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   BFH, 12.06.1991 - III R 106/87   

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BFH, 12.06.1991 - III R 106/87 (https://dejure.org/1991,897)
BFH, Entscheidung vom 12.06.1991 - III R 106/87 (https://dejure.org/1991,897)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 1991 - III R 106/87 (https://dejure.org/1991,897)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 164, 396
  • NJW 1991, 3055 (Ls.)
  • BB 1991, 1778
  • DB 1991, 2020
  • BStBl II 1991, 806
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

    Auszug aus BFH, 12.06.1991 - III R 106/87
    Ist die Erhebung des unmittelbaren Beweises nicht möglich, zulässig oder zumutbar, so sind die familiengerichtlichen Akten ohne das Einverständnis der Ehegatten nur beizuziehen, wenn dies im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erforderlich ist (Beschluß des BVerfG vom 15. Januar 1970 1 BvR 13/68, BVerfGE 27, 344).

    Aber auch in einem solchen Falle ist die Beiziehung der familiengerichtlichen Akten ohne das Einverständnis der Ehegatten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nur gerechtfertigt, wenn diese Maßnahme im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgt (vgl. Beschluß des BVerfG vom 15. Januar 1970 1 BvR 13/68, BVerfGE 27, 344).

    Denn die bloße Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses kann nicht den Anforderungen genügen, von denen das BVerfG die Beiziehung familiengerichtlicher Akten gegen den Willen der Beteiligten abhängig gemacht hat (BVerfGE 27, 344).

  • BFH, 23.01.1985 - I R 30/81

    Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Sachverständigengutachten -

    Auszug aus BFH, 12.06.1991 - III R 106/87
    Eine Beiziehung von Akten eines anderen Gerichts und eine Verwertung darin enthaltener Beweiserhebungen ist jedoch gegen den Widerspruch eines Beteiligten nicht zulässig, so lange die erneute Beweisaufnahme durch das Gericht selbst möglich ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Januar 1985 I R 30/81, BFHE 143, 117, BStBl II 1985, 305 m. w. N.; ferner Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 81 FGO Anm. 6).

    Das bloß mittelbare Beweismittel kann zulässigerweise nur verwendet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheint (BFH in BFHE 143, 117, BStBl II 1985, 305).

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 190/82

    Ob Ehegatten zum Beginn des VZ nicht dauernd getrennt gelebt haben, ist für das

    Auszug aus BFH, 12.06.1991 - III R 106/87
    Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH können die Erklärungen der Ehegatten vor dem Familiengericht zwar ein wichtiges Indiz für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung des nicht dauernden Getrenntlebens sein (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82, BFHE 145, 549, BStBl II 1986, 486).
  • FG Münster, 22.02.2017 - 7 K 2441/15

    Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung von Eheleuten unter Berücksichtigung

    Die Feststellungslast für die Voraussetzung des nicht dauernden Getrenntlebens trifft die Ehegatten, die sich zu ihren Gunsten hierauf berufen (BFH, Urt. vom 12.06.1991 - III R 106/87, BStBl II 1991, 806; Ettlich , in: Blümich, EStG, 133. Aufl. 2016, § 26 Rdn. 67; Seiler , in: Kirchhof, EStG, 15. Aufl. 2016, § 26 Rdn. 11).
  • FG Nürnberg, 07.03.2005 - VI 160/04

    Kurzfristiges Unterbrechen des dauernden getrennt Lebens rechtfertigt nicht die

    - gg) Ist die an den Antrag auf Zusammenveranlagung geknüpfte Vermutung für ein Zusammenleben entkräftet - wie im Streitfall durch das vorangegangene dauernde getrennt Leben - und lassen sich der Sachverhalt bzw. die Zweifel des Gerichts in Bezug auf eine wenn auch nur kurze Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht klären, trifft den Kläger die objektive Beweislast (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.1991 III R 106/87, BStBl. II 1991, 806).
  • BVerwG, 18.06.2020 - 2 B 24.20

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Inaugenscheinnahme von kinderpornographischem

    Das lediglich mittelbare Beweismittel kann zulässigerweise nur verwendet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheint (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 6 RKa 4/89 - SozR 1500 § 128 Nr. 40 Rn. 10, BFH, Urteil vom 12. Juni 1991 - III R 106/87 - BFHE 164, 396 Rn. 9 jeweils m.w.N. und BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 8 B 162.94 - juris Rn. 2).
  • BFH, 19.07.2010 - I B 174/09

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch das FG - Verwertung einer in einem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist aber ihre Verwertung gegen den Widerspruch eines Beteiligten nicht zulässig, solange die erneute Beweisaufnahme durch das Gericht selbst möglich ist (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2009 I B 219/08, BFH/NV 2010, 45; BFH-Urteil vom 12. Juni 1991 III R 106/87, BFHE 164, 396, BStBl II 1991, 806, jeweils m.w.N.).

    Angesichts dieses Vortrags hätte das FG nur dann auf die Vernehmung des K verzichten dürfen, wenn sie unmöglich, unzulässig oder unzumutbar gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 164, 396, BStBl II 1991, 806; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 81 FGO Rz 27, m.w.N.); Überlegungen dazu enthält sein Urteil indessen nicht.

