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   BFH, 17.12.2009 - III R 101/06   

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https://dejure.org/2009,469
BFH, 17.12.2009 - III R 101/06 (https://dejure.org/2009,469)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2009 - III R 101/06 (https://dejure.org/2009,469)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - III R 101/06 (https://dejure.org/2009,469)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

  • openjur.de

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank; Widerlegung der durch Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze indizierten bedingten Veräußerungsabsicht beim Erwerb

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 15 Abs. 2
    Unerheblichkeit der Beweggründe für Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel: Unfreiwilligkeit der Veräußerung widerlegt die durch Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze indizierte bedingte Veräußerungsfreiheit nicht

  • Betriebs-Berater

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

  • Betriebs-Berater

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

  • Betriebs-Berater

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Erheblichkeit der für die Veräußerung von Immobilien bestehenden persönlichen oder finanziellen Beweggründe für eine Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel bzw. zur Vermögensverwaltung; Widerlegung einer durch Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von ...

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    3-Objekt-Grenze: Widerlegung der Vermutung bei Zwang?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerblicher Grundstückshandel auf Druck der Bank

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erheblichkeit der für die Veräußerung von Immobilien bestehenden persönlichen oder finanziellen Beweggründe für eine Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel bzw. zur Vermögensverwaltung; Widerlegung einer durch Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel - auch bei Verkäufen auf Druck der Bank

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Auch bei Verkäufen auf Druck der Bank

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Wohnungsverkäufen auf Druck einer Bank

Besprechungen u.ä. (2)

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 8 (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Finanzielle Zwangslage in der Regel kein Argument gegen gewerblichen Grundstückshandel! (IMR 2010, 1091)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbebetrieb
    Die negativen Tatbestandsvoraussetzungen
    Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung (§ 14 AO)
    Der gewerbliche Grundstückshandel und die Drei-Objekt-Grenze
    Das zweite BMF-Schreiben (2004)
    Gewerblicher Grundstückshandel
    Merkmale des gewerblichen Grundstückshandels
    Die Fünf-Jahres-Grenze und die Drei-Objekt-Grenze
    Indizien für die Veräußerungsabsicht

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15, GewStG § 2, EStG § 23 Abs 1 Nr 1
    Bedingte Veräußerungsabsicht; Fremdfinanzierung; Gewerblicher Grundstückshandel; Spekulationsgeschäft; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 65
  • NJW 2010, 2238
  • NZM 2010, 448
  • BB 2010, 1001
  • BB 2010, 729
  • DB 2010, 594
  • BStBl II 2010, 541
  • BauR 2010, 833
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 20.02.2003 - III R 10/01

    Wohnungsveräußerung an bestimmten Personenkreis

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - III R 101/06
    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; Senatsurteile vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510; vom 15. Juli 2004 III R 37/02, BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950).

    Denn die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf - z. B. Ehescheidung, Finanzierungsschwierigkeiten, Krankheit, Gefälligkeit gegenüber Mandanten (Senatsurteil in BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510), ein unerwartet hohes Kaufangebot - sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hatte (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; in BFH/NV 1997, 170, und vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766).

    Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe der Veräußerung von Immobilien sind somit für die Zuordnung zum gewerblichen Bereich oder der Vermögensverwaltung nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich unerheblich (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - III R 101/06
    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; Senatsurteile vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510; vom 15. Juli 2004 III R 37/02, BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950).

    Von einem gewerblichen Grundstückshandel kann dagegen im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d. h. etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert werden, weil die äußeren Umstände dann den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Denn der Erwerb und die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von nicht mehr als etwa fünf Jahren indiziert eine Grenzüberschreitung von der Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C., m. w. N.; vom 20. März 2003 III B 174/01, BFH/NV 2003, 1166; BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 07.11.1990 - X R 170/87
    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - III R 101/06
    Das FG habe seine Entscheidung auf das BFH-Urteil vom 7. November 1990 X R 170/87 (nicht amtlich veröffentlicht) gestützt.

    Dies kann eine langfristige Finanzierung oder eine langfristige Vermietung sein, wenn diese sich im Falle einer Veräußerung voraussichtlich ungünstig auswirken oder zusätzliche finanzielle Belastungen auslösen würden (z. B. eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehensablösung, vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. Januar 2009 X R 35/07, BFH/NV 2009, 1249, Inkaufnahme einer durch die Vermietung bedingten Wertminderung oder "Auskaufen" des Mieters), oder - wie in der Sache des BFH-Urteils vom 7. November 1990 X R 170/87 (nicht veröffentlicht) - die Einräumung von Nießbrauchsrechten, welche eine Verfügung über das Grundstück erschwert.

