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   BFH, 29.05.2008 - III R 23/07   

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https://dejure.org/2008,1116
BFH, 29.05.2008 - III R 23/07 (https://dejure.org/2008,1116)
BFH, Entscheidung vom 29.05.2008 - III R 23/07 (https://dejure.org/2008,1116)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - III R 23/07 (https://dejure.org/2008,1116)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 33a Abs. 1 Satz 2

  • openjur.de

    Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin; Gleichstellung der unterhaltenen Person nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. vom 20.12.2001

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 33a Abs. 1 Satz 2

  • Judicialis

    EStG § 33a Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33a Abs. 1 S. 2
    Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin; Gleichstellung der unterhaltenen Person nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. vom 20.12.2001

  • datenbank.nwb.de

    Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterhaltsleistungen an mittellosen Lebensgefährten ? Gleichstellung der unterhaltenen Person nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. vom 20. 12. 2001 ? Grundsätze zur sog. Opfergrenze nicht anwendbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unterhalt: Leistungen bei eheähnlichen Gemeinschaften

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin

  • IWW (Kurzinformation)

    Unterhaltsleistungen - Keine Opfergrenze bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterhaltsleistungen für mittellose Lebensgefährtin können komplett abgesetzt werden

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Qualifikation von Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an dessen mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsleistungen an mittellose Lebenspartner sind als außergewöhnliche Belastungen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen für mittellose Lebensgefährtin

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Familienrecht: Unterhalt: Leistungen bei eheähnlichen Gemeinschaften

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsleistungen an Lebenspartner/in ohne Berücksichtigung der so genannten Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Unterhalt an mittellosen Lebensgefährten

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Unterhaltsleistungen an Lebenspartnerin abziehbar

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33a Abs 1, BSHG § 122, BSHG § 16 S 1, BGB § 1603
    Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Opfergrenze; Unterhalt; Verlobte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 222, 250
  • NJW 2009, 622
  • FamRZ 2008, 2026
  • DB 2008, 2290
  • BStBl II 2009, 363
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.06.2002 - III R 28/99

    Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - III R 23/07
    Auch im Senatsurteil vom 19. Juni 2002 III R 28/99 (BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753) wurde unterstellt, dass mehrere in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts die zur Verfügung stehenden Beträge nach Köpfen aufteilen, ohne den unterschiedlichen Unterhaltsbedarf der einzelnen Mitglieder zu berücksichtigen (vgl. auch das Senatsurteil vom 12. November 1993 III R 39/92, BFHE 174, 317, BStBl II 1994, 731, betr. Aufteilung des einheitlichen Unterstützungsbetrags auf die Großeltern und das in ihrem Haushalt untergebrachte Kind).

    Einen derartigen Widerspruch hatte der Senat bereits im Urteil in BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753 (unter II. 2. c, betr. die Auslegung des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG) als nicht hinnehmbar beurteilt.

  • BFH, 23.10.2002 - III R 57/99

    Unterhaltsleistungen an Geschwister

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - III R 23/07
    Eine derartige Zwangslage bestehe gegenüber den durch § 33a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gleichgestellten Personen nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. Oktober 2002 III R 57/99, BFHE 201, 31, BStBl II 2003, 187) nur, wenn gesetzlich unwiderleglich vermutet werde, dass der Unterhalt durch eine andere Person sichergestellt sei und deshalb zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel gekürzt würden.

    Zu § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 1996, nach dem eine Person gleichgestellt war, "soweit ihr ... Mittel ... gekürzt werden", wurde die Auffassung vertreten, es müsse tatsächlich zu einer Kürzung oder Versagung von öffentlichen Mitteln gekommen sein; eine hypothetische Minderung oder Ablehnung von Sozialleistungen genüge nicht (so Hessisches FG, Urteil vom 23. September 1999 11 K 1056/99, EFG 2000, 436; offen gelassen im Senatsurteil in BFHE 201, 31, BStBl II 2003, 187).

