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   BFH, 10.10.1996 - III R 118/95   

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BFH, 10.10.1996 - III R 118/95 (https://dejure.org/1996,1340)
BFH, Entscheidung vom 10.10.1996 - III R 118/95 (https://dejure.org/1996,1340)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 1996 - III R 118/95 (https://dejure.org/1996,1340)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Logopädische Therapie als außergewöhnliche Belastung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    Fahrtkosten; Krankheitskosten

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 26.06.1992 - III R 8/91

    Unterbringung eines Legasthenikers als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 118/95
    Aufwendungen für eine Heilbehandlung im eigentlichen Sinne sind von dem erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden, ohne daß es im Einzelfall der grundsätzlich nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach bedarf (vgl. u. a. das Urteil des Senats vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278).

    In dem Urteil in BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278 hat der erkennende Senat bereits ausgeführt, daß nach diesen Grundsätzen auch Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für die Behandlung eines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, als Krankheitskosten gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden können.

    Die Notwendigkeit einer vorherigen amtsärztlichen Begutachtung von Maßnahmen, die nicht eindeutig und unmittelbar der Behandlung oder Linderung einer Krankheit dienen, wird in der Rechtsprechung des BFH zwar seit langem hervorgehoben (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1980 VI R 218/77, BFHE 130, 54, BStBl II 1980, 295, und in BFHE 149, 222, BStBl II 1987, 427); auch das Urteil in BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278 hätte von den Klägern bzw. einem steuerlichen Berater, dessen Rat sie ggf. hätten einholen müssen, berücksichtigt werden können; es betrifft einen Sachverhalt, dessen Vergleichbarkeit mit dem Streitfall sich aufdrängt.

  • BFH, 13.02.1987 - III R 208/81

    Außergewöhnliche Belastung - Teilnahme an Gruppentreffen - Anonyme Alkoholiker -

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 118/95
    Die nachträgliche Erstellung eines amtsärztlichen Attestes hat er ausnahmsweise auch in den Urteilen vom 13. Februar 1987 III R 208/81 (BFHE 149, 222, BStBl II 1987, 427) und in BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920 in der Erwägung zugelassen, daß von dem Steuerpflichtigen nicht erwartet werden konnte, daß er die Notwendigkeit erkennt, eine amtsärztliche Begutachtung im vorhinein vornehmen zu lassen; denn auch in diesen Urteilen hatte der BFH ein solches Erfordernis für bestimmte Aufwendungen erstmals aufgestellt.

    Die Notwendigkeit einer vorherigen amtsärztlichen Begutachtung von Maßnahmen, die nicht eindeutig und unmittelbar der Behandlung oder Linderung einer Krankheit dienen, wird in der Rechtsprechung des BFH zwar seit langem hervorgehoben (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1980 VI R 218/77, BFHE 130, 54, BStBl II 1980, 295, und in BFHE 149, 222, BStBl II 1987, 427); auch das Urteil in BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278 hätte von den Klägern bzw. einem steuerlichen Berater, dessen Rat sie ggf. hätten einholen müssen, berücksichtigt werden können; es betrifft einen Sachverhalt, dessen Vergleichbarkeit mit dem Streitfall sich aufdrängt.

  • BFH, 09.08.1991 - III R 54/90

    Zur Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 118/95
    Dieses Nachweiserfordernis entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der die Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich von Kranken aufgrund einer medizinischen Indikation zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden, nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können, wenn im Einzelfall ein vor Durchführung der Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachweist, daß die Maßnahme zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich war und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1987 III R 64/85, BFH/NV 1988, 149; vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231; vom 9. August 1991 III R 54/90, BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920, und vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711).

    Die nachträgliche Erstellung eines amtsärztlichen Attestes hat er ausnahmsweise auch in den Urteilen vom 13. Februar 1987 III R 208/81 (BFHE 149, 222, BStBl II 1987, 427) und in BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920 in der Erwägung zugelassen, daß von dem Steuerpflichtigen nicht erwartet werden konnte, daß er die Notwendigkeit erkennt, eine amtsärztliche Begutachtung im vorhinein vornehmen zu lassen; denn auch in diesen Urteilen hatte der BFH ein solches Erfordernis für bestimmte Aufwendungen erstmals aufgestellt.