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - III R 101/06
    Er gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Grundstück vom Veräußerer wie hier zunächst vermietet worden ist; dann ist von einer (ausreichenden) zumindest bedingten Veräußerungsabsicht auszugehen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb, m. w. N.; vom 17. August 2005 IX R 35/04, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2006, 575).

    Denn die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf - z. B. Ehescheidung, Finanzierungsschwierigkeiten, Krankheit, Gefälligkeit gegenüber Mandanten (Senatsurteil in BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510), ein unerwartet hohes Kaufangebot - sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hatte (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; in BFH/NV 1997, 170, und vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766).

  • BFH, 28.01.2009 - X R 35/07

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt?

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - III R 101/06
    Dies kann eine langfristige Finanzierung oder eine langfristige Vermietung sein, wenn diese sich im Falle einer Veräußerung voraussichtlich ungünstig auswirken oder zusätzliche finanzielle Belastungen auslösen würden (z. B. eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehensablösung, vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. Januar 2009 X R 35/07, BFH/NV 2009, 1249, Inkaufnahme einer durch die Vermietung bedingten Wertminderung oder "Auskaufen" des Mieters), oder - wie in der Sache des BFH-Urteils vom 7. November 1990 X R 170/87 (nicht veröffentlicht) - die Einräumung von Nießbrauchsrechten, welche eine Verfügung über das Grundstück erschwert.
  • BFH, 29.10.1998 - XI R 58/97

    Veräußerungsgründe beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - III R 101/06
    Denn die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf - z. B. Ehescheidung, Finanzierungsschwierigkeiten, Krankheit, Gefälligkeit gegenüber Mandanten (Senatsurteil in BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510), ein unerwartet hohes Kaufangebot - sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hatte (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; in BFH/NV 1997, 170, und vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766).
  • BFH, 05.12.2002 - IV R 57/01

    Gewerblicher Grundstückshandel: Fünfjahresfrist bei Sanierung

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - III R 101/06
    Der Fünfjahreszeitraum beginnt in Herstellungsfällen - ungeachtet der Frage, ob die gewerbliche Tätigkeit möglicherweise bereits mit dem Grundstückserwerb oder der Vorbereitung der Bebauung beginnt - nicht mit dem Abschluss der Bauverträge, sondern mit der Fertigstellung (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 57/01, BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291, m. w. N., betr. Sanierung).
  • BFH, 15.07.2004 - III R 37/02

    Ungleiche Behandlung aufgeteilte/unaufgeteilte Mehrfamilienhäuser

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - III R 101/06
    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; Senatsurteile vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510; vom 15. Juli 2004 III R 37/02, BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950).
  • BFH, 21.05.2007 - XI B 164/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - III R 101/06
    Die Absicht, ein Objekt zur Alterssicherung einzusetzen, spricht nicht gegen eine bedingte Veräußerungsabsicht, da auch der Erlös aus einem gewinnbringenden Veräußerungsgeschäft zur Altersvorsorge genutzt oder erneut in Immobilien angelegt werden kann (Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; BFH-Beschluss vom 21. Mai 2007 XI B 164/06, BFH/NV 2007, 1657).
  • BFH, 18.08.2009 - X R 25/06

    Kein gewerblicher Grundstückshandel, weil Steuerpflichtiger seine Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - III R 101/06
    Erklärungen des Steuerpflichtigen, er wolle seine Immobilie lange halten, widerlegen die bedingte Veräußerungsabsicht ebenso wenig wie ein gewerblicher Grundstückshandel durch die Angabe begründet werden kann, es solle mit Grundstücken gehandelt werden (BFH-Urteil vom 18. August 2009 X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965).
  • BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 20.03.2003 - III B 174/01

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Köln, 26.10.2006 - 6 K 394/04

    Private Vermögensverwaltung trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze

  • BFH, 18.09.2002 - X R 28/00

    Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 12.12.2002 - III R 20/01

    Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 74/87

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem

  • BFH, 16.10.2002 - X R 74/99

    Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 17.08.2005 - IX R 35/04

    Gewinnerzielungsabsicht bei Erzielung von Verlusten aus gewerblichem

  • FG Hessen, 17.03.1999 - 8 K 3872/94

    Vermögensverwaltung; gewerblicher Grundstückshandel; Zwangsversteigerung;

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BFH, 28.10.2015 - X R 22/13

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine

    Von einem gewerblichen Grundstückshandel kann dagegen im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d.h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert werden, weil die äußeren Umstände dann den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 17. Dezember 2009 III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541).

