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   BFH, 18.09.1987 - III R 254/84   

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https://dejure.org/1987,1239
BFH, 18.09.1987 - III R 254/84 (https://dejure.org/1987,1239)
BFH, Entscheidung vom 18.09.1987 - III R 254/84 (https://dejure.org/1987,1239)
BFH, Entscheidung vom 18. September 1987 - III R 254/84 (https://dejure.org/1987,1239)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Rücklage für Ersatzbeschaffung - Baumängel - Abriß eines Gebäudes - Bauhaftpflichtversicherung - Entschädigung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStR Abschn. 35; EStG § 6 b Abs. 3; EStR Abschn. 35; EStG § 4 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rücklage für ERsatzbeschaffung (Abschn. 35 EStR) bei Entschädigung für den Abriß eines Gebäudes auf Grund erheblicher Baumängel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 151, 70
  • VersR 1988, 368
  • BB 1988, 179
  • DB 1988, 156
  • BStBl II 1988, 330
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.05.1975 - IV R 138/70

    Änderung einer angemessenen Gewinnverteilung bei einer

    Auszug aus BFH, 18.09.1987 - III R 254/84
    An dieser Rechtsauffassung, die der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach ausgesprochen hat (vgl. Urteile vom 15. Mai 1975 IV R 138/70, BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692; vom 29. März 1979 IV R 1/75, BFHE 127, 397, BStBl II 1979, 412), hält der Senat fest.

    Der BFH hat bisher (Urteil in BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692) lediglich entschieden, daß die erfolgsneutrale Übertragung der im Buchansatz einer Maschine (einer hydraulischen Presse) enthaltenen stillen Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut nicht zulässig sei, wenn die Maschine infolge eines Material- oder Konstruktionsfehlers oder eines Bedienungsfehlers aus dem Betriebsvermögen ausscheide und der Steuerpflichtige eine Entschädigung aus einer Maschinenversicherung erhalte; in diesem Urteil ist jedoch nicht ausgesprochen, daß diese Grundsätze auch auf das Unbrauchbarwerden eines Gebäudes übertragen werden können.

    Nach dem Urteil in BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692 kommt allerdings die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung beim Unbrauchbarwerden einer Maschine infolge von Material- oder Konstruktionsfehlern oder infolge eines Fehlers bei der Bedienung der Maschine nicht in Betracht, weil es sich hierbei um mehr oder weniger alltägliche, für das Betriebsrisiko typische Schadensfälle handelt, die nichts "außergewöhnliches" an sich haben.

  • BFH, 29.04.1982 - IV R 10/79

    Ausnahmsweise Einbeziehung von Zinsen in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung

    Auszug aus BFH, 18.09.1987 - III R 254/84
    Eine Ausnahme von dieser Pflicht zur Gewinnrealisierung ist in der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH auf Grund des gewohnheitsrechtlichen Instituts der Rücklage für Ersatzbeschaffung entwickelt worden (ständige Rechtsprechung seit RFH-Urteil vom 2. April 1930 VI A 514/30, RStBl 1930, 313; ferner BFH-Urteil vom 29. April 1982 IV R 10/79, BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568 m. w. N.).

    Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kann jedoch nur insoweit gebildet werden, als durch die Entschädigungszahlung stille Reserven des abgerissenen Gebäudes aufgedeckt worden sind; nur die durch den Abriß des Gebäudes und die hierfür gezahlte Entschädigung erzielten Gewinne sind übertragbar, nicht jedoch die anläßlich des Gebäudeabrisses entstandenen Buchgewinne (Urteil in BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568), im Streitfall z.B. wegen evtl. Ersatzleistungen für die Bereitstellung von Behelfsunterkünften.

  • BFH, 29.03.1979 - IV R 1/75

    Grundstücksveräußerung führt zur Gewinnrealisierung, wenn zwar ein

    Auszug aus BFH, 18.09.1987 - III R 254/84
    An dieser Rechtsauffassung, die der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach ausgesprochen hat (vgl. Urteile vom 15. Mai 1975 IV R 138/70, BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692; vom 29. März 1979 IV R 1/75, BFHE 127, 397, BStBl II 1979, 412), hält der Senat fest.
  • BFH, 13.10.2010 - I R 79/09

