BFH-Urteile vom 25. Mai 2004 VIII R 66/99, BFH/NV 2005, 24, und vom 27. Oktober 2004 VIII R 35/04, BFHE 207, 318, BFH/NV 2005, 293).
  • BFH, 22.12.2011 - III R 69/09

    Maßgeblichkeit des Einkünftebegriffs des § 2 Abs. 2 EStG für den Einkünftebegriff

    b)aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist unter dem Begriff der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechend der Definition in § 2 Abs. 2 EStG bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k EStG) und bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG) zu verstehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. März 2008 III B 90/06, BFH/NV 2008, 1318).
  • LSG Bayern, 18.12.2012 - L 1 LW 2/11

    Der abschnittsübergreifende Verlustabzug gem. § 10d EStG zählt nach

    Durch ihn werden vielmehr nur die erzielten positiven Einkünfte des Veranlagungsjahres unter Durchbrechung der Abschnittsbesteuerung von der Besteuerung ausgenommen (BFH, Beschluss vom 31. März 2008, Az. III B 90/06. in juris).
  • OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 9 UF 72/15

    Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum begrenzten

    Zwar mag aufgrund der der Antragsgegnerin erteilten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 (Bl. 77 ff. GA) und des weiteren Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2012 (Bl. 51 GA) davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin keine 624 EUR jährlich übersteigenden Einkünfte im Sinne von § 33 a Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 EStG erzielt hat, weil die dort ausgewiesenen (Negativ-)Einkünfte nicht das Ergebnis eines Verlustabzuges nach § 10d EStG sind, der bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne von § 33a EStG grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 31. März 2008, Az. III B 90/06 - zitiert nach juris, dort Rdnr. 14; Schmidt, EStG , 31. Aufl., 2012, § 33a Rdnr. 26).
  • LSG Bayern, 18.12.2012 - L 1 LW 1/11

    Der abschnittsübergreifende Verlustabzug gem. 10d EStG zählt nach

    Durch ihn werden vielmehr nur die erzielten positiven Einkünfte des Veranlagungsjahres unter Durchbrechung der Abschnittsbesteuerung von der Besteuerung ausgenommen (BFH, Beschluss vom 31. März 2008, Az. III B 90/06. in juris).
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