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   BFH, 03.03.2005 - III R 12/04   

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https://dejure.org/2005,6557
BFH, 03.03.2005 - III R 12/04 (https://dejure.org/2005,6557)
BFH, Entscheidung vom 03.03.2005 - III R 12/04 (https://dejure.org/2005,6557)
BFH, Entscheidung vom 03. März 2005 - III R 12/04 (https://dejure.org/2005,6557)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 33; ; EStG § 33; ; EStG § 32a Abs. 1; ; EStG § 33 Abs. 1; ; EStG § 10; ; EStG § 33 Abs. 2; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 227; ; AO 1977 § 222

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 § 12
    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Rückabwicklung eines Kaufvertrages nicht abzugsfähig

  • datenbank.nwb.de

    Rückabwicklungskosten eines Vertrags über den Erwerb eines Einfamilienhauses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerermäßigung bei hohen zwangsläufigen Aufwendungen; Ziel des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG); Einbeziehung von als Folge frei getroffener Entscheidungen zur Lebensgestaltung und Lebensführung erwachsenden Kosten; Anspruch des Einzelnen auf Solidarität der ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 1
    Grundstückskaufvertrag; Rückabwicklung; Zwangsläufigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 12/04
    Ergänzend beruft sich der Kläger auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01 (BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240).

    Nur diese Fälle werden, sofern es sich nicht um Aufwendungen handelt, die durch allgemeine Entlastungsbeträge abgegolten werden, durch § 33 EStG erfasst, der ohne Überprüfung der Vermögensverhältnisse zu einer Steuerminderung führt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, und vom 18. März 2004 III R 31/02, BFHE 205, 274, BStBl II 2004, 867).

    Nach dem Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240 können auch Aufwendungen für die Asbestsanierung eines selbst bewohnten Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn durch ein vor Durchführung der Maßnahme erstelltes amtliches Gutachten nachgewiesen wurde, dass eine Sanierung zur Beseitigung einer von der Fassade ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der Freisetzung von Asbestfasern in das Innere des Hauses unverzüglich erforderlich ist.

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 12/04
    Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sowie die durch § 10 EStG und Freibeträge für Kinder oder Kindergeld abgegoltenen weiteren zwangsläufigen Aufwendungen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, und vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567).

    a) Vergebliche Zahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und der Erstellung eines Einfamilienhauses für eigene Wohnzwecke hat der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774 nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil der Erwerb eines Einfamilienhauses typischerweise das Existenzminimum nicht berühre und deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung zu behandeln sei.

    Ferner hat der Senat im Urteil in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774 die vergeblichen Aufwendungen für den Grundstückserwerb und die Herstellung des Einfamilienhauses auch nicht für zwangsläufig gehalten, weil die Steuerpflichtigen eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Wohnung bewohnt hätten und deshalb weder zum Erwerb eines Einfamilienhauses noch zum Abschluss der für sie nachteiligen Verträge gezwungen gewesen seien.

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 12/04
    Frühere Überlegungen, zwischen Einkommens- und Vermögensbelastungen im Rahmen des § 33 EStG zu unterscheiden, seien spätestens durch die Entscheidung des BFH vom 6. Mai 1994 III R 27/92 (BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104) abgeschlossen worden.

    So hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 entschieden, dass auch Kosten zur Beseitigung eines Vermögensschadens (unvorhersehbarer Wasserschaden an einem selbstgenutzten Einfamilienhaus) Aufwendungen i.S. von § 33 EStG bilden könnten.

  • BFH, 26.06.2003 - III R 36/01

    Steuerabzug bei Naturkatastrophen und Brand

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 12/04
    Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Abzug der Rückabwicklungskosten als außergewöhnliche Belastung auch daran scheitert, dass der Kläger zur Vermeidung der entstandenen finanziellen Kosten nicht auf den Abschluss einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung seiner Lebensgefährtin hingewirkt hat (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 III R 36/01, BFHE 203, 295, BStBl II 2004, 47).
  • BFH, 23.05.1990 - III R 63/85

    Aufwendungen für den Besuch des inhaftierten Ehegatten sind durch Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 12/04
    So habe der BFH in seinem Urteil vom 23. Mai 1990 III R 63/85 (BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894) die Anerkennung von Kosten für Besuche eines inhaftierten Ehegatten nicht etwa mit der Begründung abgelehnt, die Ehefrau habe diesen Häftling irgendwann einmal freiwillig geheiratet, sondern nur deshalb, weil er diese Kosten als von § 32a Abs. 1 EStG abgedeckt angesehen habe.
  • BFH, 23.05.2001 - III R 33/99

    Zusammenveranlagung - Kaufvertrag - Rückabwicklung eines Kaufvertrages -

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 12/04
    In erster Linie stellt sich die Aufhebung des Vertrages als Folge der konkreten vom Kläger frei gewählten Vertragsgestaltung bei der Finanzierung des Erwerbs des Einfamilienhauses --nämlich der Einbeziehung der Mietzahlungen der Lebensgefährtin-- dar (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391).
  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 12/04
    In erster Linie stellt sich die Aufhebung des Vertrages als Folge der konkreten vom Kläger frei gewählten Vertragsgestaltung bei der Finanzierung des Erwerbs des Einfamilienhauses --nämlich der Einbeziehung der Mietzahlungen der Lebensgefährtin-- dar (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391).
  • BFH, 23.05.2002 - III R 24/01

    Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 12/04
    Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sowie die durch § 10 EStG und Freibeträge für Kinder oder Kindergeld abgegoltenen weiteren zwangsläufigen Aufwendungen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774, und vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567).
  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 12/04
    Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen könnten für sich allein eine Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 Abs. 2 EStG regelmäßig nicht begründen (Senatsurteil vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 31/02

