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   BFH, 07.02.1992 - III R 103/90   

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https://dejure.org/1992,11297
BFH, 07.02.1992 - III R 103/90 (https://dejure.org/1992,11297)
BFH, Entscheidung vom 07.02.1992 - III R 103/90 (https://dejure.org/1992,11297)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 1992 - III R 103/90 (https://dejure.org/1992,11297)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Leistung eines nicht unwesentlichen Beitrages zum Kindesunterhalt im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 12.06.1991 - III R 108/89

    Begriff des Pflegekindes: 1. Beitrag des Steuerpflichtigen zum Unterhalt nicht

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - III R 103/90
    Mit Urteil vom 12. Juni 1991 III R 108/89 (BFHE 165, 201, BStBl II 1992, 20), das zwischen denselben Beteiligten ergangen ist, hat der Senat bei gleicher Sach- und Rechtslage für das Streitjahr 1989 entschieden, daß das FG zwar zu Recht davon ausgegangen ist, daß der Kläger seine Enkelin zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhalten hat.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung, die für das hier zu beurteilende Streitjahr entsprechend gelten, wird auf das Urteil in BFHE 165, 201, BStBl II 1992, 20 Bezug genommen.

    Ebenso wie im Urteil in BFHE 165, 201, BStBl II 1992, 20 ist deshalb auch hier die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zurückzuverweisen.

  • BFH, 20.01.1995 - III R 14/94

    Kinderlastenausgleich

    Nach diesen Entscheidungen und zudem nach den Urteilen des BFH vom 7. Februar 1992 III R 103/90 (BFH/NV 1992, 589) und vom 22. Februar 1991 VI R 87/88 (BFH/NV 1992, 90) hätten sie - die Kläger - die Voraussetzungen für ein tatsächlich bestehendes Obhuts- und Pflegeverhältnis zu ihrem Enkelkind i. S. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt.

    Als entscheidende Kriterien hat der erkennende Senat in seinen Urteilen in BFHE 165, 201, BStBl II 1992, 20 und in BFH/NV 1992, 589 das Alter des Kindes, die Anzahl und Dauer der Besuche der leiblichen Eltern bei dem Kind sowie die Frage angesehen, ob und inwieweit vor der Trennung bereits ein Obhuts- und Pflegeverhältnis des Kindes zu den leiblichen Eltern bestanden hat.

    Der Senat hat demgemäß in seinen Urteilen in BFHE 165, 201, BStBl II 1992, 20 und in BFH/NV 1992, 589 als selbstverständlich vorausgesetzt, daß ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern auch dann nicht mehr bestehen kann, wenn später möglicherweise ein solches Obhuts- und Pflegeverhältnis wieder aufgenommen wird.

  • BFH, 19.03.1993 - III R 45/91

    Voraussetzungen des Nichtbestehens eines Obhutsverhältnisses und

    Dementsprechend ist der Senat in den Urteilen vom 12. Juni 1991 III R 108/89 (BFHE 165, 201, BStBl II 1992, 20), und vom 7. Februar 1992 III R 103/90 (BFH/ NV 1992, 589) davon ausgegangen, daß auch zwischen einer bei der Geburt ihres Kindes erst 16 Jahre alten Mutter und ihrem Kind ein die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses zu den Großeltern ausschließendes Obhuts- und Pflegeverhältnis bestehen kann.
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