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   BFH, 08.08.2013 - III R 22/12   

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https://dejure.org/2013,29063
BFH, 08.08.2013 - III R 22/12 (https://dejure.org/2013,29063)
BFH, Entscheidung vom 08.08.2013 - III R 22/12 (https://dejure.org/2013,29063)
BFH, Entscheidung vom 08. August 2013 - III R 22/12 (https://dejure.org/2013,29063)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kindergeld für Ausländer, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen

  • openjur.de

    Kindergeld für Ausländer, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen

  • Bundesfinanzhof

    AO § 2 Abs 1, AO § ... 8, AuslG § 15, EStG § 1 Abs 1, EStG § 1 Abs 3, EStG § 62 Abs 2, NATOTrStat Art 3 Abs 1, NATOTrStatZAbk Art 13 Abs 1 S 1, AufenthG § 7, AufenthG § 101 Abs 1, AufenthG § 101 Abs 2, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010
    Kindergeld für Ausländer, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld für Ausländer, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 AO, § 8 AO, § 15 AuslG 1990, § 1 Abs 1 EStG 2002, § 1 Abs 3 EStG 2002
    Kindergeld für Ausländer, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Kindergeld für Ausländer, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen

  • rewis.io

    Kindergeld für Ausländer, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldberechtigung dem NATO-Truppenstatut unterliegender Ausländer

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld für Ausländer, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld und das NATO-Truppenstatut

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kindergeldberechtigung dem NATO-Truppenstatut unterliegender Ausländer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Kindergeld für Ausländer mit einem Aufenthaltsstatus nach dem NATO-Truppenstatut

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ausländer, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 344
  • FamRZ 2013, 1972
  • BStBl II 2014, 838
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 25.07.2007 - III R 55/02

    Kindergeldanspruch von ausländischen Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - III R 22/12
    Das FG habe zur Begründung seiner Entscheidung u.a. das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juli 2007 III R 55/02 (BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758) herangezogen, das den Kindergeldanspruch von ausländischem Botschaftspersonal betreffe, das vor dem 1. April 1999 eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungs- oder des technischen Personals oder des dienstlichen Hauspersonals einer Botschaft aufgenommen habe.

    Er ist der Ansicht, der Streitfall sei mit dem Fall vergleichbar, über den der BFH im Urteil in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758 entschieden habe.

    Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, d.h. ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (z.B. Senatsurteil in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758).

    bb) Nach der Senatsentscheidung in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758 widerspräche es dem Zweck der Kindergeldregelung, wenn ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, voraussichtlich dauerhaft in Deutschland einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen, die in das Sozialversicherungssystem eingegliedert und einkommensteuerpflichtig sind, vom Kindergeld ausgeschlossen würden, weil sie für ihren rechtmäßigen Aufenthalt kraft gesetzlicher Regelung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und deshalb keinen Aufenthaltstitel erhalten.

  • BSG, 02.10.1997 - 10 RKg 12/96

    Angehöriger eines NATO-Truppenmitglieds, Anspruch auf deutsches Kindergeld

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - III R 22/12
    Das nach §§ 62 ff. EStG zu gewährende Kindergeld gehört zu den Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge (s. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 2. Oktober 1997  14/10 RKg 12/96, Sozialrecht --SozR-- 3-6180 Art. 13 Nr. 8, zum Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz 1990; Seewald in Seewald/Felix, Kindergeldrecht, EStG § 62 Rz 148).

    Hiernach gibt es keinen Grund, rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung, die außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften oder ihrem zivilen Gefolge begründet worden sind, nur deshalb zu beschneiden, weil es sich gleichzeitig um Mitglieder der NATO-Streitkräfte, des zivilen Gefolges oder um Angehörige handelt (BSG-Urteil in SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8).

  • BSG, 18.07.1989 - 10 RKg 21/88

    Anspruch auf Kindergeld für Angehörige der Nato-Streitkräfte

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - III R 22/12
    Die Vorschrift lässt zu, innerstaatliche Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder der Streitkräfte und auf deren Angehörige anzuwenden, wenn dabei an außerhalb dieses Status liegende zusätzliche Umstände angeknüpft wird, durch die ein Bezug zu den Systemen Sozialer Sicherheit und Fürsorge in Deutschland hergestellt wird (BSG-Urteile vom 15. Dezember 1992  10 RKg 22/91, SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3, und vom 18. Juli 1989  10 RKg 21/88, SozR 6180 Art. 13 Nr. 6).
  • BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 22/91

    Kindergeld - Voraussetzung - NATO-Streitkräfte - Versicherungspflicht

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - III R 22/12
    Die Vorschrift lässt zu, innerstaatliche Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder der Streitkräfte und auf deren Angehörige anzuwenden, wenn dabei an außerhalb dieses Status liegende zusätzliche Umstände angeknüpft wird, durch die ein Bezug zu den Systemen Sozialer Sicherheit und Fürsorge in Deutschland hergestellt wird (BSG-Urteile vom 15. Dezember 1992  10 RKg 22/91, SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3, und vom 18. Juli 1989  10 RKg 21/88, SozR 6180 Art. 13 Nr. 6).
  • BFH, 03.03.2011 - V B 17/10

    Haftung der GbR-Gesellschafter für Steuerschulden: keine grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - III R 22/12
    Die Familienkasse ... der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 1 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit ... --Familienkasse-- eingetreten (vgl. BFH-Beschluss vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105).
  • BFH, 28.04.2010 - III R 1/08

    Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - III R 22/12
    Zwar hat der Senat entschieden, dass es für die Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 2 EStG nicht darauf ankommt, ob eine Person einen Anspruch auf einen in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel hat; entscheidend ist vielmehr der "Besitz" eines derartigen Titels (BFH-Urteil vom 28. April 2010 III R 1/08, BFHE 229, 262, BStBl II 2010, 980, m.w.N.).
  • BFH, 24.05.2012 - III R 14/10

    Voraussetzungen für eine Kindergeldberechtigung wegen Behandlung als nach § 1

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - III R 22/12
    Die steuerliche Behandlung durch das Finanzamt ist für die Kindergeldfestsetzung bindend (s. Senatsurteil vom 24. Mai 2012 III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2011 - 3 K 2299/10

    Kindergeldberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten US-Bürgers mit

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - III R 22/12
    Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt (Urteil vom 9. August 2011  3 K 2299/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1365).
  • FG Hessen, 06.06.2002 - 3 K 5708/00

    Kindergeld; Nato-Truppenstatut; US-Streitkraft; NATO; Kinderfreibetrag;

    Auszug aus BFH, 08.08.2013 - III R 22/12
    Mitglieder der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges können somit grundsätzlich nicht Ausländern gleichgestellt werden, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, der --ggf. in Kombination mit einer Erwerbstätigkeit oder der Berechtigung hierzu-- einen Aufenthalt von gewisser Dauer typisiert und deshalb in § 62 Abs. 2 EStG aufgeführt ist (s. Urteil des Hessischen FG vom 6. Juni 2002  3 K 5708/00, EFG 2002, 1313; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 62 Rz 54).
  • BSG, 10.07.2014 - B 10 EG 5/14 R

    Anspruch auf Elterngeld - nicht freizügigkeitsberechtigte NATO-Angehörige -

    Der Senat sieht sich mit seiner Entscheidung nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Kindergeldrecht, die in bestimmten Konstellationen einen Verzicht auf das dem Elterngeld parallele gesetzliche Erfordernis des Aufenthaltstitels in analoger Anwendung von § 62 Einkommensteuergesetz befürwortet (vgl BFH Urteile vom 8.8.2013 - III R 22/12 - BFHE 242, 344 sowie vom 25.7.2007 - III R 55/02 - BFHE 218, 356 = BStBl II 2008, 758) .

    Dies betraf zum einen eine bereits vor der Eheschließung mit einem NATO-Truppenmitglied erworbene gesicherte ausländerrechtliche Position (vgl BFH Urteil vom 8.8.2013 - III R 22/12 - BFHE 242, 344) , zum anderen die spezielle Situation von ständig in Deutschland ansässigem, nicht befristet beschäftigtem ausländischem Botschaftspersonal (vgl BFH Urteil vom 25.7.2007 - III R 55/02 - BFHE 218, 356 = BStBl II 2008, 758) .

  • FG Nürnberg, 24.03.2022 - 7 K 1005/21

    Kindergeldberechtigung eines amerikanischen Staatsangehörigen

    Er sei nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 08.08.2013 III R 22/12, BStBl. II 2014, 838) aufgrund analoger Anwendung von § 62 Abs. 2 EStG kindergeldberechtigt.

    Soweit er auf das Urteil des BFH vom 08.08.2013 III R 22/12 (BStBl. II 2014, 838) verweise, unterscheide sich der dort zugrunde gelegte Sachverhalt dadurch, dass der dortige Kläger nicht selbst Mitglied der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges, sondern mit einer Angehörigen des zivilen Gefolges der NATO-Truppen verheiratet gewesen sei.

    Mitglieder der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges könnten laut dem Urteil des BFH vom 08.08.2013 III R 22/12 nicht Ausländern gleichgestellt werden, die im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß 62 Absatz 2 EStG seien.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 08.08.2013 III R 22/12, BStBl. II 2014, 838; vgl. A 4.1 Abs. 5 DA-KG 2021) kann aus einer analogen Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG eine Kindergeldberechtigung existieren, wenn ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer einen zum Bezug von Kindergeld berechtigenden Aufenthaltstitel verliert, weil sich sein Aufenthaltsstatus aufgrund seiner Eheschließung mit einer Angehörigen des zivilen Gefolges der NATO-Truppen nunmehr nach dem NATO-Truppenstatut richtet.

    Im Streitfall entspricht die vom BFH in dem Verfahren III R 22/12 entschiedene Fallkonstellation nicht der hier streitgegenständlichen Sachverhaltslage.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2014 - L 11 EG 4648/12

    Ehefrau eines US-Soldaten erhält Elterngeld

    Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, dh ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (vgl zum Kindergeldanspruch eines dem NATOTrSt unterliegenden Ausländers und der dortigen analogen Anwendung von § 62 Abs. 2 EStG BFH 08.08.2013 III R 22/12, BFHE 242, 344, juris Rn 15 f; zum Anspruch eines Kindes eines NATO-Truppenmitglieds auf Unterhaltsvorschuss nach dem BVerwG 23.10.2008, 5 C 5/08, BVerwGE 132, 210, FEVS 60, 448).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.08.2012 - 14 K 14101/09

    Familienleistungsausgleich für das Kind ...

    Soweit diplomatische Ortskräfte als Inhaber eines Protokollausweises wegen der Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels beim Kindergeld nicht berücksichtigt werden, enthält § 62 Abs. 2 EStG eine solche unbewusste planwidrige Gesetzeslücke (ebenso zutreffend Finanzgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 09.08.2011, 3 K 2299/10, juris, für US-Bürger mit einer "Status of Forces Agreement Identification"; Das hiergegen eingeleitete Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. III R 22/12 als Revisionsverfahren beim BFH fortgeführt).
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