    Zahlung von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 12/04
    Nur diese Fälle werden, sofern es sich nicht um Aufwendungen handelt, die durch allgemeine Entlastungsbeträge abgegolten werden, durch § 33 EStG erfasst, der ohne Überprüfung der Vermögensverhältnisse zu einer Steuerminderung führt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, und vom 18. März 2004 III R 31/02, BFHE 205, 274, BStBl II 2004, 867).
  • FG Köln, 19.02.2003 - 5 K 4083/02

    Aufwendungen zur Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags keine

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sowie die durch § 10 EStG und Freibeträge für Kinder oder Kindergeld abgegoltenen weiteren zwangsläufigen Aufwendungen (vgl. BFH, Urteil vom 03. März 2005 - III R 12/04 -, juris, Rdn. 14; Urteil vom 21. April 2010 - VI R 62/08 -, juris, Rdn. 11).
  • BFH, 21.06.2007 - III R 48/04

    Diätkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

    aa) Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die nicht nur einer Minderheit entstehen, werden daher von § 33 EStG nicht erfasst (BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287).

    Die gesetzgeberische Entscheidung muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass aus den abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen von vornherein Kosten auszuscheiden sind, die typischerweise die Lebensführung mit sich bringt oder die im Hinblick auf die allgemeine Lebensführung nicht ungewöhnlich sind (Brockmeyer, Deutsche Steuer-Zeitung 1998, 214, 216 f.; Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1287, und in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774).

  • FG Köln, 13.09.2018 - 15 K 1347/16

    Berücksichtigung von Krankheitskosten und Aufwendungen für glutenfreie

    a) Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die nicht nur einer Minderheit entstehen, werden daher von § 33 EStG nicht erfasst (BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287).
  • BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes

    Ein Verschulden des Steuerpflichtigen an dem eingetretenen Vermögensschaden ist jedenfalls nach bisheriger Rechtsprechung des BFH auch bei dem Unterlassen des Abschlusses einer allgemein zugänglichen und üblichen Versicherung anzunehmen (BFH-Urteile vom 21. April 2010 VI R 62/08, BFHE 230, 1, BStBl II 2010, 965; vom 3. März 2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287, m.w.N).
  • FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17

    Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

    Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind daher die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. z.B. BFH 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 21.04.2010 - VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965; BFH 19.05.1995 - III R 12/92, BStBl. II 1995, 774; BFH 23.05.2002 - III R 24/01, BStBl. II 2002, 567; BFH 03.03.2005 - III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287).
  • BFH, 21.04.2010 - VI R 62/08

    Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

    Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind daher die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774; vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567, und vom 3. März 2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287).
  • BFH, 26.01.2006 - III R 22/04

    AgB: Begleitung schwerbehinderter Kinder

    Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, welche in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sowie die durch § 10 EStG und Freibeträge für Kinder oder Kindergeld abgegoltenen weiteren zwangsläufigen Aufwendungen sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen (Senatsurteile vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774; vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567, und vom 3. März 2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287).
  • BFH, 20.12.2007 - III R 56/04

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks als

    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (z.B. Senatsurteil vom 3. März 2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287, m.w.N.).
  • BFH, 26.04.2006 - III B 113/05

    NZB: Einbau Aufzug in EFH keine agB

    Zu dem von den Klägern darüber hinaus angesprochenen Einfluss sozialrechtlicher Rechtsgrundsätze auf die Auslegung von § 33 EStG hat der BFH entschieden, dass dem Einzelnen nur dann ein Anspruch auf Solidarität der Gemeinschaft zusteht, wenn ihn entweder die Steuerzahlung überfordert oder wenn die Aufwendungen einen Bereich der Lebensführung betreffen, der seiner individuellen Gestaltungsmöglichkeit entzogen ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287, m.w.N.).

    a) Soweit die Kläger sich in diesem Zusammenhang auf dem FG-Urteil angeblich entgegenstehende frühere Rechtsprechung des BFH berufen, ist keine Divergenz gegeben, weil das FG-Urteil zu der entscheidungserheblichen Rechtsprechung nicht von der ständigen Senatsrechtsprechung abweicht, die durch das Urteil in BFH/NV 2005, 1287 ausdrücklich bestätigt wurde.

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.06.2007 - 3 K 2099/03

    Berücksichtigung von Aufwendungen für den Wiederaufbau einer durch einen Sturm

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt auch der Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an Vermögensgegenständen aufgrund von Naturkatastrophen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287).

    c) Zur Vermeidung einer den Sinn und Zweck des § 33 EStG überschreitenden Ausdehnung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl.Urteile vom 06.05.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104 undvom 03.03.2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287), der der erkennende Senat folgt, geboten, den Steuerpflichtigen bei Schäden an Vermögensgegenständen vorrangig auf bestehende Versicherungsmöglichkeiten zu verweisen.

  • FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19

    Marderbefall keine außergewöhnliche Belastung

  • FG Münster, 19.02.2019 - 12 K 302/17

    Einkommensteuer - Führen durch Bulimie verursachte erhöhte Lebensmittelkosten zu

  • BFH, 16.03.2007 - III B 99/06

    AgB: Kosten für Löschung Sicherungshypothek, Scheidungsfolgekosten

  • FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 127/10

    Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel zur Linderung von Multiple Sklerose

  • FG München, 08.12.2009 - 13 K 2305/07

    Weder Unterhaltszahlungen an Kinder noch Aufwendungen für die Kontaktpflege zu

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