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   BFH, 31.01.2013 - III R 15/10   

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https://dejure.org/2013,9632
BFH, 31.01.2013 - III R 15/10 (https://dejure.org/2013,9632)
BFH, Entscheidung vom 31.01.2013 - III R 15/10 (https://dejure.org/2013,9632)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - III R 15/10 (https://dejure.org/2013,9632)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage - Bindung an das Klagebegehren - Ausübung des Ehegattenveranlagungswahlrechts

  • openjur.de

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage; Bindung an das Klagebegehren; Ausübung des Ehegattenveranlagungswahlrechts

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g, EStG § 26 Abs 1, FGO § 42, FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 101, AO § 12 S 1, AO § 173 Abs 1 Nr 1, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 351 Abs 1, EStG VZ 2005
    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage - Bindung an das Klagebegehren - Ausübung des Ehegattenveranlagungswahlrechts

  • Bundesfinanzhof

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage - Bindung an das Klagebegehren - Ausübung des Ehegattenveranlagungswahlrechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g EStG 2002, § 26 Abs 1 EStG 2002, § 42 FGO, § 96 Abs 1 S 2 FGO, § 101 FGO
    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage - Bindung an das Klagebegehren - Ausübung des Ehegattenveranlagungswahlrechts

  • rewis.io

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung, Konkretisierung der geplanten Investition, Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage - Bindung an das Klagebegehren - Ausübung des Ehegattenveranlagungswahlrechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 26; EStG § 26b
    Auslegung und Erschöpfung des Klagebegehrens im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Bildung einer Ansparrücklage; Planung einer außerordentlichen Kapazitätserweiterung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Ansparrücklage und das Vorliegen einer wesentlichen Betriebserweiterung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Veranlagungswahlrecht von Ehegatten nach einem Änderungsbescheid

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsfolgen nach der Änderung eines Einkommensteuerbescheids von vormals getrennter Veranlagung zu einer neuerdings gemeinsamen Veranlagung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Ansparrücklage
    Voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes
    Wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs
    Definition der wesentlichen Erweiterung
    Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
    Der Investitionsabzugsbetrag im Einzelnen
    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
    Aktiver Betrieb
    Sonderabschreibung nach § 7g EStG
    Sonderabschreibung nach § 7g EStG ab 2008
    Voraussetzungen
    Betrieb/Betriebsstätte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 15.09.2010 - X R 21/08

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

    Auszug aus BFH, 31.01.2013 - III R 15/10
    aa) Der Senat hält ausdrücklich an der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu § 7g EStG a.F. fest, wonach bei einer wesentlichen Betriebserweiterung die geplante Investition erst dann hinreichend konkretisiert ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen verbindlich bestellt worden sind (z.B. BFH-Urteile vom 15. September 2010 X R 21/08, BFH/NV 2011, 235, und X R 22/08, BFH/NV 2011, 238, jeweils m.w.N.).

    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass in der Situation der Betriebseröffnung von einer hinreichenden Konkretisierung des Investitionsvorhabens mit Blick auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen erst dann ausgegangen werden kann, wenn diese Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235; in BFH/NV 2011, 238, jeweils m.w.N.).

    Eine solche wesentliche Erweiterung ist in Betracht zu ziehen, wenn der Steuerpflichtige seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" (außerordentliche) Kapazitätserweiterung plant (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238, jeweils m.w.N.).

    bb) Unter welchen Umständen bei der Bildung einer Ansparrücklage von einer wesentlichen Betriebserweiterung auszugehen ist, bestimmt sich nach steuerlichen Maßstäben (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238).

    In Anbetracht der erheblichen Konsequenzen der Gleichsetzung von Betriebseröffnung und Betriebserweiterung im Bereich der Ansparabschreibung besteht daher Einvernehmen darüber, dass das Merkmal einer wesentlichen Betriebserweiterung restriktiv auszulegen ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238).

    Es müssen sprunghafte Erweiterungen von außerordentlicher Art und wesentlicher Bedeutung geplant sein, die zu einer Diskontinuität in der Entwicklung des Unternehmens führen (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238, jeweils m.w.N.).