  • BFH, 29.10.1992 - III R 232/90

    Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung in einer Kur als

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 118/95
    Dieses Nachweiserfordernis entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der die Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich von Kranken aufgrund einer medizinischen Indikation zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden, nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können, wenn im Einzelfall ein vor Durchführung der Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachweist, daß die Maßnahme zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich war und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1987 III R 64/85, BFH/NV 1988, 149; vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231; vom 9. August 1991 III R 54/90, BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920, und vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711).
  • BFH, 23.10.1987 - III R 64/65

    Anforderungen an die Ermäßigung der Einkommensteuer - Erzielung von Einkünften

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 118/95
    Dieses Nachweiserfordernis entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der die Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich von Kranken aufgrund einer medizinischen Indikation zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden, nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können, wenn im Einzelfall ein vor Durchführung der Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachweist, daß die Maßnahme zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich war und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1987 III R 64/85, BFH/NV 1988, 149; vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231; vom 9. August 1991 III R 54/90, BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920, und vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711).
  • BFH, 14.02.1980 - VI R 218/77

    Anerkennung von Aufwendungen für eine Kurreise als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 118/95
    Die Notwendigkeit einer vorherigen amtsärztlichen Begutachtung von Maßnahmen, die nicht eindeutig und unmittelbar der Behandlung oder Linderung einer Krankheit dienen, wird in der Rechtsprechung des BFH zwar seit langem hervorgehoben (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1980 VI R 218/77, BFHE 130, 54, BStBl II 1980, 295, und in BFHE 149, 222, BStBl II 1987, 427); auch das Urteil in BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278 hätte von den Klägern bzw. einem steuerlichen Berater, dessen Rat sie ggf. hätten einholen müssen, berücksichtigt werden können; es betrifft einen Sachverhalt, dessen Vergleichbarkeit mit dem Streitfall sich aufdrängt.
  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 118/95
    Dieses Nachweiserfordernis entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der die Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich von Kranken aufgrund einer medizinischen Indikation zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden, nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können, wenn im Einzelfall ein vor Durchführung der Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachweist, daß die Maßnahme zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich war und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1987 III R 64/85, BFH/NV 1988, 149; vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231; vom 9. August 1991 III R 54/90, BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920, und vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711).
  • BFH, 12.06.1991 - III R 102/89

    Kinder - Heilkuren - Außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 118/95
    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12. Juni 1991 III R 102/89 (BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763) ausnahmsweise die Vorlage eines erst nachträglich ausgestellten amtsärztlichen Attestes als zum Nachweis der Zwangsläufigkeit ausreichend anerkannt.
  • BFH, 30.06.1995 - III R 52/93

    Von einem amtsärztlichen Attest vor Kurantritt kann abgesehen werden, wenn

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 118/95
    Den Nachweis nicht lediglich durch ein privatärztliches Gutachten, sondern in dieser qualifizierten Weise zu führen, ist, wie der Senat in dem Urteil vom 30. Juni 1995 III R 52/93 (BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614) erneut hervorgehoben hat, unverzichtbar, um die Inanspruchnahme ungerechtfertigter steuerlicher Vorteile zu verhindern, mit der in besonderem Maße bei Aufwendungen zu rechnen ist, die ihrer Art nach nicht eindeutig unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, sondern mitunter auch lediglich deshalb ergriffen werden, um Krankheiten vorzubeugen, die Gesundheit allgemein zu fördern oder zum Beispiel -- was im Streitfall insbesondere in Betracht kommt -- die sprachliche Entwicklung eines Kindes zu fördern und zu unterstützen.
  • BFH, 23.10.1987 - III R 64/85
    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 118/95
    Dieses Nachweiserfordernis entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der die Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich von Kranken aufgrund einer medizinischen Indikation zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden, nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können, wenn im Einzelfall ein vor Durchführung der Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachweist, daß die Maßnahme zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich war und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1987 III R 64/85, BFH/NV 1988, 149; vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231; vom 9. August 1991 III R 54/90, BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920, und vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Ferner hat der BFH ein nachträgliches Attest zugelassen, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse in den neuen Bundesländern in einer Übergangsphase ein unverschuldeter Beweisnotstand zuzubilligen war (BFH-Urteile in BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613, und vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337).
  • BFH, 03.12.1998 - III R 5/98

    Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

    Auf die Revision des FA hob der erkennende Senat das Urteil des Finanzgerichts (FG) durch Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 118/95 (BFH/NV 1997, 337) wegen fehlender amtsärztlicher Begutachtung der Störung der Sprachentwicklung der Tochter C auf und verwies die Sache an das FG zurück.

    Aufwendungen für eine Heilbehandlung im eigentlichen Sinne sind von dem erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden, ohne daß es im Einzelfall der grundsätzlich nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen dem Grund und der Höhe nach bedarf (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 337, m.w.N.).