  • BFH, 07.02.2007 - X B 105/06

    NZB: Sitzungsniederschrift

    Die Beiziehung von Akten eines anderen Gerichts oder einer Behörde und die Verwertung der darin enthaltenen Beweiserhebungen sind gegen den Widerspruch eines Beteiligten nicht zulässig, solange die erneute Beweisaufnahme durch das Gericht selbst möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1991 III R 106/87, BFHE 164, 396, BStBl II 1991, 806).
  • BFH, 29.01.1997 - II R 67/94

    Anforderungen an Rüge eines pflichtwidrigen Absehens von einer Zeugenvernehmung

    Eine Beiziehung von Akten und Verwertung der darin dokumentierten Feststellungen ist jedoch gegen den Widerspruch eines Beteiligten bzw. seine "substantiierten Einwendungen" (BFH-Urteile vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311; und vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841; Rüsken, Betriebsberater 1994, 761, 766) unzulässig, solange die (erneute) Beweisaufnahme durch das zur Entscheidung berufene Gericht selbst möglich ist (BFH in BFHE 164, 396, BStBl II 1991, 806, 807, m. w. N.).

    Die Akte der Stadt A hätte als bloß mittelbares -- die Zeugenvernehmung ersetzendes -- Beweismittel daher nur verwendet werden dürfen, wenn eine Anhörung des X unmöglich, nicht zulässig oder unzumutbar gewesen wäre (BFH-Urteile vom 23. Januar 1985 I R 30/81, BFHE 143, 117, BStBl II 1985, 305, und vom 12. Juni 1991 III R 106/87, BFHE 164, 396, BStBl II 1991, 806, 807).

  • BFH, 11.01.1995 - IV B 104/93
    Der BFH hat in seinem Urteil vom 12. Juni 1991 III R 106/87 (BFHE 164, 396, BStBl II 1991, 806 [BFH 12.06.1991 - III R 106/87]) unter Berufung auf den Beschluß des BVerfG in BVerfGE 27, 344 entschieden, daß die Beiziehung der Ehescheidungsakten im Finanzgerichtsprozeß nur dann gerechtfertigt sei, wenn diese Maßnahmen im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots erfolge.

    Auch wenn man das BFH-Urteil in BFHE 164, 396, [BFH 12.06.1991 - III R 106/87] BStBl II 1991, 806 [BFH 12.06.1991 - III R 106/87] außer Betracht läßt, mußten dem Berichterstatter Zweifel kommen, ob er die Akte ohne vorhergehende Benachrichtigung der Kläger einsehen durfte und ob er schließlich die Akte gegen den erklärten Widerspruch der Klägerin abholen durfte, ohne zuvor eine Entscheidung des Senats, die die notwendige Güterabwägung sichtbar machte, herbeigeführt zu haben.

  • BFH, 29.08.1996 - VIII R 15/93

    Eingangswert nach dem Städtebauförderungsgesetz als gemeiner Wert i. S. des § 16

    Das gilt jedenfalls insoweit, als es Befundtatsachen bezeugt, die im finanzgerichtlichen Verfahren durch die Erhebung eines unmittelbaren Beweises nicht mehr nachgewiesen werden können (zur Zulässigkeit eines mittelbaren Beweises in diesem Fall vgl. BFH-Urteile in BFHE 143, 117, BStBl II 1985, 305, und vom 12. Juni 1991 III R 106/87, BFHE 164, 396, BStBl II 1991, 806).
  • BFH, 06.05.1999 - VII R 59/98

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; unterlassene Zeugenvernehmung

    Das bloß mittelbare --schriftliche-- Beweismittel kann zulässigerweise nur verwendet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheint (BFH-Urteil vom 12. Juni 1991 III R 106/87, BFHE 164, 396, BStBl II 1991, 806, 807).

    Das Gericht hätte seine Überzeugung nicht allein auf die schriftlichen Bekundungen der D und der S zur Freigabe sicherungsübereigneter Vermögensgegenstände stützen dürfen, obwohl die Erhebung des unmittelbaren Beweises durch die Zeugeneinvernahme der S ohne weiteres möglich gewesen wäre (§ 81 Abs. 1 FGO, vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 81 Rz. 11, und BFH-Urteil in BFHE 164, 396, BStBl II 1991, 806, 807).

  • FG Baden-Württemberg, 16.11.2005 - 2 K 17/03

    Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung bei Versöhnungsversuch

    Bei den Voraussetzungen der Zusammenveranlagung handelt es sich um steuermindernde Tatsachen, für die die objektive Darlegungs- und Beweislast bei den Steuerpflichtigen liegt (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1991 III R 106/87 , BStBl II 1991, 806 ).
  • BFH, 18.05.2012 - III B 203/11

    Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme als

  • BFH, 28.08.2006 - II B 86/04

    NZB: Beweisaufnahme, Zustellung durch PZU

  • BFH, 26.09.2003 - III B 112/02

    NZB: rechtliches Gehör, Akteneinsicht

  • BFH, 25.02.2005 - V B 225/03

    NZB: Verfahrensmangel

  • BFH, 09.08.1999 - VII B 282/98

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Divergenz; Beiziehung von Strafakten

  • BFH, 08.11.2005 - X B 105/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

  • FG München, 26.04.2010 - 10 K 1989/10

    Beweislast für die Zusammenveranlagung von Ehegatten andersartige Erkärungen im

  • BFH, 16.11.1998 - VII B 187/98

    Beweisaufnahme; Grundsatz der Unmittelbarkeit

  • BFH, 27.10.1993 - XI R 5/93

    Grundstück als gewillkürtes Betriebsvermögen (§ 4 EStG )

  • FG Düsseldorf, 29.06.2000 - 8 K 8166/99

    Zusammenveranlagung; Wirtschaftsgemeinschaft; Lebensgemeinschaft - Keine

  • BFH, 07.08.2019 - V B 111/18

    Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden einer GmbH §§ 191, 69, 34 AO wg.

  • BFH, 18.01.1995 - XI R 28/94

    Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

  • FG München, 28.11.2007 - 10 K 4915/06

    Vorliegen der Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung; Ehegattenwahlrecht

  • FG Hamburg, 13.09.2002 - VI 87/01

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung

  • BFH, 18.02.1994 - XI B 46/93

    Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

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