    Es sind u.a. die absolute Höhe der geplanten Investition und ihr Anteil an dem Anlagevermögen des Gesamtunternehmens (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 846), die mögliche Veränderung der Eigenkapitalstruktur und die Umsatzentwicklung sowie die Gewinnerwartung zu berücksichtigen (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238).

  • BFH, 15.09.2010 - X R 22/08

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

    Auszug aus BFH, 31.01.2013 - III R 15/10
    aa) Der Senat hält ausdrücklich an der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu § 7g EStG a.F. fest, wonach bei einer wesentlichen Betriebserweiterung die geplante Investition erst dann hinreichend konkretisiert ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen verbindlich bestellt worden sind (z.B. BFH-Urteile vom 15. September 2010 X R 21/08, BFH/NV 2011, 235, und X R 22/08, BFH/NV 2011, 238, jeweils m.w.N.).

    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass in der Situation der Betriebseröffnung von einer hinreichenden Konkretisierung des Investitionsvorhabens mit Blick auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen erst dann ausgegangen werden kann, wenn diese Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235; in BFH/NV 2011, 238, jeweils m.w.N.).

    Eine solche wesentliche Erweiterung ist in Betracht zu ziehen, wenn der Steuerpflichtige seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" (außerordentliche) Kapazitätserweiterung plant (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238, jeweils m.w.N.).

    bb) Unter welchen Umständen bei der Bildung einer Ansparrücklage von einer wesentlichen Betriebserweiterung auszugehen ist, bestimmt sich nach steuerlichen Maßstäben (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238).

    In Anbetracht der erheblichen Konsequenzen der Gleichsetzung von Betriebseröffnung und Betriebserweiterung im Bereich der Ansparabschreibung besteht daher Einvernehmen darüber, dass das Merkmal einer wesentlichen Betriebserweiterung restriktiv auszulegen ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238).

    Es müssen sprunghafte Erweiterungen von außerordentlicher Art und wesentlicher Bedeutung geplant sein, die zu einer Diskontinuität in der Entwicklung des Unternehmens führen (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238, jeweils m.w.N.).

    Es sind u.a. die absolute Höhe der geplanten Investition und ihr Anteil an dem Anlagevermögen des Gesamtunternehmens (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 846), die mögliche Veränderung der Eigenkapitalstruktur und die Umsatzentwicklung sowie die Gewinnerwartung zu berücksichtigen (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238).

  • BFH, 25.06.1993 - III R 32/91

    Keine Anfechtungsbeschränkung gem. § 351 Abs. 1 AO hinsichtlich der Ausübung des

    Auszug aus BFH, 31.01.2013 - III R 15/10
    Danach ist der Bescheid über die getrennte Veranlagung (§ 26a EStG) --ohne dass bezüglich der geänderten Wahlrechtsausübung die Beschränkung des § 351 Abs. 1 AO eingreift (Senatsurteil vom 25. Juni 1993 III R 32/91, BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824)-- insoweit zu ändern, als er durch die nunmehr durchzuführende Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) rechtswidrig geworden ist.

    Im Übrigen bleiben aber die Besteuerungsgrundlagen unberührt (Senatsurteil in BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824).

    Hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen käme im Verhältnis zum Ursprungsbescheid § 351 Abs. 1 AO zur Anwendung (Senatsurteil in BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824).

    Dieses Wahlrecht kann auch noch --wie hier-- im Rahmen einer Änderungsveranlagung neu ausgeübt werden (Senatsurteil in BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824).

  • BFH, 17.11.2004 - X R 38/02

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

    Auszug aus BFH, 31.01.2013 - III R 15/10
    Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen eine "wesentliche Erweiterung" seines bereits bestehenden Betriebs plant (BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846).

    Es sind u.a. die absolute Höhe der geplanten Investition und ihr Anteil an dem Anlagevermögen des Gesamtunternehmens (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 846), die mögliche Veränderung der Eigenkapitalstruktur und die Umsatzentwicklung sowie die Gewinnerwartung zu berücksichtigen (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 235, und in BFH/NV 2011, 238).

