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   BFH, 19.01.2017 - III R 28/14   

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https://dejure.org/2017,16374
BFH, 19.01.2017 - III R 28/14 (https://dejure.org/2017,16374)
BFH, Entscheidung vom 19.01.2017 - III R 28/14 (https://dejure.org/2017,16374)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - III R 28/14 (https://dejure.org/2017,16374)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Korrektur bestandskräftiger Bescheide aufgrund neuer Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen - Voraussetzung einer Schätzung - Wahl der Schätzungsmethode

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 88 Abs 1 S 1, AO § 143, AO § 160 Abs 1, AO § 162 Abs 1, AO § 162 Abs 2, AO § 173 Abs 1 Nr 1, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, FGO § 96 Abs 1 S 1, EStG § 4 Abs 4, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
    Korrektur bestandskräftiger Bescheide aufgrund neuer Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen - Voraussetzung einer Schätzung - Wahl der Schätzungsmethode

  • Bundesfinanzhof

    Korrektur bestandskräftiger Bescheide aufgrund neuer Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen - Voraussetzung einer Schätzung - Wahl der Schätzungsmethode

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 88 Abs 1 S 1 AO, § 143 AO, § 160 Abs 1 AO, § 162 Abs 1 AO, § 162 Abs 2 AO
    Korrektur bestandskräftiger Bescheide aufgrund neuer Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen - Voraussetzung einer Schätzung - Wahl der Schätzungsmethode

  • IWW

    § 160 der Abgabenordnung (AO), § ... 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 143 AO, § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 143 Abs. 1 AO, § 162 Abs. 1 Satz 1 AO, § 90 Abs. 2 AO, § 162 Abs. 2 Satz 1 AO, § 162 Abs. 2 Satz 2 AO, § 162 Abs. 1, 2 AO, § 160 AO, § 88 Abs. 1 Satz 1 AO, § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, § 160 Abs. 1 Satz 2 AO, § 173 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 AO, § 177 Abs. 1 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 4 Abs. 4 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Änderung eines Steuerbescheides wegen Nichtbeantwortung eines Benennungsverlangens; Änderung des Steuerbescheides wegen gesetzeswidriger Aufzeichnung des Wareneingangs; Voraussetzungen der Schätzung der Höhe der durch einen Wareneinkauf entstandenen Betriebsausgaben

  • Betriebs-Berater

    Korrektur bestandskräftiger Bescheide aufgrund neuer Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen/Voraussetzung einer Schätzung

  • rewis.io

    Korrektur bestandskräftiger Bescheide aufgrund neuer Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen - Voraussetzung einer Schätzung - Wahl der Schätzungsmethode

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung eines Steuerbescheides wegen Nichtbeantwortung eines Benennungsverlangens

  • datenbank.nwb.de

    Korrektur bestandskräftiger Bescheide aufgrund neuer Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Korrektur bestandskräftiger Bescheide - aufgrund neuer Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schätzung des Wareneinkaufs

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bescheidkorrektur aufgrund neuer Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei Benennungsverlangen nach Erlass von Ausgangsbescheiden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Korrektur bestandskräftiger Bescheide aufgrund neuer Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen/Voraussetzung einer Schätzung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 173, AO § 160, AO § 90
    Änderung, Neue Tatsache, Empfängerbenennung, Bestandskraft

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 256, 403
  • BB 2017, 1302
  • BStBl II 2017, 743
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 09.03.2016 - X R 9/13

    Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - III R 28/14
    Weder ein Benennungsverlangen i.S. des § 160 AO noch die (fehlende) Antwort hierauf begründen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO oder nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. März 2016 X R 9/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815).

    Die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, insbesondere die nicht den Vorschriften des § 143 AO entsprechende Aufzeichnung, ist eine Tatsache (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. März 2016 X R 9/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 19).

