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   BFH, 27.09.2012 - III R 13/12   

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https://dejure.org/2012,40314
BFH, 27.09.2012 - III R 13/12 (https://dejure.org/2012,40314)
BFH, Entscheidung vom 27.09.2012 - III R 13/12 (https://dejure.org/2012,40314)
BFH, Entscheidung vom 27. September 2012 - III R 13/12 (https://dejure.org/2012,40314)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das ein durch ein Stipendium gefördertes Promotionsstudium in Großbritannien absolviert - Keine Anhebung des Grenzbetrags wegen erhöhter Lebenshaltungskosten in Großbritannien

  • openjur.de

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das ein durch ein Stipendium gefördertes Promotionsstudium in Großbritannien absolviert; Keine Anhebung des Grenzbetrags wegen erhöhter Lebenshaltungskosten in Großbritannien

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § ... 32 Abs 4 S 5, EStG § 9 Abs 1 S 1, DBA GBR Art 18 Abs 2 Buchst a, DBA GBR Art 11 Abs 2, FGO § 96 Abs 1, EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 5, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009
    Kindergeldanspruch für ein Kind, das ein durch ein Stipendium gefördertes Promotionsstudium in Großbritannien absolviert - Keine Anhebung des Grenzbetrags wegen erhöhter Lebenshaltungskosten in Großbritannien

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das ein durch ein Stipendium gefördertes Promotionsstudium in Großbritannien absolviert - Keine Anhebung des Grenzbetrags wegen erhöhter Lebenshaltungskosten in Großbritannien

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 5 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, Art 18 Abs 2 Buchst a DBA GBR 1964, Art 11 Abs 2 DBA GBR 1964
    Kindergeldanspruch für ein Kind, das ein durch ein Stipendium gefördertes Promotionsstudium in Großbritannien absolviert - Keine Anhebung des Grenzbetrags wegen erhöhter Lebenshaltungskosten in Großbritannien

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das ein durch ein Stipendium gefördertes Promotionsstudium in Großbritannien absolviert – Keine Anhebung des Grenzbetrags wegen erhöhter Lebenshaltungskosten in Großbritannien

  • rewis.io

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das ein durch ein Stipendium gefördertes Promotionsstudium in Großbritannien absolviert - Keine Anhebung des Grenzbetrags wegen erhöhter Lebenshaltungskosten in Großbritannien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldanspruch für ein durch ein Stipendium gefördertes, in Großbritannien promovierendes Kind

  • rechtsportal.de

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das ein durch ein Stipendium gefördertes Promotionsstudium in Großbritannien absolviert

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das ein durch ein Stipendium gefördertes Promotionsstudium in Großbritannien absolviert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld und das englische Promotionsstipendium

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch für ein Kind, mit durch ein Stipendium geförderten Promotionsstudium in Großbritannien

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kindergeldanspruch für ein durch ein Stipendium gefördertes, in Großbritannien promovierendes Kind

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Promotionsstudium in Großbritannien

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte und Bezüge von Kindern
    Zulässiger Höchstbetrag der Einkünfte und Bezüge
    Wohnsitz des Kindes im Ausland
    Wohnsitz in EU-Staaten
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 123
  • FamRZ 2013, 301
  • BStBl II 2014, 28
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 09.06.2011 - III R 28/09

    Kindergeld: Einkünfte und Bezüge eines Kindes in Ausbildung; Ausbildungsbedingter

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 13/12
    Da der in Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a DBA-Großbritannien 1964/1970 verwendete Begriff der "Einkünfte" aber nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte umfasst, werden nach dieser Vorschrift nicht nur die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, sondern auch die damit zusammenhängenden Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 11. Februar 2009 I R 25/08, BFHE 224, 498, BStBl II 2010, 536; Senatsurteil vom 9. Juni 2011 III R 28/09, BFHE 234, 149, BStBl II 2012, 213, zu der vergleichbaren Bestimmung in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989, BGBl II 1991, 355).

    Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind in der Regel alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden (Senatsurteil in BFHE 234, 149, BStBl II 2012, 213).

    Nichts anderes ergibt sich insoweit aus dem Senatsurteil in BFHE 234, 149, BStBl II 2012, 213.

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 78/00

    Beendigung des Grundwehrdienstes - Arbeitslosenhilfe - Staatlich anerkannte

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 13/12
    Vielmehr wird die Tatsache, dass eine beträchtliche Anzahl der in Ausbildung befindlichen Kinder auswärts untergebracht ist und es deshalb an einer gemeinsamen Wirtschaftsführung mit den Eltern fehlt, in der Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags hinreichend berücksichtigt (BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558; vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01, BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695, und in BFH/NV 2008, 1664).

    b) Dies gilt jedoch nicht, wenn das Kind über einen eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt verfügt und hinsichtlich des weiteren Hausstands am Ort der auswärtigen Ausbildung die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vorliegen (Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 63/09, BFH/NV 2010, 2047; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1558).

