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   BFH, 07.02.2002 - III R 12/01   

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https://dejure.org/2002,5345
BFH, 07.02.2002 - III R 12/01 (https://dejure.org/2002,5345)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2002 - III R 12/01 (https://dejure.org/2002,5345)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - III R 12/01 (https://dejure.org/2002,5345)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Fehlende Revisionsbegründung - Revisionsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden des Prozeßbevollmächtigten - Zurechnung - Vertretung innerhalb der Sozietät

  • Judicialis

    FGO § 55; ; FGO § 56; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 124 Abs. 1; ; FGO § 126 Abs. 1; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 120 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 55 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    FGO § 55 Abs. 1 § 56 Abs. 1 § 120 Abs. 2 S. 3
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erkrankung; Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 56, EStG § 15
    Gewerblicher Grundstückshandel; Zulässigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.07.1992 - V R 39/86

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung aufgrund einer

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - III R 12/01
    Dementsprechend hat er die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall zu treffen, dass er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere an der Wahrung gesetzlicher Pflichten, gehindert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 7. Mai 1982 V ZR 233/81, Versicherungsrecht 1982, 802, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 383, und die Rechtsprechungsnachweise im BFH-Beschluss vom 24. Juli 1992 V R 39/86, BFH/NV 1993, 308).
  • BFH, 16.08.1993 - VII B 163/93

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden durch

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - III R 12/01
    a) Ein Verschulden i.S. des § 56 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 1993 VII B 163/93, BFH/NV 1994, 384).
  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 3/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Klagefrist -

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - III R 12/01
    b) Das Fehlen einer geeigneten Vorsorgemaßnahme wirkt sich auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist allerdings dann nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm --auch wenn er sich allgemein um einen Vertreter gekümmert hat-- unverschuldet unmöglich gemacht hätte, diesen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren (BFH-Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 3/00, BFH/NV 2001, 1418, m.w.N.).
  • BFH, 12.02.1987 - V R 116/86

    Rechtsmittelbelehrung - Verfahrensrevision - Revision - Frist

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - III R 12/01
    Da die Revision zwingend einer Begründung bedarf, muss auch hierüber einschließlich der für die Begründung bestehenden weiteren Frist belehrt werden (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO a.F.; BFH-Urteil vom 12. Februar 1987 V R 116/86, BFHE 149, 120, BStBl II 1987, 438).
  • BGH, 07.05.1982 - V ZR 233/81

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - III R 12/01
    Dementsprechend hat er die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall zu treffen, dass er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere an der Wahrung gesetzlicher Pflichten, gehindert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 7. Mai 1982 V ZR 233/81, Versicherungsrecht 1982, 802, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 383, und die Rechtsprechungsnachweise im BFH-Beschluss vom 24. Juli 1992 V R 39/86, BFH/NV 1993, 308).
  • BFH, 21.08.1980 - IV R 73/80

    Rechtsbehelfsbelehrung - Einspruchsentscheidung - Monatsfrist - Anfechtungsklage

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - III R 12/01
    Eine Anleitung zur Fristberechnung, insbesondere Informationen über Besonderheiten des Fristablaufs müssen nicht gegeben werden (BFH-Urteil vom 21. August 1980 IV R 73/80, BFHE 131, 443, BStBl II 1981, 70; Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 55 FGO Rz. 21).
  • BGH, 26.11.1998 - IX ZB 84/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Arbeitsunfähgikeit des

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - III R 12/01
    Dazu gehört zum Beispiel, die für die Überwachung des Fristenkalenders verantwortliche Bürokraft zu beauftragen, nicht nur auf den drohenden Fristablauf zu achten, sondern bei Abwesenheit oder Erkrankung des Rechtsanwalts oder Steuerberaters auch Fristsachen daraufhin zu überprüfen, ob die Schriftsätze rechtzeitig herausgegangen oder Maßnahmen zur Fristverlängerung getroffen worden sind (vgl. dazu BGH-Urteil vom 26. November 1998 IX ZB 84/98, Anwaltsblatt 1999, 227).
  • BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Wer wie die vom Kläger bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen worden ist (vgl. Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 26. November 1998 IX ZB 84/98, Anwaltsblatt --AnwBl-- 1999, 227, und BFH-Beschluss vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794).
  • BFH, 09.04.2018 - X R 9/18

    Anforderungen an einen auf Krankheit bzw. Handlungsunfähigkeit gestützten

    Es gehört zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters, die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall zu treffen, dass er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben --vor allem an der Wahrung gesetzlicher Fristen-- gehindert ist (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794, unter II.3.a).

    Unverschuldet handelt ein berufsmäßiger Prozessbevollmächtigter in solchen Fällen nur dann, wenn er plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm --auch wenn er sich allgemein um einen Vertreter gekümmert hat-- unmöglich gemacht hat, diesen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 794, unter II.3.b).

  • BFH, 06.08.2015 - III B 46/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten

    aa) Ein Verschulden i.S. des § 56 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341).