    Zu den insoweit zu beachtenden Prüfungsanforderungen wird auf die Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 23 ff. Bezug genommen, denen sich der erkennende Senat anschließt.

    c) Bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang ein zu Betriebsausgaben führender Wareneinkauf durch den Kläger stattgefunden hat, können sämtliche Erkenntnisse aus der Betriebsprüfung einschließlich des Benennungsverlangens verwertet werden (BFH-Urteil in BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 30).

    Allein der Umstand, dass die entsprechenden Nachfragen ihrerseits auch als Benennungsverlangen nach § 160 AO qualifiziert werden können, ändert hieran nichts (BFH-Urteil in BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 31).

    e) Erst wenn das FG unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze zur Überzeugung gelangt ist, dass ein Wareneinkauf in bestimmtem Umfang stattgefunden hat und damit Aufwand entstanden ist, bestünde Raum, diesen der Höhe nach durch eine Schätzung näher zu bestimmen (BFH-Urteil in BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 35, m.w.N.), wenn er anderweitig nicht zu ermitteln ist.

    Eine darüberhinausgehende Kürzung des Betriebsausgabenabzugs wegen der fehlenden Benennung des Empfängers der zu berücksichtigenden Zahlungen nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist dagegen innerhalb des Korrekturrahmens des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen (s. dazu ausführlich BFH-Urteil in BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 32 ff.).

    Sowohl das Benennungsverlangen als auch die Verweigerung der Antwort darauf erfolgten nach Erlass der Ausgangsbescheide und scheiden daher als nachträglich bekannt gewordene Tatsachen aus (s. hierzu auch den insoweit vergleichbaren Fall des BFH-Urteils in BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 17).

  • BFH, 26.07.2012 - III R 72/10

    Änderung eines bestandskräftigen Investitionszulagenbescheids wegen

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - III R 28/14
    Denn ein rückwirkendes Ereignis liegt nur vor, wenn der nach dem Steuertatbestand rechtserhebliche Sachverhalt sich später anders gestaltet und sich steuerlich in der Weise in die Vergangenheit auswirkt, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.b; Senatsurteil vom 26. Juli 2012 III R 72/10, BFHE 238, 490, BStBl II 2013, 670, Rz 9).

    Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, ist den Normen des materiellen Steuerrechts zu entnehmen (Senatsurteil in BFHE 238, 490, BStBl II 2013, 670, Rz 9, m.w.N.).

  • BFH, 10.02.2015 - V B 87/14

    Verfahrensfehler durch Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - III R 28/14
    b) Nach der Rechtsprechung des BFH wird bei einer Schätzung von der Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Besteuerung ausgegangen, weshalb § 162 Abs. 1 und 2 AO nur die Schätzung quantitativer Größen erlauben, nicht aber die Schätzung rein qualitativer Besteuerungsmerkmale (z.B. BFH-Urteile vom 3. November 2010 I R 4/10, BFH/NV 2011, 800, Rz 18, und vom 10. Juni 1999 V R 82/98, BFHE 188, 460, unter II.; BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2015 V B 87/14, BFH/NV 2015, 662, Rz 11, und vom 20. Juli 2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007, Rz 16; zustimmend z.B. Buciek in Beermann/Gosch, AO § 162 Rz 22; teilweise abweichend [nur Ausschluss der Schätzung des sog. Grundsachverhalts] Trzaskalik in HHSp, § 162 AO Rz 14 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 162 AO Rz 20).

    Voraussetzung einer Schätzung ist somit die Gewissheit, dass überhaupt ein steuerlich bedeutsamer Sachverhalt vorliegt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 662, Rz 11; Trzaskalik in HHSp, § 162 AO Rz 15; Buciek in Beermann/Gosch, AO § 162 Rz 22; Frotscher in Schwarz/ Pahlke, AO, § 162 Rz 14).

  • FG Niedersachsen, 22.07.2014 - 4 K 150/14

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Nichterfüllung

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - III R 28/14
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Juli 2014  4 K 150/14 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1746 veröffentlichten Entscheidung teilweise statt.