  • BFH, 14.11.2000 - VI R 62/97

    Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 13/12
    Solche besonderen Ausbildungskosten sind alle über die Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen (BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491).

    Ausbildungsbedingte Mehraufwendungen, die nicht bereits als Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Rahmen einer Einkunftsart des Kindes berücksichtigt werden, sind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG von der Summe der Einkünfte und Bezüge abzuziehen (BFH-Urteile in BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491; vom 23. Juli 2002 VIII R 63/00, BFH/NV 2003, 24).

  • BFH, 29.05.2008 - III R 33/06

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 13/12
    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664).

    Vielmehr wird die Tatsache, dass eine beträchtliche Anzahl der in Ausbildung befindlichen Kinder auswärts untergebracht ist und es deshalb an einer gemeinsamen Wirtschaftsführung mit den Eltern fehlt, in der Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags hinreichend berücksichtigt (BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558; vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01, BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695, und in BFH/NV 2008, 1664).

  • BFH, 17.06.2010 - III R 63/09

    Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 13/12
    b) Dies gilt jedoch nicht, wenn das Kind über einen eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt verfügt und hinsichtlich des weiteren Hausstands am Ort der auswärtigen Ausbildung die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vorliegen (Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 63/09, BFH/NV 2010, 2047; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1558).
  • BFH, 28.07.2011 - VI R 5/10

    Vorweggenommene Werbungskosten durch Berufsausbildungskosten bei später auch im

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 13/12
    Liegt ein solcher Veranlassungszusammenhang vor (vgl. hierzu etwa BFH-Urteil vom 28. Juli 2011 VI R 5/10, BFHE 234, 262) und sind die Voraussetzungen für den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug --insbesondere im Hinblick auf eine etwaige doppelte Haushaltsführung-- im Übrigen erfüllt, werden im Rahmen der Grenzbetragsberechnung die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit entstandenen negativen Einkünfte mit den Bezügen aus dem Stipendium verrechnet.
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 13/12
    Diese Vorgehensweise hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Zusammenhang mit der sich im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG ergebenden vergleichbaren Problemstellung für verfassungsgemäß erachtet (Beschluss vom 31. Mai 1988  1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214).
  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 13/12
    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664).
  • BFH, 25.07.2001 - VI R 77/00

    Einkunftsgrenze beim Kindergeld

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 13/12
    Es sind die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften dem Grunde und der Höhe nach zu beachten (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 77/00, BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12).
  • BFH, 22.05.2002 - VIII R 74/01

    Bezüge und Kosten bei Au-pair-Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 27.09.2012 - III R 13/12
    Vielmehr wird die Tatsache, dass eine beträchtliche Anzahl der in Ausbildung befindlichen Kinder auswärts untergebracht ist und es deshalb an einer gemeinsamen Wirtschaftsführung mit den Eltern fehlt, in der Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags hinreichend berücksichtigt (BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558; vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01, BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695, und in BFH/NV 2008, 1664).
  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 63/00

    Kindergeld; ausbildungsbedingter Mehrbedarf

  • BFH, 04.11.2003 - VI R 28/03

    WK-Abzug: Promotionskosten

  • BFH, 04.11.2003 - VI R 75/02

    Aufwendungen für ein aus beruflichen Gründen aufgenommenes Promotionsstudium als

  • BFH, 04.11.2003 - VI R 96/01

    Promotionskosten als Werbungskosten

  • BFH, 08.06.2004 - VI B 158/03

    Promotionskosten als WK

  • BFH, 07.12.2005 - I R 34/05

    WK: Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Auflösung eines Arbeitsvertrages im Ausland

  • BFH, 20.09.2006 - I R 59/05

    Vorweggenommene Werbungskosten bei Umzug ins DBA-Ausland - Zuflussprinzip und

  • BFH, 11.02.2009 - I R 25/08

    Werbungskosten eines Referendars für Ausbildungsstation in den USA sind bei

  • BFH, 22.09.2011 - III R 38/08

    Zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Vorliegen

  • BFH, 27.10.2011 - VI R 52/10

    Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung

  • BFH, 14.04.2016 - III R 23/14

    Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

    Werbungskosten können auch durch eine künftige, erst angestrebte Tätigkeit veranlasst sein (sog. vorweggenommene Werbungskosten, z.B. Senatsurteil vom 27. September 2012 III R 13/12, BFHE 239, 123, BStBl II 2014, 28, zu Aufwendungen für ein Promotionsstudium im Ausland; BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 IX R 21/14, BFH/NV 2015, 1567, zu beabsichtigter Vermietung eines Gebäudes).
  • FG Düsseldorf, 27.04.2015 - 1 K 3636/13