  • BFH, 10.05.1968 - VI R 7/66

    Geschlossener Tatbestand - Ergänzung aus anderen Vorschriften - Tatsächliche

    Auszug aus BFH, 31.01.2013 - III R 15/10
    Dies ergibt sich aus dem in der "Anlage GSE 2005 Photovoltaikanlage" und dem in der Anlage EÜR 2005 enthaltenen Zahlenwerk, welches als Bestandteil der Steuererklärung ohne weiteres Gegenstand der vom FG nach § 118 Abs. 2 FGO getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist (BFH-Urteil vom 10. Mai 1968 VI R 7/66, BFHE 92, 333, BStBl II 1968, 589; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 37).
  • BFH, 08.12.1983 - IV R 170/81

    Bezeichnung eines Grundstücks - Antrag auf Teilwertfeststellung - Ausschlußfrist

    Auszug aus BFH, 31.01.2013 - III R 15/10
    Insbesondere darf das FG nicht von der Finanzverwaltung bisher noch nicht geprüfte Sachverhalte aufgreifen und durch eigene Ermittlungen klären (BFH-Urteile vom 8. Dezember 1983 IV R 170/81, BFHE 139, 553, BStBl II 1984, 200; vom 7. April 1987 IX R 103/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707).
  • BFH, 07.04.1987 - IX R 103/85

    Immobilien-KG - Feststellung von Einkünften - Gesonderte und einheitliche

    Auszug aus BFH, 31.01.2013 - III R 15/10
    Insbesondere darf das FG nicht von der Finanzverwaltung bisher noch nicht geprüfte Sachverhalte aufgreifen und durch eigene Ermittlungen klären (BFH-Urteile vom 8. Dezember 1983 IV R 170/81, BFHE 139, 553, BStBl II 1984, 200; vom 7. April 1987 IX R 103/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707).
  • FG Münster, 21.01.2010 - 11 K 435/08

    Keine Erforderlichkeit einer verbindlichen Bestellung im Jahr der

    Auszug aus BFH, 31.01.2013 - III R 15/10
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 950 veröffentlichten Urteil statt.
  • BFH, 09.03.1973 - VI R 396/70

    Ehe im Sinne des Einkommensteuerrechts; dauerndes Getrenntleben von Ehegatten

    Auszug aus BFH, 31.01.2013 - III R 15/10
    Im Übrigen schließt ein solches Begehren das Ziel mit ein, den im Wege der getrennten Veranlagung ergangenen Steuerbescheid aufzuheben (BFH-Urteil vom 9. März 1973 VI R 396/70, BFHE 109, 44, BStBl II 1973, 487).
  • BFH, 24.05.1991 - III R 105/89

    1. Die erneute Ausübung des Veranlagungswahlrechts bei Änderung der

    Auszug aus BFH, 31.01.2013 - III R 15/10
    Dies setzt zwar voraus, dass der die erneute Wahlrechtsausübung eröffnende Änderungsbescheid bestehen bleibt (Senatsurteil vom 24. Mai 1991 III R 105/89, BFHE 165, 345, BStBl II 1992, 123).
  • BFH, 13.12.1994 - VII R 18/93

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens durch mangelnde Würdigung des

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

  • BFH, 19.05.2004 - III R 35/02

    Klageänderung; Veranlagungswahlrecht

  • BFH, 27.01.2011 - III R 65/09

    Auslegung eines Klagebegehrens als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage

  • BFH, 14.06.2018 - III R 20/17

    Zusammenveranlagung nach bestandskräftiger Einzelveranlagung

    Die im Zusammenhang mit der Änderung eines Steuerbescheides erneut ausgeübte Wahl der Veranlagungsart löst die Rechtsfolgen der §§ 26a bis 26c EStG (a.F.) aus, lässt aber die Besteuerungsgrundlagen im Übrigen unberührt und ist daher nicht nach § 351 Abs. 1 AO ausgeschlossen (Senatsurteil in BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408; vom 31. Januar 2013 III R 15/10, BFH/NV 2013, 1071).
  • BFH, 11.04.2017 - IX R 50/15

