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   BFH, 25.11.2010 - III R 111/07   

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BFH, 25.11.2010 - III R 111/07 (https://dejure.org/2010,2091)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2010 - III R 111/07 (https://dejure.org/2010,2091)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2010 - III R 111/07 (https://dejure.org/2010,2091)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags

  • Bundesfinanzhof

    BAföG § 13, EStG § 32 Abs 6, EStG § 33a Abs 2
    Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 BAföG, § 32 Abs 6 EStG 2002, § 33a Abs 2 EStG 2002
    Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags

  • IWW
  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 6; EStG § 33a Abs. 2; BAföG § 13
    Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung des Mehrbedarfs für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes volljähriges Kind; Prüfung einer ausreichenden steuerlichen Berücksichtigung eines Mehrbedarfs ...

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Ausbildungsfreibetrag verfassungskonform

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausbildungsfreibetrag

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung des Mehrbedarfs für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes volljähriges Kind; Prüfung einer ausreichenden steuerlichen Berücksichtigung eines Mehrbedarfs ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsfreibetrag ist verfassungsgemäß

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Ausbildungsfreibetrag verfassungskonform

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Ausbildungsfreibetrag ist nicht zu niedrig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsfreibetrag ist verfassungskonform

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung verfassungskonform

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 567
  • NJW 2011, 1104
  • FamRZ 2011, 563
  • DB 2011, 279
  • BStBl II 2011, 281
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

    Auszug aus BFH, 25.11.2010 - III R 111/07
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern, insbesondere für deren auswärtige Unterbringung, von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums (Beschluss vom 26. Januar 1994  1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307).

    Eine solche Begrenzung ist verfassungskonform, da es sich nicht um Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums im engeren Sinne handelt, die der Gesetzgeber in realitätsgerechter Höhe zum Abzug zulassen muss (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307).

    Das BVerfG hatte im Beschluss in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307, der zu einer Rechtslage ergangen war, in der noch kein Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag gesetzlich vorgesehen war, ausgeführt, dass als Vergleichsregelung, zu der die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten steuerlichen Höchstbeträge in Beziehung zu setzen sind, auch die Sätze nach dem BAföG in Betracht kommen.

  • BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08

    Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Auszug aus BFH, 25.11.2010 - III R 111/07
    Die Prüfung der Verfassungskonformität ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG vorzunehmen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341).

    Eine isolierte Betrachtung des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG ist nicht zulässig (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341; ebenso Hufeld, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz C 2).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 25.11.2010 - III R 111/07
    b) In der späteren Entscheidung vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) gab das BVerfG dem Gesetzgeber auf, den finanziellen Bedarf, der Eltern für die Betreuung ihrer Kinder entsteht, zusätzlich zum Freibetrag für das sächliche Existenzminimum zu berücksichtigen und bis zum Jahr 2000 eine entsprechende gesetzliche Regelung zu treffen.
  • BVerfG, 07.09.2009 - 2 BvR 1966/04

    Verfassungswidrigkeit der Rückforderung des Kindergeldes wegen eigener Einkünfte

    Auszug aus BFH, 25.11.2010 - III R 111/07
    Wird eine verfassungswidrig zu niedrige Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit aufgrund von Unterhaltszahlungen geltend gemacht, so ist das gesamte betroffene Normengeflecht in den Blick zu nehmen (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2009  2 BvR 1966/04, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 173).
  • FG Sachsen, 15.11.2007 - 4 K 17/05

    Versagung des Freibetrags für den Betreuungsbedarf und Erziehungsbedarf oder

    Auszug aus BFH, 25.11.2010 - III R 111/07
    Das Finanzgericht (FG) wies die anschließend erhobene Klage durch Urteil vom 15. November 2007  4 K 17/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 836) ab.
  • FG Nürnberg, 26.02.2013 - 1 K 90/13

    Existenzminimum von studienbedingt auswärtig untergebrachten Kindern

    Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren VI R 61/07 (später: III R 111/07) wurde am 03.03.2009 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

    In seinem Urteil vom 25.11.2010 III R 111/07 (BFH/NV 2011, 489) hat der BFH u.a. klargestellt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die steuerliche Entlastung von Eltern mit volljährigen, zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachten Kindern, ausreichend bemessen ist, alle Bestandteile des Familienleistungsausgleichs einzubeziehen sind.

    Es hat auf seine bisherigen Stellungnahmen verwiesen und sieht sich in den Ausführungen des benannten BFH-Urteils vom 25.11.2010 (a.a.O.) bestätigt.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob die steuerliche Entlastung von Eltern mit volljährigen, zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachten Kindern ausreichend hoch ist, sind alle Bestandteile des Familienleistungsausgleichs einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2010, a.a.O.).