    Der Fünfjahreszeitraum beginnt in Herstellungsfällen --ungeachtet der Frage, ob die gewerbliche Tätigkeit möglicherweise bereits mit dem Grundstückserwerb oder der Vorbereitung der Bebauung beginnt-- nicht mit dem Abschluss der Bauverträge, sondern mit der Fertigstellung des Gebäudes (BFH-Urteil in BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541, unter II.2., m.w.N.).

  • BFH, 27.09.2012 - III R 19/11

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerungen zur Vermeidung einer

    Von einem gewerblichen Grundstückshandel kann dagegen im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d.h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert werden, weil die äußeren Umstände dann den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541).

    Denn die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf --z.B. Ehescheidung, Finanzierungsschwierigkeiten, Krankheit, Gefälligkeit gegenüber Mandanten, ein unerwartet hohes Kaufangebot-- sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hatte (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541).

    Die durch das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze indizierte innere Tatsache der bedingten Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs bzw. des Beginns der Bebauung oder der Erschließung kann danach --wie der Senat bereits mit Urteil in BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541 entschieden hat (zustimmend BFH-Beschluss vom 17. August 2011 X B 225/10, BFH/NV 2011, 2083)-- vornehmlich durch Gestaltungen des Steuerpflichtigen widerlegt werden, die in zeitlicher Nähe zum Erwerb (bzw. zur Bebauung oder Erschließung) stehen und eine Veräußerung innerhalb eines Zeitrahmens von etwa fünf Jahren erschweren oder unwirtschaftlicher machen.

  • BFH, 28.10.2015 - X R 21/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28. 10. 2015 X R 22/13 -

    Von einem gewerblichen Grundstückshandel kann dagegen im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d.h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert werden, weil die äußeren Umstände dann den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 17. Dezember 2009 III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541).

    Der Fünfjahreszeitraum beginnt in Herstellungsfällen --ungeachtet der Frage, ob die gewerbliche Tätigkeit möglicherweise bereits mit dem Grundstückserwerb oder der Vorbereitung der Bebauung beginnt-- nicht mit dem Abschluss der Bauverträge, sondern mit der Fertigstellung des Gebäudes (BFH-Urteil in BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541, unter II.2., m.w.N.).

  • FG Münster, 26.04.2023 - 13 K 3367/20

    Gewerbesteuer: Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkäufen außerhalb der

    Denn persönliche oder finanzielle Gründe des Steuerpflichtigen seien bei der Bewertung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliege, unerheblich (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.12.2009 III R 101/06, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2010, 541).

    Von einem gewerblichen Grundstückshandel kann dagegen im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d.h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert werden, weil die äußeren Umstände dann den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28.10.2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz. 14; vom 17.12.2009 III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass im Falle des Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums ein unerwartet eintretendes privates Veräußerungsmotiv die Indizwirkung nicht zu erschüttern vermag, da die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf im Allgemeinen nichts darüber aussagen, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre (BFH-Urteile vom 17.12.2009 III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541, Rz. 21; vom 29.10.1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766, Rz. 13).

  • BFH, 17.08.2011 - X B 225/10

    Revisionszulassung wegen Divergenz - Widerlegung der Veräußerungsabsicht bei

    Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen, dass das FG mit dem angefochtenen Urteil von dem BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 III R 101/06 (BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541) abgewichen sein soll.

    In Übereinstimmung mit dem vermeintlichen Divergenzurteil in BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541 hat das FG ausgeführt, die durch das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze indizierte innere Tatsache der bedingten Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung werde vornehmlich durch Gestaltungen des Steuerpflichtigen widerlegt, die eine spätere Veräußerung wesentlich erschwerten oder unwirtschaftlich machten.

  • FG Münster, 11.03.2011 - 14 K 991/05

    Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von privater Vermögensverwaltung

    Grundsätzlich unerheblich für die Zuordnung eines veräußerten Objekts zur privaten Vermögensverwaltung oder zum gewerblichen Grundstückshandel sind die konkreten Anlässe und Beweggründe für die durchgeführten Veräußerungen, da diese im Regelfall nicht geeignet sind, die aufgrund der Zahl der veräußerten Objekte und dem zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten vermutete (bedingte) Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung oder Errichtung auszuschließen (vgl. Urteil des BFH vom 17.12.2009 - III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl. II 2010, 541 m. w. N.).