  • BFH, 30.06.1989 - III R 258/83

    Unterhaltsleistungen - Leistungen an verschiedene Personen - Aufteilung nach

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - III R 23/07
    a) Unterhaltsaufwendungen für andere als gemäß § 1609 BGB vorrangig unterhaltsberechtigte Personen können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie ggf. für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben (sog. Opfergrenze; vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 1989 III R 258/83, BFHE 157, 422, BStBl II 1989, 1009, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 20.02.2007 - 13 K 206/05

    Grunderwerbssteuerpflicht für bestimmte Anteilsübertragungen an neue

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - III R 23/07
    Das FG gab der Klage mit Urteil vom 20. Februar 2007 13 K 206/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1169) statt und setzte die Einkommensteuer auf 0 EUR fest.
  • BFH, 19.04.2007 - III R 65/06

    Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - III R 23/07
    Nach dem Senatsurteil vom 19. April 2007 III R 65/06 (BFHE 218, 70, BFH/NV 2007, 1753, m.w.N.) entspricht es der Lebenserfahrung, dass in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehepartner allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, dem nicht verdienenden Ehepartner ungefähr die Hälfte dieses Nettoeinkommens zufließt, soweit dem verdienenden Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleibt.
  • BFH, 12.11.1993 - III R 39/92

    Unterstützung des im Ausland lebenden Kindes

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - III R 23/07
    Auch im Senatsurteil vom 19. Juni 2002 III R 28/99 (BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753) wurde unterstellt, dass mehrere in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts die zur Verfügung stehenden Beträge nach Köpfen aufteilen, ohne den unterschiedlichen Unterhaltsbedarf der einzelnen Mitglieder zu berücksichtigen (vgl. auch das Senatsurteil vom 12. November 1993 III R 39/92, BFHE 174, 317, BStBl II 1994, 731, betr. Aufteilung des einheitlichen Unterstützungsbetrags auf die Großeltern und das in ihrem Haushalt untergebrachte Kind).
  • FG Hessen, 23.09.1999 - 11 K 1056/99

    Unterhaltszahlung; Sozialhilfe; Unterhaltspflicht - Unterhaltszahlungen

    Auszug aus BFH, 29.05.2008 - III R 23/07
    Zu § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 1996, nach dem eine Person gleichgestellt war, "soweit ihr ... Mittel ... gekürzt werden", wurde die Auffassung vertreten, es müsse tatsächlich zu einer Kürzung oder Versagung von öffentlichen Mitteln gekommen sein; eine hypothetische Minderung oder Ablehnung von Sozialleistungen genüge nicht (so Hessisches FG, Urteil vom 23. September 1999 11 K 1056/99, EFG 2000, 436; offen gelassen im Senatsurteil in BFHE 201, 31, BStBl II 2003, 187).
  • BFH, 17.12.2009 - VI R 64/08

    Keine Opfergrenze, aber Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhalt an

    Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).

    Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen ist nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG eine Person gleichgestellt, wenn ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).

    Vielmehr ist in einem solchen Fall von der gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zwischen dem verdienenden und dem bedürftigen Partner auszugehen (BFH-Urteil in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).

    Da hier aber, anders als im Fall des BFH-Urteils in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, ein gegenüber dem Kläger gemäß § 16151 Abs. 3 Satz 3 BGB i. d. F. des Streitjahrs bevorrechtigt unterhaltsberechtigtes Kind zur Haushaltsgemeinschaft gehört, ist bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens der Mindestunterhaltsbedarf dieses Kindes in Abzug zu bringen.

    Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung des III. Senats des BFH in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, die in jenem Fall im Übrigen nicht entscheidungserheblich war.

