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   BFH, 01.07.2020 - III R 22/19   

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https://dejure.org/2020,32749
BFH, 01.07.2020 - III R 22/19 (https://dejure.org/2020,32749)
BFH, Entscheidung vom 01.07.2020 - III R 22/19 (https://dejure.org/2020,32749)
BFH, Entscheidung vom 01. Juli 2020 - III R 22/19 (https://dejure.org/2020,32749)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 62 Abs 1, EStG § 63 Abs 1 S 4, EGV 883/2004 Art 12 Abs 1, EGV 883/2004 Art 68 Abs 1, EGV 883/2004 Art 68 Abs 2 S 3, EGV 987/2009 Art 60 Abs 1 S 2, EStG § 64 Abs 2, EStG § 64 Abs 3, EStG VZ 2015
    Kindergeld für Kinder eines nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers; Anwendung der Wohnsitzfiktion bei nachrangiger Zuständigkeit Deutschlands

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 4 EStG 2009, Art 12 Abs 1 EGV 883/2004, Art 68 Abs 1 EGV 883/2004, Art 68 Abs 2 S 3 EGV 883/2004
    Kindergeld für Kinder eines nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers; Anwendung der Wohnsitzfiktion bei nachrangiger Zuständigkeit Deutschlands

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kindergeldberechtigung eines nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers aus einem Mitgliedsstaat

  • rewis.io

    Kindergeld für Kinder eines nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers; Anwendung der Wohnsitzfiktion bei nachrangiger Zuständigkeit Deutschlands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld für Kinder eines nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers; Anwendung der Wohnsitzfiktion bei nachrangiger Zuständigkeit Deutschlands

  • rechtsportal.de

    Kindergeldberechtigung eines nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers aus einem Mitgliedsstaat

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld für Kinder eines nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers; Anwendung der Wohnsitzfiktion bei nachrangiger Zuständigkeit Deutschlands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kinder eines nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 62, EStG § 63, EGV 883/2004, EGV 987/2009
    Kindergeld, Wohnsitz, Fiktion, Europäische Union, Ausland

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 62 ; EStG § 63 ; EGV 883/2004 ; EGV 987/2009

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 269, 320
  • FamRZ 2020, 2049
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.02.2018 - III R 10/17

    Kindergeld, Nachweis der Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG, Differenzkindergeld bei

    Auszug aus BFH, 01.07.2020 - III R 22/19
    Denn auch dann kommt europarechtlich bei Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines Rentenbezugs nur eine Anspruchsauslösung durch den Wohnort in Betracht (Senatsurteil vom 22.02.2018 - III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 30).

    Dies ist zunächst durch Auskunftsersuchen an die jeweils zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu klären (s. dazu im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 25).

    Der an sich nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der VO Nr. 883/2004 vorgesehene Differenzbetrag muss gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 allerdings nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird (Senatsurteil in BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 28 f.).

  • EuGH, 18.09.2019 - C-32/18

    Moser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -Wanderarbeitnehmer -

    Auszug aus BFH, 01.07.2020 - III R 22/19
    c) Dabei ist Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 nach dem EuGH-Urteil Moser vom 18.09.2019 - C-32/18 (EU:C: 2019:752, Leitsatz 1 und Rz 45 ff.) dahin auszulegen, dass er sowohl in dem Fall Anwendung findet, dass die Leistung gemäß den als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gewährt wird, als auch in jenem Fall, dass sie nach den Rechtsvorschriften eines nachrangig zuständigen Mitgliedstaats in Form eines Unterschiedsbetrags ausbezahlt wird.
  • EuGH, 22.10.2015 - C-378/14

    Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Auszug aus BFH, 01.07.2020 - III R 22/19
    b) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Trapkowski vom 22.10.2015 - C-378/14 (EU:C:2015:720, Leitsatz 1 und Rz 38 und 41) ergibt sich aus der in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Fiktion, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen auch für Familienangehörige erheben kann, die in einem anderen als dem für ihre Gewährung zuständigen Mitgliedstaat wohnen.
  • FG Sachsen, 10.07.2018 - 1 K 1715/16

    Kein Kindergeldanspruch der mit den Kindern in Polen lebenden Kindsmutter bei

    Auszug aus BFH, 01.07.2020 - III R 22/19
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10.07.2018 - 1 K 1715/16 (Kg) aufgehoben.
  • BFH, 26.07.2017 - III R 18/16

    Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten - Bindungswirkung

    Auszug aus BFH, 01.07.2020 - III R 22/19
    aa) Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für die Frage, was die Ansprüche i.S. des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 auslöst, darauf abzustellen ist, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 unterstellt ist (Senatsurteil vom 26.07.2017 - III R 18/16, BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237, Rz 25).
  • BFH, 18.02.2021 - III R 71/18

    Kindergeld bei Wohnsitz der Eltern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten;

    Diese Bestimmung ist nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Moser vom 18.09.2019 - C-32/18 (EU:C:2019:752, Leitsatz 1 und Rz 45 ff.) dahin auszulegen, dass sie sowohl in dem Fall Anwendung findet, dass die Leistung gemäß den als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gewährt wird, als auch in jenem Fall, dass sie nach den Rechtsvorschriften eines nachrangig zuständigen Mitgliedstaats in Form eines Unterschiedsbetrags ausbezahlt wird (Senatsurteil vom 01.07.2020 - III R 22/19, BFHE 269, 320, BFH/NV 2021, 134, Rz 14).