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß §

    b) Aber auch wenn man die Finanzrechtsprechung als ermächtigt ansähe, den Anwendungsbereich für die Bildung einer RfE "durch Restriktion des Gewinnrealisierungstatbestands im Wege der Rechtsfortbildung" zu erweitern (so womöglich der X. Senat des BFH, vgl. Urteil vom 14. November 1990 X R 85/87, BFHE 163, 58, BStBl II 1991, 222; s. BFH-Urteile vom 18. September 1987 III 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330, und in BFHE 190, 356, BStBl II 2001, 130: Ausdehnung des Begriffs der höheren Gewalt auf Zufallsschäden aller Art), ergäbe sich nichts anderes.
  • BFH, 28.10.1998 - X R 96/96

    Zinsen bei Enteignungsentschädigung

    Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus und erlangt der Steuerpflichtige für die Wirtschaftsgüter ein Entgelt oder eine Entschädigung, so kann er die nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen eintretende Gewinnrealisierung dadurch vermeiden, daß er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr der Gewinnrealisierung angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter um einen Betrag in Höhe des Buchgewinns mindert oder in Höhe des Buchgewinns gewinnmindernd eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bildet, die in einem der kommenden Jahre auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen oder aufgelöst werden muß (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 1982 IV R 10/79, BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568, und vom 18. September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330; Abschn. 35 Abs. 2 f. EStR 1987).

    Denn eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kann nur insoweit gebildet werden, als durch die Entschädigungszahlung stille Reserven des entzogenen Wirtschaftsguts aufgedeckt worden sind; nur der durch die hierfür gezahlte Entschädigung erzielte Gewinn ist übertragbar, nicht jedoch der anläßlich der Enteignung entstandene Gewinn z.B. aufgrund von Entschädigungen für künftige Nachteile oder aufgrund von Zinszahlungen (BFH-Urteile in BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568, unter 1., mit Hinweis auf die vergleichbare Rechtslage bei der Anwendung des § 6b des Einkommensteuergesetzes --EStG--, und in BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330; zu § 6b EStG BFH-Urteil vom 11. Juli 1973 I R 140/71, BFHE 110, 248, BStBl II 1973, 840).

  • BFH, 10.06.1992 - I R 9/91

    Folgekosten eines Versorgungsunternehmens sind Erhaltungsaufwand

    Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, daß eine Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven stets vermieden werden kann, wenn das die stillen Reserven enthaltende Wirtschaftsgut ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen aus seinem Betriebsvermögen ausscheidet (s. BFH-Urteil vom 18. September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330, m. w. N.).

    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in Abschn. 35 EStR übernommenen Grundsätzen zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven ausnahmsweise dann vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird (s. BFH-Urteile vom 12. März 1969 I 97/65, BFHE 95, 178, BStBl II 1969, 381; in BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330).

  • BFH, 29.04.1999 - IV R 7/98

    Rücklage für Ersatzbeschaffung

    a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in Abschn. 35 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- (in den für die Streitjahre geltenden Fassungen der EStR 1987/1990, jetzt R 35 EStR) übernommenen Grundsätzen zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven ausnahmsweise dann vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird (s. BFH-Urteile vom 12. März 1969 I 97/65, BFHE 95, 178, BStBl II 1969, 381; vom 18. September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330, und vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392).

    Das Ersatzwirtschaftsgut muß im Betrieb die gleiche Funktion haben wie das ausgeschiedene Wirtschaftsgut (vgl. etwa BFH-Urteile vom 22. September 1959 I 51/59 U, BFHE 72, 1, BStBl III 1961, 1, und in BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 11.08.2009 - 6 K 3742/06

    Zulässigkeit der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses mit dem Einwand

    Auch der BFH habe sich von dem Erfordernis eines Elementarereignisses gelöst und eine Rücklage für Ersatzbeschaffung in einem Schadensfall für zulässig gehalten, der mit einem Baumangel zusammenhing (BFH-Urteil vom 18.09.1987 III R 254/84, BStBl II 1988, 330).

    aa) Der Senat teilt die Auffassung der Mehrzahl der Ertragssteuersenate des BFH und der herrschenden Ansicht im Schrifttum, dass es bereits an einem allgemeinen Rechtssatz fehlt, wonach eine Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven stets zu vermeiden ist, wenn ein stille Reserven enthaltendes Wirtschaftsgut ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen aus seinem Betriebsvermögen ausscheidet (z.B. BFH-Urteile vom 15.05.1975 IV R 138/70, BStBl II 1975, 692 , vom 18.09.1987 III R 254/84, BStBl II 1988, 330 und vom 10.06.1992 I R 9/91, BStBl II 1993, 41; Loose in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O. § 5 Rz. 580 m.w.N.).