    Bei der Prüfung einer ausreichenden steuerlichen Entlastung von Eltern mit auswärts studierenden Kindern war für den vom BFH in seinem Urteil vom 25.11.2010 (a.a.O) zu beurteilenden Veranlagungszeitraum 2003 von einem Gesamtbetrag von 6.732 EUR auszugehen, der sich aus einer Addition der (doppelten) Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG ergab; diese Freibeträge entsprechen exakt denen des hier relevanten Streitjahres 2005.

    In seinem Urteil vom 25.11.2010 (a.a.O.) kam der BFH zu dem Ergebnis, dass der theoretisch zur Anwendung kommende BAföG-Satz für das Streitjahr 2003 unter den steuerlichen Freibeträgen geblieben sei; auch hieraus sei zu ersehen, dass die steuerliche Entlastung der Kläger ausreichend sei.

    Auf die Ausführungen des BFH im Urteil vom 25.11.2010 (a.a.O.), in dem hierzu eingehend Stellung genommen wurde, wird insofern verwiesen; die dort getroffenen Feststellungen haben auch für das Streitjahr 2005 vollumfänglich Gültigkeit.

    Die Kläger verkennen hierbei jedoch, dass niedrigere Ansprüche an die steuerliche Förderung auswärts untergebrachter Erwachsener in Berufsausbildung zu stellen sind (vgl. das BFH-Urteil vom 25.11.2010, a.a.O. unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.01.1994, a.a.O.); eine Gleichstellung der von den Klägern benannten Gruppen ist mithin nicht geboten.

  • FG Schleswig-Holstein, 20.02.2013 - 5 K 217/12

    Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Berücksichtigung des Mehrbedarfs für ein zu

    Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie des Freibetrages nach § 33 a Abs. 2 EStG vorzunehmen (Anschluss an BFH, Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II, 341 und BFH, Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281).

    Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen habe der BFH bereits mit Urteil vom 25. November 2010 verneint (Az.: III R 111/07, BStBl II 2011, 281).

    Eine isolierte Betrachtung des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG ist nicht zulässig (BFH-Urteil vom 17. September 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341; vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281).

    Wird daher eine verfassungswidrig zu niedrige Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit aufgrund von Unterhaltszahlungen geltend gemacht, ist das gesamte betroffene Normengeflecht in den Blick zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07, aaO).

    Dies hat der Bundesfinanzhof, dessen Rechtsprechung sich der Senat anschließt, für das Jahr 2003 bereits entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281).

    Der gewährte Freibetrag für den Sonderbedarf volljähriger, auswärtig untergebrachter und in Berufsausbildung befindlicher Kinder in Höhe von 924, 00 EUR nach § 33a Abs. 2 EStG stellte auch dann weit mehr als die verfassungsrechtlich geforderte Hälfte der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers üblicherweise anfallenden Kosten dar (vgl. dazu auch zur Regelung im Jahr 2003 Selder, Anm. zu BFH, Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07 in juris).

    Die wesentlichen Rechtsfragen sind bereits durch die zitierte Rechtsprechung des BVerfG und des BFH (vgl. insbesondere auch BFH-Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281) geklärt.

  • BFH, 27.07.2017 - III R 1/09

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags,

    Die Beschränkung des Abzugs der Höhe nach ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12. Januar 2006  2 BvR 660/05, BFH/NV 2006, Beilage 3, 362, unter II.; BFH-Urteile vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341, Rz 18, und vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281, Rz 9 ff.).

    Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen zudem auf die Gründe des Senatsurteils in BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281 Bezug genommen.

  • BFH, 18.10.2013 - III B 46/13

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der

    Zur Begründung verweisen sie darauf, dass sich die Klage nicht auf die Höhe der Ausbildungsfreibeträge, sondern auf die Höhe des Existenzminimums bezogen habe, das FG indessen unter Berufung auf das Senatsurteil vom 25. November 2010 III R 111/07 (BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281) eine isolierte Betrachtung bestimmter Freibeträge für nicht zulässig erachtet habe.

    Insoweit hat das BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 7. September 2009  2 BvR 1966/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2009, 2068, m.w.N.) und ihm folgend der Senat (Urteile vom 20. Dezember 2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723, und in BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281) darauf abgestellt, dass Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot "horizontaler Steuergleichheit" verlangt, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch zu besteuern.

    cc) Nicht hinreichend auseinandergesetzt haben sich die Kläger auch mit den von ihnen in Bezug genommenen Ausführungen des Senats im Urteil in BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281, wonach Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern, insbesondere für deren auswärtige Unterbringung, nach der Rechtsprechung des BVerfG von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden müssen wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums.

  • BVerfG, 23.10.2012 - 2 BvR 451/11

    Ausbildungsfreibetrag verfassungsgemäß – Verfassungsbeschwerde nicht zur

    a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2010 - III R 111/07 -;.
  • BFH, 05.08.2011 - III B 158/10

    Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags

    Der Freibetrag orientiert sich an der Höhe des zuvor höchstmöglichen Ausbildungsfreibetrags von 4.200 DM (BTDrucks 14/6160, S. 13; vgl. ferner BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341, und Senatsurteil vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281).
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