  • BFH, 05.06.2012 - I R 51/11

    Begründung der Revision

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - III R 28/14
    Gegen einen dahingehenden allgemeinen, d.h. jedermann zugänglichen und durch keine Ausnahmen durchbrochenen Erfahrungssatz (s. hierzu etwa BFH-Urteil vom 5. Juni 2012 I R 51/11, BFH/NV 2012, 1800, Rz 13) würde dagegen bereits sprechen, dass auch Fälle denkbar wären, in denen der Wareneingang eines Schrotthändlers z.B. über die Durchführung von Entrümpelungen im Wesentlichen nur mit Arbeitsaufwand oder sogar mit Betriebseinnahmen verbunden ist.
  • BFH, 20.06.2005 - I B 181/04

    Mietvertrag zwischen KapG und beherrschendem Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - III R 28/14
    Bei der Wahl der Schätzungsmethode genießt die Anknüpfung an objektiv feststellbare Tatsachen Vorrang gegenüber abstrakten Überlegungen, sofern sich daraus plausible Schätzungsergebnisse ergeben (BFH-Beschluss vom 20. Juni 2005 I B 181/04, BFH/NV 2005, 2062; Buciek in Beermann/Gosch, AO § 162 Rz 152).
  • BFH, 06.11.1987 - III R 178/85

    Ausbildungsfreibetrag - Allgemeine Lebenserfahrung - Berufsausbildung -

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - III R 28/14
    Sofern bei der Überzeugungsbildung auf die Anwendung spezieller Erfahrungssätze zurückgegriffen wird, etwa dass bei bestimmten Formen des Schrotthandels bestimmten Einnahmen auch bestimmte Ausgaben für den Wareneinkauf gegenüberstehen müssen, wäre ein solcher spezieller Erfahrungssatz hinreichend zu begründen (Senatsurteil vom 6. November 1987 III R 178/85, BFHE 151, 425, BStBl II 1988, 442, unter II.1.a).
  • BFH, 26.10.1988 - II R 55/86

    Nachträgliches Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nur bei Änderung

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - III R 28/14
    Das setzt voraus, dass die betreffende Tatsache bei Erlass des Steuerbescheids bereits vorhanden war (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1988 II R 55/86, BFHE 154, 493, BStBl II 1989, 75, unter II.1.; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 173 Rz 43.1; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 173 Rz 48, m.w.N.).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - III R 28/14
    Denn ein rückwirkendes Ereignis liegt nur vor, wenn der nach dem Steuertatbestand rechtserhebliche Sachverhalt sich später anders gestaltet und sich steuerlich in der Weise in die Vergangenheit auswirkt, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.b; Senatsurteil vom 26. Juli 2012 III R 72/10, BFHE 238, 490, BStBl II 2013, 670, Rz 9).
  • BFH, 20.07.2010 - X B 70/10

    Schätzungsbefugnis des FA nach § 162 Abs. 5 AO

    Auszug aus BFH, 19.01.2017 - III R 28/14
    b) Nach der Rechtsprechung des BFH wird bei einer Schätzung von der Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Besteuerung ausgegangen, weshalb § 162 Abs. 1 und 2 AO nur die Schätzung quantitativer Größen erlauben, nicht aber die Schätzung rein qualitativer Besteuerungsmerkmale (z.B. BFH-Urteile vom 3. November 2010 I R 4/10, BFH/NV 2011, 800, Rz 18, und vom 10. Juni 1999 V R 82/98, BFHE 188, 460, unter II.; BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2015 V B 87/14, BFH/NV 2015, 662, Rz 11, und vom 20. Juli 2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007, Rz 16; zustimmend z.B. Buciek in Beermann/Gosch, AO § 162 Rz 22; teilweise abweichend [nur Ausschluss der Schätzung des sog. Grundsachverhalts] Trzaskalik in HHSp, § 162 AO Rz 14 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 162 AO Rz 20).
  • BFH, 03.11.2010 - I R 4/10

