Rechtsprechung
BFH, 07.04.2022 - III R 22/21 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG §§ 62 ff, EStG § 62, EStG VZ 2020, EStG VZ 2021
Kindergeld; Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung von der berufsbegleitenden Zweitausbildung - rechtsprechung-im-internet.de
§ 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 3 EStG 2009, §§ 62 ff EStG 2009, § 62 EStG 2009, EStG VZ 2020
Kindergeld; Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung von der berufsbegleitenden Zweitausbildung
- IWW
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Kindergeld; Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin; Duales Studium und anschließendes Studium der Rechtswissenschaften
- Betriebs-Berater
Kindergeld; Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung von der berufsbegleitenden Zweitausbildung
- rewis.io
Kindergeld; Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung von der berufsbegleitenden Zweitausbildung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2, 3, §§ 62 ff.
Kindergeld; Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung von der berufsbegleitenden Zweitausbildung - rechtsportal.de
EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2, 3, §§ 62 ff.
Anspruch auf Kindergeld; Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin; Duales Studium und anschließendes Studium der Rechtswissenschaften - datenbank.nwb.de
Kindergeld; Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung von der berufsbegleitenden Zweitausbildung
Kurzfassungen/Presse (8)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kein Kindergeld für eine nebenberufliche Studentin
- lto.de (Kurzinformation)
Zweitausbildung: Kein Kindergeld für jurastudierende Finanzbeamtin
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kein Kindergeld für Finanzbeamtin im gehobenen Dienst bei nebenberuflichem Studium ...
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Kein Kindergeld für Finanzbeamtin im gehobenen Dienst bei nebenberuflichem Studium der Rechtswissenschaften
- jurios.de (Kurzinformation)
Kein Kindergeld für Finanzbeamtin, die Jura studiert
- haufe.de (Kurzinformation)
Kein Kindergeld für Finanzbeamtin bei nebenberuflichem Studium
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Kindergeld für Finanzbeamtin im gehobenen Dienst bei nebenberuflichem Studium der Rechtswissenschaften - Erwerbstätigkeit überschreitet die 20-Wochenstunden-Grenze
- haufe.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Mehraktige einheitliche Erstausbildung trotz Vollzeittätigkeit
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 14.06.2019 - K 370/21
- FG Düsseldorf, 14.06.2021 - 9 K 370/21
- BFH, 07.04.2022 - III R 22/21
Papierfundstellen
- NJW 2022, 2494
- FamRZ 2022, 1527
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 11.12.2018 - III R 26/18
Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit
Auszug aus BFH, 07.04.2022 - III R 22/21
Die im Senatsurteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 (BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14 ff.) genannten Kriterien für die Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) stellen keinen abschließenden Katalog dar.b) Zu den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hat der Senat in dem vom FG zugrunde gelegten Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 (BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14 ff.) und etlichen Nachfolgeentscheidungen (…z.B. Senatsurteil vom 17.01.2019 - III R 8/18, BFH/NV 2019, 815, Rz 13 ff., zu einer dreijährigen Ausbildung zum Steuerfachangestellten und einem anschließenden Bachelorstudium im Studienfach "Steuerrecht Teilzeit") die Grundsätze dargelegt, nach denen eine einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist.
aa) Die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin (duales Studium) und das Studium der Rechtswissenschaften standen nach den Feststellungen des FG zwar in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang (s. dazu Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14).
(1) Nach den Feststellungen des FG hat sich T nach der Erlangung ihres Abschlusses als Diplom-Finanzwirtin in einem längerfristigen Beschäftigungsverhältnis an die Landesfinanzverwaltung als Dienstherr gebunden (s. dazu Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 17).
(2) Zur Frage des zeitlichen Verhältnisses zwischen der Arbeitstätigkeit und den Ausbildungsmaßnahmen (s. dazu Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 17) hat das FG nur wenige tatsächliche Feststellungen getroffen.
(3) Das im Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 18 genannte Kriterium, ob das Kind mit der nach Erlangung des ersten Abschlusses aufgenommenen Berufstätigkeit bereits die durch den Abschluss erlangte Qualifikation nutzt, hat das FG als gegeben erachtet.
(4) Zur Frage, inwieweit die Arbeitstätigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im nächsten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet war und die Beschäftigung mithin nach ihrem äußeren Erscheinungsbild "neben der Ausbildung" durchgeführt wurde (Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 19), hat das FG festgestellt, dass T die Berufstätigkeit von 06:00 Uhr bis 11:45 Uhr durchführte.
Das Berufsziel des Kindes ist bereits zu würdigen, um überhaupt in die Prüfung eintreten zu können, ob mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung verknüpft werden können (Senatsurteile in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 17, und vom 03.07.2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).
d) Der Streitfall bietet --entgegen dem vom FG mit der Revisionszulassung verfolgten Zweck-- auch keinen Anlass, von den im Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765 aufgestellten und in etlichen Folgeentscheidungen bestätigten Rechtsgrundsätzen abzuweichen oder diese fortzuentwickeln.
Wäre die Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin keine abgeschlossene Qualifikation, etwa weil sie vor der Prüfung abgebrochen wurde oder weil sie zu keinem Abschluss führte (wie z.B. ein Praktikum), würde sich das Abgrenzungsproblem gar nicht stellen, da dieser Ausbildungsabschnitt dann mangels "Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang" (s. dazu Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14, m.w.N.) schon keine Erstausbildung darstellen könnte.
- BFH, 03.07.2014 - III R 52/13
Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im …
Auszug aus BFH, 07.04.2022 - III R 22/21
Das Berufsziel des Kindes ist bereits zu würdigen, um überhaupt in die Prüfung eintreten zu können, ob mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung verknüpft werden können (Senatsurteile in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 17, und vom 03.07.2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30). - FG Düsseldorf, 14.06.2021 - 9 K 370/21
Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG
Auszug aus BFH, 07.04.2022 - III R 22/21
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.06.2021 - 9 K 370/21 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen. - BFH, 17.01.2019 - III R 8/18
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld; …
Auszug aus BFH, 07.04.2022 - III R 22/21
b) Zu den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hat der Senat in dem vom FG zugrunde gelegten Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 (BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14 ff.) und etlichen Nachfolgeentscheidungen (z.B. Senatsurteil vom 17.01.2019 - III R 8/18, BFH/NV 2019, 815, Rz 13 ff., zu einer dreijährigen Ausbildung zum Steuerfachangestellten und einem anschließenden Bachelorstudium im Studienfach "Steuerrecht Teilzeit") die Grundsätze dargelegt, nach denen eine einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist.
- FG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 81/22
Kein Anspruch auf Kindergeld wegen "schädlicher" Tätigkeit nach Abschluss einer …
Für die weiter erforderliche Abgrenzung zwischen einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) kann dieser Gesichtspunkt nicht erneut fruchtbar gemacht werden (BFH, Urteil vom 7. April 2022 III R 22/21, BFH/NV 2022, 1004 , juris Rz 26).In seinem Urteil vom 7. April 2022 III R 22/21 (…BFH/NV 2022, 1004 , juris Rz 35) geht der BFH davon aus, dass sich die nach seiner Rechtsprechung anzuwendenden Abgrenzungskriterien bei Ausschöpfung der Sachverhaltsermittlungsmöglichkeiten klar in die eine oder andere Richtung beurteilen lassen, sodass gleichgewichtige und nicht eindeutige Indizienlagen regelmäßig ausgeschlossen sein dürften.