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   BFH, 06.05.1977 - III R 17/75   

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https://dejure.org/1977,695
BFH, 06.05.1977 - III R 17/75 (https://dejure.org/1977,695)
BFH, Entscheidung vom 06.05.1977 - III R 17/75 (https://dejure.org/1977,695)
BFH, Entscheidung vom 06. Mai 1977 - III R 17/75 (https://dejure.org/1977,695)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Aktienverkauf - Erzielung von Preisen - Nennwert - Verhältnis zum Grundkapital - Geregelter Freiverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG (1965) § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zum Begriff des geregelten Freiverkehrs bei der Aktienbewertung; Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 122, 334
  • NJW 1977, 1704
  • DB 1977, 2311
  • BStBl II 1977, 626
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.10.1966 - III 281/63

    Schätzung des gemeinen Werts nichtnotierter Aktien unter Berücksichtigung des

    Auszug aus BFH, 06.05.1977 - III R 17/75
    Es trifft auch zu, daß der Senat dem Urteil vom 14. Oktober 1966 III 281/63 (BFHE 87, 218, BStBl III 1967, 82) den Leitsatz voranstellte, für die Ableitung des gemeinen Werts von Aktien aus Verkäufen müsse es sich um mehrere Verkäufe der zu bewertenden Aktien im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handeln.

    Die Entscheidung III 281/63 betraf jedoch einen Sonderfall, nämlich vinkulierte Namensaktien an einer Zuckerfabrik, die von zuckerrübenbauenden Landwirten zur Sicherung des Absatzes der Zukkerrübenernte gehalten und regelmäßig nur zusammen mit dem Hof übertragen wurden.

    Der Senat braucht deshalb nicht dazu Stellung zu nehmen, ob er an der Aussage über die Bedeutung einzelner Verkäufe für die Ableitung des gemeinen Werts von Aktien uneingeschränkt festhalten könnte; denn die Entscheidung III 281/63 kann nicht ohne weiteres auf die Bewertung von Inhaberaktien übertragen werden und außerdem sind im vorliegenden Streitfall, wie ausgeführt, für das Jahr vor dem Bewertungsstichtag 10 Verkaufsfälle festgestellt worden.

  • BFH, 26.07.1974 - III R 16/73

    Nichtansatz - Notierter Kurs - Amtlicher Handel - Geregelter Freiverkehr -

    Auszug aus BFH, 06.05.1977 - III R 17/75
    Er scheidet als solcher nämlich aus, wenn er nach Börsenrecht aufgehoben oder gestrichen werden muß (vgl. BFH-Entscheidung vom 26. Juli 1974 III R 16/73, BFHE 113, 59, BStBl II 1974, 656).
  • BFH, 12.12.1975 - III R 30/74

    Grundbesitz einer Kapitalgesellschaft - Anteilsbewertung - Gemeinsamer Wert -

    Auszug aus BFH, 06.05.1977 - III R 17/75
    Der Senat hat überdies in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 1975 III R 30/74 (BFHE 118, 66, BStBl II 1976, 238) darauf hingewiesen, daß sich auf die Börsenkurse nicht nur die Verhältnisse der Gesellschaft auswirken, deren Aktien umgesetzt werden, sondern auch allgemeine politische und wirtschaftspolitische Entwicklungen, Tendenzen und Erwartungen sowie Spekulationen.
  • BFH, 30.01.1976 - III R 74/74

    Ableitung des gemeinen Werts nichtnotierter Aktien und Anteile an

    Auszug aus BFH, 06.05.1977 - III R 17/75
    Dabei kommen grundsätzlich nur Verkäufe in Betracht, die vor dem Bewertungsstichtag abgeschlossen wurden (Entscheidung des BFH vom 30. Januar 1976 III R 74/74, BFHE 118, 234, BStBl II 1976, 280).
  • BFH, 01.09.2016 - VI R 16/15

    Bewertung des geldwerten Vorteils aus dem Erwerb von Aktien im Rahmen eines

    Er wurde von Freiverkehrsausschüssen durchgeführt, die privatrechtliche Einrichtungen des Wertpapierhandels nach Art einer Interessengemeinschaft waren (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Mai 1977 III R 17/75, BFHE 122, 334, BStBl II 1977, 626; Breinersdorfer, a.a.O., § 19a Rz B 46; Mannek in Gürsching/ Stenger, a.a.O., § 11 Rz 43, m.w.N.).

    Preise, die sich unter solchen Umständen gebildet haben, entsprechen der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse und im Freiverkehr (BFH-Urteile in BFHE 121, 509, BStBl II 1977, 427, und in BFHE 122, 334, BStBl II 1977, 626).

    Der Preisbildung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr steht auch nicht entgegen, dass der Nennwert der verkauften Aktien im Verhältnis zum Grundkapital der Gesellschaft gering ist (BFH-Urteil in BFHE 122, 334, BStBl II 1977, 626; Kreutziger in Kreutziger/Schaffner/Stephany, a.a.O., § 11 Rz 34).