    Bundesligaverein bekommt im Streit um Vorsteuerabzug aus

    (1) Soweit der BFH in seinem zurückverweisenden Urteil vom 28.08.2013 (Az. XI R 4/11, BFHE 243, 41, BStBl II 2014, 28) auf die Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 24.09.2012 I 18 U 25/12, juris, vorgehend LG Dortmund, Urteil vom 16.12.2011 3 O 246/11, juris) hinweist, weicht der der Entscheidung des OLG Hamm zugrundeliegender Sachverhalt erheblich von den hier zu beurteilenden Fällen ab.
  • FG Baden-Württemberg, 19.05.2016 - 1 K 3504/15

    Rückabwicklung der Verlagerung der Steuerschuld in sog. Bauträger-Fällen -

    Ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommt nach diesen Vorschriften nicht in Betracht, wenn der Leistungsempfänger keine steuerpflichtigen bauwerksbezogenen sonstigen Leistungen oder Werklieferungen erbringt, weil er als Bauträger die empfangenen Leistungen (ausschließlich) für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstückslieferungen verwendet (BFH-Urteile vom 22. August 2013 BFH V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 28; vom 11. Dezember 2013 XI R 21/11, BFHE 244, 115, BStBl II 2014, 425; Heuermann in Sölch/Ringleb, UStG, § 13b Rz. 128; Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 27 Rz. 54).
  • FG Sachsen-Anhalt, 07.07.2015 - 4 K 62/13

    Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Lebensmittelpunkt eines Promotionsstudenten

    Nach Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Revisionsverfahren III R 13/12 das Urteil aufgehoben und zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen.

    Im Streitzeitraum übersteigen die Einnahmen des Sohnes der Klägerin den (anteiligen) Grenzbetrag, weil in keiner der durch den BFH in seiner Revisionsentscheidung III R 13/12 aufgeführten Konstellation Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung mindernd zu berücksichtigen sind.

  • BFH, 05.02.2015 - III R 24/14

    Fahrtkosten eines Kindes wegen Fachschule und Praktikum

    Die Beteiligten gehen zutreffend und in Übereinstimmung mit den Rechtsausführungen des FG-Urteils davon aus, dass das Schulgeld bei der Grenzbetragsberechnung abzuziehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 27. September 2012 III R 13/12, BFHE 239, 123, BStBl II 2014, 28, und in BFHE 240, 125, BStBl II 2013, 449, beide betreffend Studiengebühren).
  • BFH, 16.10.2013 - XI R 40/12

    Abziehbarkeit von Wohnheimkosten am Ausbildungsort als Werbungskosten

    Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 21. April 2010 VI R 26/09, BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618; s.a. BFH-Urteil vom 27. September 2012 III R 13/12, BFHE 239, 123, BStBl II 2014, 28).
  • FG Baden-Württemberg, 21.03.2013 - 3 K 3932/11

    Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate eines befristeten

    Werbungskosten, die mit den ausländischen Einkünften in einem Veranlassungszusammenhang stehen, sind zunächst mit den entsprechenden Einnahmen zu verrechnen; erst hinsichtlich des sich danach ergebenden Saldos ist eine Umqualifizierung in Bezüge zulässig (BFH-Urteil vom 27. September 2012 III R 13/12, BFHE 239, 123, BFH/NV 2013, 312).

    Wird der Saldo negativ, können die Aufwendungen jedenfalls als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften von K abgezogen werden, wenn die Aufwendungen --wie im Streitfall-- in einem Veranlassungszusammenhang mit einer künftigen Berufstätigkeit des Kindes im Inland --hier: als Heilerziehungspfleger-- stehen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 2011 VI R 5/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553; siehe auch BFH-Urteil in BFHE 239, 123, BFH/NV 2013, 312).

  • FG Niedersachsen, 16.08.2013 - 2 K 87/13

    Überprüfung der Einkünfte bei einem verheirateten Kind in Ausbildung bzgl. der

    Das Büchergeld, das im Zusammenhang mit dem Stipendium ausgezahlt wird, wäre ebenfalls nicht zu berücksichtigen (Urteil des BFH vom 27. September 2011, III R 13/12, BFH/NV 2013, 312).
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