    Grenzgängereigenschaft - Richterliche Überzeugung - Beweislast im Zusammenhang

  • BFH, 10.06.1999 - V R 82/98

    Keine 1%-Regelung bei der Umsatzsteuer

  • BFH, 11.05.1999 - IX R 72/96

    Ergänzungsbescheid

  • BFH, 15.02.2001 - III R 130/95

    Investitionszulage - Mietvertrag - Telekommunikationsanlagen - Kauf -

  • BFH, 12.02.2020 - X R 8/18

    Aufzeichnungspflicht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Vorlage auf

    Der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde Steuerpflichtige hat außerdem etwa die Daten über den Wareneingang nach § 143 Abs. 1 AO gesondert aufzuzeichnen (vgl. BFH-Urteile vom 09.03.2016 - X R 9/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 22, und vom 19.01.2017 - III R 28/14, BFHE 256, 403, BStBl II 2017, 743, Rz 13); auch insoweit ist der Kläger dem Vorlageverlangen des FA nachgekommen.
  • BFH, 12.07.2017 - II R 45/15

    Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes

    Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, ist den Normen des materiellen Steuerrechts zu entnehmen (BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 III R 28/14, BFHE 256, 403, Rz 29).
  • FG Niedersachsen, 22.12.2022 - 7 K 105/18

    Umwandlung zu Buchwerten

    Nach der Rechtsprechung des BFH wird bei einer Schätzung von der Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Besteuerung ausgegangen, weshalb § 162 Abs. 1 und 2 AO nur die Schätzung quantitativer Größen erlauben, nicht aber die Schätzung rein qualitativer Besteuerungsmerkmale ( BFH-Urteile vom 19. Januar 2017 III R 28/14 , BStBl. II 2017, 743; vom 3. November 2010 I R 4/10 , BFH/NV 2011, 800, Rz 18, und vom 10. Juni 1999 V R 82/98 ; BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2015 V B 87/14 , BFH/NV 2015, 662, Rz 11, und vom 20. Juli 2010 X B 70/10 , BFH/NV 2010, 2007, Rz 16).

    Voraussetzung einer Schätzung ist somit die Gewissheit, dass überhaupt ein steuerlich bedeutsamer Sachverhalt vorliegt ( BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 III R 28/14 , BStBl. II 2017, 743; BFH-Beschluss vom 3. November 2010 I R 4/10 , BFH/NV 2011, 800, Rz 18).

    Das Gericht muss sich daher die volle Überzeugung davon verschaffen, ob und ggf. in welchem Umfang überhaupt dem Grunde nach Betriebsausgaben angefallen sind ( BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 III R 28/14 , BStBl. II 2017, 743).

    Hierbei sind die allgemeinen Beweisregeln einschließlich der Regeln über die Beweisnähe, Beweisvereitelung und Beweislast anzuwenden ( BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 III R 28/14 , BStBl. II 2017, 743; Frotscher in Schwarz/ Pahlke, § 162 AO Rz 14).

  • FG München, 18.01.2018 - 10 K 3036/16

    Reichweite der Verpflichtung zur Vorlage von elektronischen Aufzeichnungen bei

    Darüber hinaus unterfallen dem Datenzugriffsrecht des ... auch die nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG besonders und laufend zu führenden Verzeichnisse der nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die nach § 143 Abs. 1 AO im Betrieb des Klägers gesondert aufgezeichneten Daten über den Wareneingang (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 9. März 2016 X R 9/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, und vom 19. Januar 2017 III R 28/14, BFHE 256, 403, BStBl II 2017, 743), sofern diese Aufzeichnungen auch in elektronischer Form geführt wurden.
  • FG Köln, 01.10.2020 - 13 K 3220/17

    Berechtigung des Beklagten zur Änderung des angefochtenen

    Es fehlt nach der vom erkennenden Senat geteilten Rechtsprechung des BFH (vgl. dazu BFH-Urteile vom 9. März 2016 - X R 9/13, BStBl II 2016, 815 Rdnr. 17 und vom 19. Januar 2017 - III R 28/14, BStBl II 2017, 743 Rdnr. 28) und der dieser folgenden überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. z.B. Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 160 Rdnr. 34; Frotscher im Schwarz/Pahlke, AO, § 160 Rdnr. 94/95; Mihm, AO-Steuerberater 2016, 251; Szymczak in AO-eKommentar, § 160 AO Rdnr. 7, Aktualisierung vom 13. Oktober 2017) an einer bereits im Zeitpunkt der vorangegangenen Veranlagung vorhandenen Tatsache.