    Wenn es aber für den typischen Markt des Wertpapierhandels charakteristisch ist, dass der "Marktpreis" der Aktien großenteils aufgrund sehr geringer Umsätze zustande kommt, dann können für die Ableitung des gemeinen Werts von Aktien aus freien Verkäufen i.S. des § 11 Abs. 2 BewG keine ungewöhnlichen Verhältnisse angenommen werden, weil der Nennwert der umgesetzten Papiere nur einen geringen Bruchteil des Grundkapitals der Gesellschaft ausmacht (BFH-Urteil in BFHE 122, 334, BStBl II 1977, 626).

  • BFH, 05.03.1986 - II R 232/82

    Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann aus

    In einem weiteren Urteil vom 6. Mai 1977 III R 17/75 (BFHE 122, 334, 337, BStBl II 1977, 626) hat der III.Senat des BFH offengelassen, ob er an der Meinung uneingeschränkt festhalten könnte, daß der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nur aus mehreren Verkäufen abgeleitet werden könne.

    Dies bedeutet einerseits, daß ein einziger Verkauf eines nichtnotierten Anteils genügt, wenn Gegenstand des Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist, daß aber andererseits auch aus einer Mehrzahl von Verkäufen geringfügiger Beteiligungen der gemeine Wert der Anteile an der Gesellschaft abgeleitet werden kann (vgl. Urteil in BFHE 122, 334, BStBl II 1977, 626).

  • BFH, 09.03.1994 - II R 39/90

    Ableitung des gemeinen Werts nichtnotierter Stammaktien aus dem Börsenkurs von

    Insoweit kann nichts anderes gelten als in dem der Entscheidung des BFH vom 6. Mai 1977 III R 17/75 (BFHE 122, 334, BStBl II 1977, 626) zugrundeliegenden Fall, in dem auf Vermittlung des Freiverkehrsausschusses mehrere Verkaufsfälle von Aktien an einer AG im geregelten Freiverkehr stattgefunden hatten; da die vom Freiverkehrsausschuß festgestellten Veräußerungspreise nicht als Kurse i. S. des § 11 Abs. 1 BewG angesehen werden konnten, war nach Auffassung des BFH die Ableitung des gemeinen Werts der Aktien aus diesen im Jahr vor dem Bewertungsstichtag notierten Veräußerungspreisen durch § 11 Abs. 2 BewG gedeckt.
  • BFH, 23.02.1979 - III R 44/77

    Verkauf von Geschäftsanteilen - GmbH - Minderheitsbeteiligung -

    Die Tatsache, daß auf diesem Markt sowohl auf Verkäuferseite als auch auf Käuferseite nur ein kleiner Kreis von Interessenten vorhanden ist und damit nicht für jedermann überschaubare Verhältnisse gegeben sind, begründet ebensowenig ungewöhnliche Verhältnisse, wie der Umstand, daß bei einem Überhang an anlagesuchendem Kapital ein Verkäufermarkt gegeben ist, der es ermöglicht, Verkaufspreise zu erzielen, die aufgrund eines Marktdrucks von Verkäuferseite außerhalb des Rahmens rein rationaler Preisbildungen liegen (vgl. auch BFH-Entscheidung vom 6. Mai 1977 III R 17/75, BFHE 122, 334, BStBl II 1977, 626, und Rössler/Troll/Langner, a. a. O., Anm. 7, S. 128 - fälschlich als Anm. 8 bezeichnet -).
  • BFH, 22.08.2002 - II B 170/01

    Anteilswert; Ableitung aus stichtagsnahen Verkaufsfällen

    Denn die Frage ist höchstrichterlich geklärt (siehe BFH-Urteil in BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618) und eindeutig dahin zu beantworten, dass der Handel mit Sperrminoritäten, Schachtel- oder Mehrheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht ungewöhnlich ist, sondern eine für das Marktgeschehen typische Erscheinung darstellt (vgl. Rid in Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Lieferung April 2002, § 11 Rdnr. 127 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 6. Mai 1977 III R 17/75, BFHE 122, 334, BStBl II 1977, 626).
  • FG Münster, 07.12.2000 - 3 K 5548/96

    Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter

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  • FG Hessen, 30.05.2007 - 2 K 841/06

    Wert einer Vermögensbeteiligung - Ermittlung des gemeinen Werts - Verkäufe im

    Von ungewöhnlichen Verhältnissen ist jedoch nicht schon dann auszugehen, wenn der Nennwert der umgesetzten Anteile im Verhältnis zum Grundkapital der Gesellschaft sehr gering ist (BFH-Urteil vom 06.05.1977, III R 17/75, BStBl. 1977, II, S. 626).
  • FG Köln, 16.11.2007 - 14 K 1362/06
    Der BFH hat in seinem Urteil vom 06.05.1977 (III R 17/75, BStBl II 1977, 626) dargelegt, dass auch Veräußerungen von Anteilen mit einem geringen Nennwert der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an der gesamten Gesellschaft zugrunde gelegt werden können.
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