    Wahrung der Festsetzungsfrist bei Bekanntgabe unmittelbar gegenüber dem

    Dabei wird der Gegenstand des Klagebegehrens nicht durch den Klageantrag, sondern durch den begehrten richterlichen Ausspruch bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 31. Januar 2013 III R 15/10, BFH/NV 2013, 1071, m.w.N.).
  • BFH, 16.09.2015 - I R 61/13

    Progressionsvorbehalt - Sozialversicherungsbeiträge französischer Beamter,

    Ausweislich der Steuererklärungen der Kläger sowie der angefochtenen Bescheide, welche auch ohne ausdrückliche Erwähnung Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen des FG sind (vgl. BFH-Urteil vom 31. Januar 2013 III R 15/10, BFH/NV 2013, 1071; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 37, jeweils m.w.N.), haben die Kläger die seinerzeit geltenden Abzugshöchstbeträge schon ohne Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen der Klägerin ausgeschöpft:.
  • BFH, 25.09.2014 - III R 36/12

    Kindergeld - Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO - Entscheidung des FG über

    Dieser Verfahrensfehler ist ohne Rüge von Amts wegen zu beachten (z.B. Senatsurteil vom 31. Januar 2013 III R 15/10, BFH/NV 2013, 1071, Rz 12, m.w.N.).
  • BFH, 26.06.2014 - III R 14/05

    Keine Zusammenveranlagung für nicht eingetragene Lebenspartner - Steuerliche

    Der hierauf gerichtete Verpflichtungsantrag des Klägers (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2013 III R 15/10, BFH/NV 2013, 1071) hat keinen Erfolg.
  • SG Aachen, 24.10.2017 - S 18 SB 460/16

    Bewertung des Grades der Behinderung (

    Die in den vorhandenen ärztlichen Unterlagen durchgehend beschriebene Progredienz der Seh-/ visuellen Störungen der Klägerin ist in einem weiteren Arztbrief des Uniklinikums T. vom 03.09.2016 über eine Untersuchung am selben Tage mit einem Fernvisus von 0, 16 auf dem rechten und 0, 2 (Nahvisus nicht mitgeteilt) auf dem linken Auge dokumentiert; entsprechend eines GdB von 50. Bei dem Klagebegehren (vgl. § 123 SGG), über das das die Kammer in ihrer Entscheidung nicht hinausgehend kann (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R -, BSGE 118, 286-294, SozR 4-2600 § 2 Nr. 19, Rn. 1; BFH, Urteil vom 31. Januar 2013 - III R 15/10 -, Rn. 12, juris), für die Zeit bis zum 12.09.2016, bleibt bereits außer Acht, dass die Werte für den Nahvisus sich durchgehend erheblich schlechter zeigen als die Werte des Fernvisus.
  • BFH, 12.09.2017 - I R 97/15

    Ausländisches Amtshilfeersuchen

    Das Wesen der Klage wird nicht durch den --formalen-- Klageantrag bestimmt, sondern durch den begehrten richterlichen Ausspruch (zum Vorstehenden z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2013 III R 15/10, BFH/NV 2013, 1071, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.10.2016 - 4 K 4236/14

    Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung einer zum Einsatz als schwimmender

    In der neueren Rechtsprechung - welcher der Senat folgt - hat der BFH die zur Ansparrücklage ergangene ältere Rechtsprechung gelockert und klargestellt, dass eine verbindliche Bestellung wesentlicher Betriebsgrundlagen lediglich dann erforderlich sei, wenn ein Fall einer wesentlichen und außerordentlichen Kapazitätserweiterung gegeben sei (vgl. BFH-Urteile vom 15.09.2010 X R 21/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2011, 235; vom 31.01.2013 III R 15/10, BFH/NV 2013, 1071; Kulosa in Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, § 7g Tz 15 m.w.N.).
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