    Der Senat hat im I. Rechtsgang (vgl. BFH/NV 1997, 337) unter den besonderen Umständen des Streitfalls ausnahmsweise den Klägern nachgelassen, den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der logopädischen Behandlung in der Integrationseinrichtung nachzuholen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.09.2012 - 4 K 1970/10

    Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

    a) Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann (BFH-Urteile vom 2. April 1998 III R 67/97, BStBl II 1998, 613; vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV1997, 337; vom 12. Juni 1991 III R 102/89, BStBl II 1991, 763).
  • BFH, 07.06.2000 - III R 54/98

    Außergewöhnliche Belastung bei Legasthenie

    Es führt aus, bei der Anerkennung der durch die Lese- und die Rechtschreibeschwäche A ausgelösten Kosten für die Internatsunterbringung als Krankheitskosten habe das FG entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile in BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278, und vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337) die von den Klägern vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Stellungnahmen der Schuldbehörden als Nachweis genügen lassen.

    Diese Grundsätze hat der erkennende Senat wiederholt bestätigt (vgl. Urteile in BFH/NV 1997, 337; in BFH/NV 1998, 1480, und vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227, unter 2. b der Gründe).

    Wie der erkennende Senat aber stets hervorgehoben hat, hält er es für unverzichtbar, den Nachweis u.a. nicht lediglich durch ein privatärztliches Gutachten, sondern in der vorgenannten qualifizierten Weise zu führen, um die Inanspruchnahme ungerechtfertigter steuerlicher Vorteile zu verhindern, mit der in besonderem Maße bei Aufwendungen zu rechnen ist, die ihrer Art nach nicht stets eindeutig unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, sondern mitunter auch aus anderen Erwägungen getätigt werden, z.B. um die sprachliche, soziale, psychologische oder pädagogische Entwicklung eines Kindes zu fördern und zu unterstützen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 337, 338; vom 21. Juli 1998 III R 25/97, BFH/NV 1999, 300, betreffend Aufwendungen für die Teilnahme an Gruppentreffen der "anonymen Spieler"; BFH-Beschluss vom 17. August 1998 III B 92/97, BFH/NV 1999, 306, und vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752, unter 1. der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat ausnahmsweise die Vorlage eines erst nachträglich ausgestellten amtsärztlichen Attestes zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen in Fällen zugelassen, in denen von dem Steuerpflichtigen nicht erwartet werden konnte, dass er die Notwendigkeit erkennt, eine amtsärztliche Begutachtung im Vorhinein vornehmen zu lassen, weil ein derartiges Erfordernis für bestimmte Aufwendungen erstmals später höchstrichterlich aufgestellt worden ist (vgl. Urteile in BFH/NV 1998, 1480, 1481, m.w.N.; in BFH/NV 1997, 337, 338, und in BFHE 185, 34, BStBl II 1998, 298, unter 4. der Gründe).

  • BFH, 18.06.1997 - III R 84/96

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Aufwendungen für eine Heilbehandlung in diesem Sinne sind von dem erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden, ohne daß im Einzelfall die grundsätzlich nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotene Prüfung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach durchzuführen ist (vgl. u. a. das Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1995, 337).
  • BFH, 14.08.1997 - III R 67/96

    Sportaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Zwar hat der erkennende Senat gelegentlich anstelle eines vorherigen ein nachträgliches amtsärztliches Gutachten als ausnahmsweise zulässigen Nachweis anerkannt (Senatsurteile in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763; vom 13. Februar 1987 III R 208/81, BFHE 149, 222, BStBl II 1987, 427; in BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920, und vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337).

    Dafür war jedoch in erster Linie der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes maßgebend, nach dem bei unvorhersehbaren Verschärfungen rechtlicher Anforderungen infolge einer Änderung der Rechtsprechung oder einer entsprechenden Fortentwicklung des Rechts durch die Rechtsprechung bzw. einem aus anderen Gründen unverschuldeten Beweisnotstand des Steuerpflichtigen (Urteil in BFH/NV 1997, 337) in Betracht kommen kann, dem Steuerpflichtigen ausnahmsweise Beweiserleichterungen zu gewähren.

    Entgegen der Ansicht ist indes im Streitfall Vertrauensschutz nicht zu gewähren; denn daß das vorgenannte Erfordernis einer amtsärztlichen Begutachtung der medizinischen Indikation des Besuchs eines Fitneßstudios wie des vom Kläger aufgesuchten "Sport- und Gesundheitsparks" für die steuerliche Berücksichtigung diesbezüglicher Aufwendungen besteht, war angesichts der dargestellten Entwicklung der Rechtsprechung für den Kläger jedenfalls bei fachlicher Beratung, die in Anspruch zu nehmen ihm zuzumuten ist (Senatsurteil in BFH/NV 1997, 337), nicht unvorhersehbar.