    So hat die Rechtssprechung die für den Begriff "höhere" Gewalt naheliegende Einschränkung auf Elementarereignisse aufgegeben und eine Rücklage bei Zufallsschäden aller Art anerkannt, falls den Steuerpflichtigen kein Verschulden trifft (vgl. BFH-Urteile vom 18.09.1987 III 254/84, BStBl II 1988, 330 und vom 14.10.1999 IV R 15/99, BStBl II 2001, 130).

  • BFH, 12.01.2012 - IV R 4/09

    Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist und Anforderungen an

    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in R 35 EStR a.F. (jetzt R 6.6 EStR 2008) übernommenen Grundsätzen zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 1969 I 97/65, BFHE 95, 178, BStBl II 1969, 381; vom 18. September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330; vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392; vom 29. April 1999 IV R 7/98, BFHE 188, 390, BStBl II 1999, 488).
  • BFH, 14.10.1999 - IV R 15/99

    Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Verkehrsunfall

    In ständiger Rechtsprechung haben RFH und BFH unter höherer Gewalt jedenfalls das Einwirken elementarer Naturgewalten verstanden (s. das Senatsurteil in BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692, m.w.N. zur Rechtsprechung des RFH unter 2. a, und BFH-Urteil vom 18. September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330).

    Auch der III. Senat des BFH hat sich von dem Erfordernis eines Elementarereignisses gelöst und eine Rücklage für Ersatzbeschaffung in einem Schadensfall für zulässig gehalten, der mit einem Baumangel zusammenhing (Urteil vom 18. September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330).

  • FG Niedersachsen, 19.06.1998 - XIII 170/95

    Neutralisierung aufgedeckter stiller Reserven durch deren Abzug von den

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat Ausnahmen von dieser sich aus den Regeln der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich zwangsläufig sich ergebenden Rechtsfolge zugelassen (u.a.n. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Mai 1975 IV R 138/70, BStBl II 1975, 692; 18. Sept. 1987 III R 254/84, BStBl II 1988, 330 m.w.N.).

    Die Rechtsprechung selbst hat eingeräumt, dass die Frage offen ist, was unter höherer Gewalt im Sinne der Rücklage für Ersatzbeschaffungen zu verstehen ist, insbesondere, ob die Ursache für den Schadenseintritt in Elementarereignissen bestehen muss oder ob auch vom Steuerpflichtigen nicht gewollte Zufallsereignisse ausreichen (BFH-Urteil vom 18. Sept. 1987 III R 254/84 sowie die Zusammenstellung jeweils gegensätzlicher Rechtssprüche im BFH-Urteil vom 15. Mai 1975 IV R 138/70).

    Die Revision war im Hinblick auf die Ausführungen im BFH-Urteil vom 18. Sept. 1987 III R 254/84, BStBl II 1988, 330, 331, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

  • BFH, 14.11.1990 - X R 85/87

    1. Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung nach § 6b EStG (i. d. F. bis 1989) - 2.

    Dieser Annahme steht entgegen, daß seither Abschn. 35 EStR und die Rechtsprechung weitere RfE-Fälle anerkannt haben (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 18. September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330).
  • BFH, 02.03.1990 - III R 70/87

    Gewinnverwirklichung bei entgeltlicher Übertragung eines Betriebsgrundstücks und

    Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus und erlangt der Steuerpflichtige für die Wirtschaftsgüter ein Entgelt oder eine Entschädigung, so kann der Steuerpflichtige die nach allgemeinen bilanzrechtlichen Grundsätzen eintretende Gewinnrealisierung in der Weise vermeiden, daß er die Anschaffungskosten der im Wirtschaftsjahr der Gewinnrealisierung angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter um einen Betrag in Höhe des Buchgewinns mindert oder in Höhe des Buchgewinns gewinnmindernd eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bildet, die in einem der kommenden Jahre auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen oder aufgelöst werden muß (BFH-Urteile vom 29. April 1982 IV R 10/79, BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568, und vom 18. September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330; Abschn. 35 Abs. 2 EStR).
  • BFH, 04.02.1999 - IV R 57/97

    Brandentschädigungsforderung-Rücklage für Ersatzbeschaffung

  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 302/84

    Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung mindert die Bemessungsgrundlage des

  • FG Hamburg, 15.12.1995 - II 51/93

    Streit um die bilanzielle Behandlung eines Schadensersatzanspruchs gegen die

  • FG Niedersachsen, 07.09.2000 - 5 K 299/95

    Bildung einer Ersatzbeschaffungsrücklage wegen Vernichtung einer Scheune durch

  • FG Münster, 22.02.2001 - 1 K 4572/98

    Übertragbarkeit stiller Reserven auf die Herstellungskosten einer Reithalle;

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