  • BFH, 09.03.2017 - VI R 16/16

    Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags bei gleichgestellten Personen

    b) Seit der Änderung der Vorschrift durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BStBl I 2002, 4) --Ersetzung des Wortes "soweit" durch "wenn"-- ist nicht erforderlich, dass beantragte Sozialleistungen tatsächlich gekürzt oder abgelehnt wurden; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat (BTDrucks 14/6877, 26; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, m.w.N.; Blümich/Heger K., § 33a EStG Rz 148; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 33a Rz 13; Schmidt/Loschelder, EStG, 36. Aufl., § 33a Rz 20).

    Vielmehr nimmt das Gesetz die im Sozialrecht angelegte --im Tatbestand der Bedarfsgemeinschaft geregelte-- Vermutung, dass Lebenspartner einander bei Bedürftigkeit unterhalten, auf (BFH-Urteile vom 19. Mai 2004 III R 11/03, BFHE 206, 248, BStBl II 2004, 1051; in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, sowie Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 VI R 64/08, BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343, m.w.N.) und stellt Unterhaltsleistungen an Personen, die wegen der Kürzung/Versagung von Sozialleistungen an Einkommen und Vermögen des Lebenspartners teilhaben, in der steuerlichen Rechtsfolge Zuwendungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte gleich.

  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 15 K 234/11

    Berücksichtigung der Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages bei der

    Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage machen die Kläger geltend, nach den Grundsätzen, die der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07 (BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363) für sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaften aufgestellt habe und die auch auf den Streitfall zu übertragen seien, werde die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht durch die Opfergrenze eingeschränkt.

    Vielmehr ist in einem solchen Fall von der gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zwischen dem verdienenden und dem bedürftigen Partner auszugehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, und in BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343).

    aa) Unabhängig von der Anwendbarkeit der Opfergrenze ist sowohl nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile in BFHE 185, 168, BStBl II 1998, 292; in BHFE 222, 250, BStBl II 2009, 363; in BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343, jeweils m. w. N.) als auch nach der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 582) zunächst das verfügbare Nettoeinkommen der Kläger im Streitjahr zu ermitteln.

    Es kann also dahinstehen, ob die Grundsätze, die der BFH in seinen Urteilen in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, und in BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343, für eheähnliche Lebensgemeinschaften aufgestellt hat, auch auf Haushaltsgemeinschaften anwendbar sind, die von Eltern und Kindern gebildet werden.

  • BFH, 28.04.2020 - VI R 43/17

    Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags bei Unterhaltsleistungen an ein mit dem

    aa) Soweit sich FA und FG hierfür auf die Entscheidung des BFH vom 29.05.2008 - III R 23/07 (BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363) berufen, übersehen sie, dass diese Entscheidung zu einem anderen Sachverhalt ergangen ist.

    In diesen Fällen nimmt der BFH die im Tatbestand der Bedarfsgemeinschaft geregelte Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/ Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben, auf (z.B. Senatsurteile in BFHE 257, 279, BStBl II 2017, 890, Rz 17, und vom 17.12.2009 - VI R 64/08, BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343, Rz 13, sowie BFH-Urteile vom 19.05.2004 - III R 11/03, BFHE 206, 248, BStBl II 2004, 1051; in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, und vom 19.06.2002 - III R 28/99, BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753).

  • FG Niedersachsen, 28.04.2016 - 10 K 57/15

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die

    (1) Der gesetzgeberische Grund der Gleichstellung mit den gesetzlich Unterhaltsberechtigten Personen liegt darin, dass der Unterhalt leistende sich in einer vergleichbaren - sittlichen, nicht rechtlichen- Zwangslage wie der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete befindet, wenn der Unterhaltsbedürftige durch Versagung von Sozialleistungen praktisch auf das Einkommen des Lebenspartners verwiesen wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07 BStBl II 2009, 363).

    Bei Unterhaltsleistungen an den in Haushaltsgemeinschaft lebenden nichtehelichen Partner ist die Opfergrenze nicht anzuwenden, indes wird die gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel als Erfahrungssatz angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07 BStBl II 2009, 363).