  • FG Baden-Württemberg, 04.02.2013 - 10 K 542/12

    Keine Berücksichtigung der Kosten für Liposuktion als außergewöhnliche Belastung

    Hinsichtlich des Erfordernisses einer vorherigen amtsärztlichen Begutachtung ist dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme fachlicher Beratung grundsätzlich zuzumuten (BFH-Urteile in BFHE 183, 561, BStBl II 1997, 732, und vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337).
  • BFH, 21.04.2005 - III R 45/03

    Aufwendungen für Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe nur bei

    Denn im Jahr 1998 war die vorherige Einholung eines Attests gerade im Hinblick auf therapeutische Maßnahmen, die mit der Erziehung und Fortbildung der Kinder zusammenhängen, generell notwendig (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337, zu den Kosten für eine logopädische Therapie, und vom 26. Juni 1992 III R 83/91, BFHE 169, 43, BStBl II 1993, 212, zu den Kosten für den Besuch eines Internats auf einer Insel wegen Asthmas).
  • FG Schleswig-Holstein, 01.10.2014 - 2 K 272/12

    Aufwendungen für Liposuktion - Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

    Hinsichtlich des Erfordernisses einer vorherigen amtsärztlichen Begutachtung ist dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme fachlicher Beratung grundsätzlich zuzumuten (BFH-Urteile vom 14. August 1997 III R 67/96, BFHE 183, 561, BStBl II 1997, 732 und vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337).
  • BFH, 15.03.2007 - III R 28/06

    Aufwendungen für das Fällen von Birken wegen Allergie

    Dem Streitfall liegt kein Sachverhalt zugrunde, für den die Rechtsprechung erstmals den Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Attest verlangt (Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 III R 35/97, BFHE 185, 34, BStBl II 1998, 298, betr. Nachweis der Notwendigkeit der Begleitung während einer medizinisch indizierten Kur); für die Notwendigkeit einer Beweiserleichterung in Form eines nachträglichen Gutachtens ist nichts ersichtlich (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337, betr. logopädische Behandlung im Jahr 1993).
  • BFH, 02.04.1998 - III R 67/97

    Ambulante Kinderkur und außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 17.12.1997 - III R 35/97

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Begleitperson

  • BFH, 16.08.2006 - III B 20/06

    Grundsätzliche Bedeutung; Internatskosten als agB

  • FG Hamburg, 01.10.1998 - II 90/98

    Bagatell-Arzneimittel als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 24.11.2006 - III B 57/06

    Kosten für Schönheitsoperation keine agB

  • BFH, 03.03.2004 - X R 17/98

    Vermögensübergabe gegen private Versorgungsrente

  • FG München, 29.05.2008 - 15 K 3058/05

    Kosten für den Besuch eines ausländischen Internats

  • BFH, 20.11.2003 - III B 44/03

    Magnetfeldtherapie keine allgemein anerkannte Heilmethode

  • FG Schleswig-Holstein, 14.08.2013 - 5 K 238/12

    Außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG bei Lip-/Lymphödem

  • BFH, 08.07.1998 - III B 94/97

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen - Heilung einer Krankheit - Linderung einer

  • FG Hamburg, 26.08.2004 - VI 167/02

    Einkommensteuer: Krankheitskosten

  • FG München, 02.04.2009 - 5 K 2555/07

    Außergewöhnliche Belastungen: Feldenkraisbehandlungen, Einbettzimmer, vorherige

  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2008 - 3 K 159/07

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese-Rechtschreib-Störung

  • BFH, 12.08.2003 - III B 18/03

    Aufwendungen für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes als agw.

  • FG Hessen, 17.06.2010 - 1 K 2864/09

    Notwendigkeit einer heilklimatischen Kur bei einem Kind - Ortsspezifische

  • BFH, 31.03.1999 - III B 122/98

    Außergewöhnliche Belastung; Erstattung von Krankheitskosten

  • FG Düsseldorf, 08.11.2005 - 1 K 4334/03

    Aufwendungen für Delfintherapie als außergewöhnliche Belastung - Autistisches

  • FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 3505/02

    Bei Berücksichtigung im Einspruchsverfahren zulässigerweise ausgeschlossener

  • FG Sachsen, 24.10.2005 - 1 K 447/03

    Schul- und Heimunterbringungskosten für verhaltensauffälliges Kind nur bei vorab

  • FG Hamburg, 12.09.2001 - II 296/00

    Besuchsfahrten zu einem erkrankten Angehörigen

  • FG Berlin, 02.12.1999 - 4 K 4107/99

    Frei verkäufliche Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung

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