    Dies hätte zur Folge, dass auch der Anspruch in Polen als durch die Beschäftigung ausgelöst anzusehen wäre (Senatsurteil in BFHE 269, 320, BFH/NV 2021, 134, Rz 18, m.w.N.).

  • BFH, 31.08.2021 - III R 10/20

    Kindergeld: Unionsrechtliche Familienbetrachtung gilt auch im Verfahrensrecht

    Die Klägerin musste im Streitfall auch nicht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG in der ab 09.12.2014 geltenden Fassung identifizierbar sein (zu den Anforderungen bei einem Auslandssachverhalt vgl. Senatsurteil vom 01.07.2020 - III R 22/19, BFHE 269, 320, Rz 22).
  • BFH, 02.02.2022 - III R 7/20

    Kindergeld bei fiktiv unbeschränkter Einkommensteuerpflicht eines Elternteils

    dd) Wie der Senat bereits entschieden hat, findet die Familienbetrachtung --entgegen der Auffassung der Familienkasse-- auch in dem Fall Anwendung, dass ein Elternteil im Inland zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, aber nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde (Senatsurteile vom 01.07.2020 - III R 22/19, BFHE 269, 320, BStBl II 2022, 176, Rz 11 ff., und vom 18.02.2021 - III R 12/19, BFH/NV 2021, 940, Rz 14).

    Dabei ist Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 nach dem EuGH-Urteil Moser vom 18.09.2019 - C-32/18 (EU:C:2019:752, Leitsatz 1 und Rz 45 ff.) dahin auszulegen, dass er sowohl in dem Fall Anwendung findet, dass die Leistung gemäß den als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gewährt wird, als auch in jenem Fall, dass sie nach den Rechtsvorschriften eines nachrangig zuständigen Mitgliedstaats in Form eines Unterschiedsbetrags ausbezahlt wird (Senatsurteil in BFHE 269, 320, BStBl II 2022, 176, Rz 14).

  • BFH, 23.03.2021 - III R 11/20

    Kindergeldbezug aufgrund inländischer Einkünfte

    Der Senat verweist dazu auf seine jüngere Rechtsprechung (z.B. Senatsurteile in BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717; vom 26.07.2017 - III R 18/16, BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237, und vom 01.07.2020 - III R 22/19, BFHE 269, 320).
  • BFH, 18.02.2021 - III R 12/19

    Kindergeld für in einem anderen EU-Mitgliedstaat, im Haushalt des anderen

    cc) Dabei ist Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 nach dem EuGH-Urteil Moser vom 18.09.2019 - C-32/18 (EU:C:2019:752, Leitsatz 1 und Rz 45 ff.) dahin auszulegen, dass er sowohl in dem Fall Anwendung findet, dass die Leistung gemäß den als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gewährt wird, als auch in jenem Fall, dass sie nach den Rechtsvorschriften eines nachrangig zuständigen Mitgliedstaats in Form eines Unterschiedsbetrags ausbezahlt wird (Senatsurteil vom 01.07.2020 - III R 22/19, BFHE 269, 320, BFH/NV 2021, 134, Rz 14).

    Denn auch für den Fall des Bestehens der --vom Kläger jedenfalls für die Zeit ab 16.12.2015 behaupteten-- nur nachrangigen Zuständigkeit Deutschlands fände die Familienbetrachtung und damit die Fiktion der Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 1 Abs. 3 EStG Anwendung (Senatsurteil BFHE 269, 320, Rz 11 ff.).

  • FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21

    Rückzahlung von überbezahltem Kindergeld von polnischen Eltern bei

    Der BFH stellt indes für die Frage, was die Ansprüche i.S. des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 auslöst, darauf ab, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 unterstellt ist (BFH, Urteil vom 26. Juli 2017 - III R 18/16 -, BFHE 259, 98 , BStBl II 2017, 1237 und Urteil vom 01. Juli 2020 - III R 22/19 -, BFHE 269, 320 , BFH/NV 2021, 134 ).
  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - 12 K 1355/23

    Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld bei Entsendung aus einem EU-Mitgliedstaat

    Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01.07.2020 - III R 22/19, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2022, 176, und vom 22.02.2018 - III R 10/17, BStBl II 2018, 717.
  • FG München, 01.03.2021 - 7 K 1500/19

    Inländischer Wohnsitz bei Bestehen eines Familienwohnsitzes in Polen

    Somit besteht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der VO Nr. 883/2004, wie vom Kläger beantragt, ein Anspruch auf Differenzkindergeld (BFH-Urteil vom 1. Juli 2020 III R 22/19, BFH/NV 2021, 134).
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