  • FG Sachsen, 05.09.2017 - 3 K 1098/16

    Unterhalt an Sohn mit Lebensgefährtin

    Denn die gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel wird von der Rechtsprechung - der sich der Senat anschließt - als Erfahrungssatz angesehen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07 BStBl. II 2009, S. 363).

    Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Mittel tatsächlich gekürzt werden; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BStBl. II 2009, S. 363).

  • BFH, 06.02.2014 - VI R 34/12

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von

    In einem solchen Fall ist für die Ermittlung der gemäß § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsaufwendungen das verfügbare Nettoeinkommen vielmehr nach Köpfen zu verteilen (Senatsurteil in BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).
  • FG Saarland, 05.04.2016 - 2 K 1213/13

    Unterhaltsleistungen: Monatsbezogene Betrachtungsweise bei Berechnung der

    Nach der BFH-Rechtsprechung (BFH vom 29. Mai 2008 III R 27/07, BStBl II 2009, 363) und dem BMF-Schreiben vom 7. Juni 2010 (BStBl I 2010, 582) sei die Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen an Personen, mit denen eine Haushaltsgemeinschaft (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) bestehe, nicht mehr anwendbar (Bl. 47).

    Bei diesen ist von einem gemeinsamen Wirtschaften - und somit von einer gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel - auszugehen; dies auch zur Verhinderung eines Widerspruchs zwischen Steuerrecht und Sozialrecht, zu dem es kommen würde, wenn dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich ein höherer Anteil am Einkommen des Steuerpflichtigen zugerechnet würde, als der Steuerpflichtige nach der Opfergrenze abziehen könnte (BFH vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BStBl II 2009, 363).

  • KG, 07.03.2014 - 122 Ss 14/14

    Geldstrafe: Bemessung der Tagessatzhöhe bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft

    Gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG sind nämlich die Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende mittelose Lebenspartnerin ohne Berücksichtigung der so genannten Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung abziehbar (vgl. BFHE 222, 250 [253]; Heyer in Blümich, EStG Stand Oktober 2013, § 33a Rn. 139 ff.).
  • FG Sachsen, 19.11.2018 - 6 K 1082/17

    Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen eines

    Hierfür ist weder erforderlich, dass Sozialleistungen beantragt wurden noch dass beantragte Sozialleistungen gekürzt oder abgelehnt worden sind; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat (BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III R 23/07 -, BFHE 222, 250 , BStBl II 2009, 363 m.w.N.; Loschelder in: Schmidt, EStG , 33. Aufl. 2014, § 33a Rn 21).

    Die gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel unter in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen wird daher von der Rechtsprechung als Erfahrungssatz angesehen (BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III R 23/07, a.a.O.).

    Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Mittel tatsächlich gekürzt werden; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat (vgl. BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III R 23/07 -, a.a.O.).

  • BFH, 31.03.2021 - VI R 2/19

    Keine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an die BAföG-beziehende

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 3 S 20/11

    Rücksichtnahme im Außenbereich

  • FG Saarland, 23.09.2009 - 2 K 1393/07

    Zahlungen an die Schwiegertochter als außergewöhnliche Belastung (§ 33a EStG)

  • FG Düsseldorf, 26.03.2014 - 7 K 3168/13

    Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung - Aufteilung bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 14 K 8290/09

    Opfergrenze für Unterhaltszahlungen: Verlust aus privatem Veräußerungsgeschäft

  • FG Hamburg, 21.04.2009 - 2 K 18/07

    Kein Abzug von Unterhaltsleistungen an nicht unterhaltsberechtigte ehemalige

  • FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 7 K 67/18

    Streit um die Kindergeldberechtigung einer Behinderten nach deren Heirat;

  • FG Hamburg, 26.01.2012 - 2 K 15/12

    Zur Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen einer den

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