    Daraus folgt, dass auch ein allein und ohne Personal tätiger Prozessbevollmächtigter sicherstellen muss, dass im Krankheitsfall ein Vertreter für ihn vorhanden ist oder dass zumindest eine Vertrauensperson sich an einen solchen wenden kann (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 794, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1341, m.w.N.).

    cc) Das Fehlen einer geeigneten Vorsorgemaßnahme wirkt sich auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm --auch wenn er sich allgemein um einen Vertreter gekümmert hat-- unverschuldet unmöglich gemacht hätte, diesen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 794, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1341, m.w.N.).

  • BFH, 10.12.2019 - VIII R 19/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Unterlässt er eine solche Vorsorgemaßnahme, ist die Fristversäumung nur dann unverschuldet, wenn der Prozessbevollmächtigte in einer Weise erkrankt, die es ihm --auch wenn ein Vertreter bestellt worden wäre-- unverschuldet unmöglich gemacht hätte, diesen Vertreter ausreichend zu informieren (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.2002 - III R 12/01, BFH/NV 2002, 794).
  • BFH, 21.07.2021 - X B 126/20

    Keine Wiedereinsetzung bei krankheitsbedingter Überlastung ohne Bemühen um einen

    Es gehört zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts, die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall zu treffen, dass er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben --vor allem an der Wahrung gesetzlicher Fristen-- gehindert ist (BFH-Beschluss vom 07.02.2002 - III R 12/01, BFH/NV 2002, 794, unter II.3.a).

    Unverschuldet handelt ein berufsmäßiger Prozessbevollmächtigter in solchen Fällen nur dann, wenn er plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm --auch wenn er sich allgemein um einen Vertreter gekümmert hat-- unmöglich gemacht hat, diesen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 794, unter II.3.b).

  • BFH, 20.01.2004 - V R 40/03

    Wiedereinsetzung: Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Dazu gehört zum Beispiel, die für die Überwachung des Fristenkalenders verantwortliche Bürokraft zu beauftragen, nicht nur auf den drohenden Fristablauf zu achten, sondern bei Abwesenheit oder Erkrankung des Rechtsanwalts oder Steuerberaters auch Fristsachen daraufhin zu überprüfen, ob die Schriftsätze rechtzeitig herausgegangen oder Maßnahmen zur Fristverlängerung getroffen worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794, m.w.N.).

    Demgemäß ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht habe ergreifen können (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 794, und BFH/NV 2003, 58).

  • BFH, 13.06.2005 - III R 3/04

    Wiedereinsetzung bei plötzlich aufgetretener Erkrankung des

    Dazu gehört zum Beispiel, die für die Überwachung des Fristenkalenders verantwortliche Bürokraft zu beauftragen, nicht nur auf den drohenden Fristablauf zu achten, sondern bei Abwesenheit oder Erkrankung des Rechtsanwalts oder Steuerberaters auch Fristsachen daraufhin zu überprüfen, ob die Schriftsätze rechtzeitig herausgegangen oder Maßnahmen zur Fristverlängerung getroffen worden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794, und vom 20. Januar 2004 V R 40/03, BFH/NV 2004, 657, m.w.N.).

    Demgemäss ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht habe ergreifen können bzw. dass die Frist wegen des überraschenden Eintritts der Erkrankung auch bei geeigneter Vorsorge versäumt worden wäre (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 794, und in BFH/NV 2004, 657).

  • BFH, 30.08.2005 - III R 15/05

    NZB: Steuerberater, Wiedereinsetzung

    Er muss sicherstellen, dass im Falle seiner Abwesenheit oder Erkrankung entweder ein Vertreter oder Personal Fristsachen daraufhin überprüft, ob die Schriftsätze rechtzeitig abgesandt worden sind oder Fristverlängerung beantragt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794, m.w.N.).
  • BFH, 16.03.2005 - X R 8/04

    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    a) Ein Verschulden i.S. des § 56 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794, m.w.N., und vom 16. August 1993 VII B 163/93, BFH/NV 1994, 384).
  • BFH, 16.06.2005 - II B 155/03

    Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts - Bindungswirkung

    Auch eine Divergenz der Vorentscheidung zu dem BFH-Beschluss vom 7. Februar 2002 III R 12/01 (BFH/NV 2002, 794) ist nicht dargelegt.
  • FG Hamburg, 28.06.2023 - 2 K 6/23

    Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung -

  • FG München, 13.06.2022 - 7 K 2347/21

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27, 28 und § 38 KStG

  • FG München, 31.07.2008 - 14 K 1288/08

    Antrag auf Wiedereinsetzung bei Krankheit

  • FG München, 06.09.2005 - 7 K 725/03

    Erneuter Gerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung bei veränderter

  • FG München, 26.03.2009 - 14 K 12/09

    Keine Wiedereinsetzung bei langjähriger Erkrankung - Gerichtsbescheid wirkt als

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