    Demgegenüber kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidungen des BFH vom 17.12.2009 - III R 101/06 (BFHE 228, 65, BStBl. II 2010, 541) und III R 102/06 (BFH/NV 2010, 1118) berufen.

  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1355/12

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch

    Zum anderen sagt der konkrete Anlass und Beweggrund für den Verkauf eines Grundstücks (die die Bedrohung durch einen Nachbarn) im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und er insofern bereits beim Erwerb des Grundstück eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hatte (vgl. auch die BFH-Urteile vom 27. September 2012 III R 19/11, BFHE 240, 278, BStBl II 2013, 433, unter II. 1. b aa der Gründe, unter II. 3. der Gründe, und vom 17. Dezember 2009 III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541 m. w. N.).

    Der erkennende Senat sieht in einer derart langfristig angelegten Finanzierung, deren vorzeitige Beendigung dem Darlehensnehmer regelmäßig nur bei Inkaufnahme erheblicher finanzieller Belastungen (Vorfälligkeitsentschädigung) möglich ist, einen objektiven Umstand, der die auf eine von vornherein bestehende Veräußerungsabsicht hindeutende indizielle Bedeutung des Verkaufs dieses Erbbaurechts nach nur 5 Jahren widerlegt (vgl. hierzu auch das BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541, unter II. 3. der Gründe).

  • FG Nürnberg, 06.10.2017 - 4 K 857/15

    Bescheid, Bebauung, Leistungen, Neubau, Revision, Bauantrag, Kaufvertrag,

    ee) Persönliche oder finanzielle Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Frage der Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel bzw. zur privaten Vermögensverwaltung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes grundsätzlich unerheblich; dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie z.B. Druck der finanzierenden Bank (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2009 III R 101/06, BStBl II 2010, 541).

    Etwaige Motive des Steuerpflichtigen, nicht zu verkaufen, sind zudem insbesondere dann unerheblich, wenn er bereits bei Fertigstellung des Objektes damit rechnen muss, zur späteren Veräußerung gezwungen zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2009 III R 101/06, BStBl II 2010, 541).

  • FG München, 20.09.2010 - 5 V 886/10

    Annahme einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit -

    Etwaige Motive des Steuerpflichtigen, nicht zu verkaufen, sind insbesondere dann unerheblich, wenn er bereits bei Fertigstellung des Objekts damit rechnen muss, zur späteren Veräußerung gezwungen zu sein (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541).

    Die Absicht, ein Objekt zur Alterssicherung einzusetzen, spricht auch nicht gegen eine bedingte Veräußerungsabsicht, da auch der Erlös aus einem gewinnbringenden Veräußerungsgeschäft zur Altersvorsorge genutzt oder erneut in Immobilien angelegt werden kann (BFH in BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541).

  • FG Münster, 27.08.2010 - 4 K 4918/07

    Wohnhausteilung in 4 Eigentumswohnungen kann Grundstückshandel begründen

    In diesem Fall lassen die äußeren Umstände den Schluss zu, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 17.12.2009 III R 101/06, BStBl II 2010, 541).

    Die von den Klägern vorgebrachte Absicht, ein Objekt zur Altersversorgung einzusetzen, spricht ebenfalls nicht gegen eine bedingte Veräußerungsabsicht, da auch der Erlös aus einem gewinnbringenden Veräußerungsgeschäft zur Altersvorsorge genutzt oder erneut in Immobilien angelegt werden kann (BFH-Urteil vom 17.12.2009 III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541).

  • FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22

    Grundstückshandel bei städtebaulichem Veräußerungszwang

  • BFH, 23.02.2015 - X B 71/14

    Gewerblicher Grundstückshandel: Übertragung von Eigentumswohnungen vor

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 2832/11

    Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und Vermögensverwaltung -

  • BFH - III R 102/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank -

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 2759/11

    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.04.2013 8 K 2832/11 -

  • FG Köln, 18.05.2010 - 1 K 3094/09

    Umqualifizierung der Einkünfte auf Gesellschafterebene

  • BFH, 27.04.2010 - X B 180/09

    Eignung der bedingten Veräußerungsabsicht als Kriterium zur Abgrenzung des

  • FG Hamburg, 20.09.2011 - 2 K 64/11

    Kein gewerbesteuerrechtlich begünstigter Veräußerungsgewinn

  • FG Saarland, 07.12.2010 - 1 K 1417/07

    Verhältnis von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG -

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