    So war z.B. in den beiden durch den BFH entschiedenen Verfahren jeweils der Wareneingang nicht entsprechend § 143 Abs. 1 AO aufgezeichnet worden (vgl. BFH, BStBl II 2016, 815 und BStBl II 2017, 743).

    Es ist für die Feststellung einer Änderungsbefugnis zwar gleichgültig, dass sich der Beklagte nur auf die beiden oben bereits dargestellten Tatsachen (Benennungsverlangen und ausländische Domizil-Gesellschaft) gestützt hat, denn es kommt für die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides nicht auf die vom Beklagten gegebene Begründung, sondern allein darauf an, ob die Bescheide im Zeitpunkt ihres Ergehens durch eine Korrekturvorschrift gedeckt waren (vgl. BStBl II 2017, 743 Rdnr. 19 m.w.N.).

    Auch wenn § 162 Abs. 1 und 2 AO grundsätzlich - ausgehend von der Gewissheit des Vorliegens eines steuerlich relevanten Lebenssachverhaltes (vgl. dazu z.B. BFH in BStBl II 2017, 743 Rdnr. 17 und BFH-Beschluss vom 10. Februar 2015 V B 87/14, BFH/NV 2015, 662) - nur die Schätzung quantitativer Größen erlaubt und nicht die Schätzung rein qualitativer Besteuerungsmerkmale, kommt hier zwar eine Schätzung grundsätzlich in Betracht, da alternativ oder kumulativ die Kürzung von Betriebsausgaben wegen des Vorliegens von Scheingeschäften und/oder die Kompensation von Betriebsausgaben durch Ansatz gegenläufiger vGA im Streit steht.

  • BFH, 12.03.2019 - IX R 2/18

    Abzug von Schuldzinsen bei gemischt genutzter Immobilie; Zuordnung von Darlehen

    Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, ist den Normen des materiellen Steuerrechts zu entnehmen (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 2016 II R 39/14, BFHE 255, 286, BStBl II 2017, 63, Rz 18; vom 19. Januar 2017 III R 28/14, BFHE 256, 403, BStBl II 2017, 743, Rz 29, und in BFHE 258, 232, BStBl II 2017, 1120, Rz 13).
  • FG München, 20.12.2017 - 2 K 1368/17

    Zinsfestsetzung zur Umsatzsteuer

    Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, ist den Normen des materiellen Steuerrechts zu entnehmen (BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 III R 28/14, BStBl II 2017, 743, m.w.N.).
  • FG Münster, 14.08.2023 - 8 K 294/23

    Abgabenordnung: Änderung eines Steuerbescheids bei fehlerhafter Berücksichtigung

    Denn für die Änderung kommt es nur darauf an, ob der Änderungsbescheid im Zeitpunkt seines Ergehens durch irgendeine Befugnisnorm gedeckt war (BFH, Urt. v. 19.01.2017, III R 28/14, BFHE 256, 403, BStBl. II 2017, 743 m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 05.11.2019 - 1 K 1550/17

    Korrekturmöglichkeit und Anleger-Aktiengewinn

    Ein rückwirkendes Ereignis liegt vor, wenn der nach dem Steuertatbestand rechtserhebliche Sachverhalt sich später anders gestaltet und sich steuerlich in der Weise in die Vergangenheit auswirkt, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 GrS 2/92, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.b; BFH-Urteil vom 19.01.2017 III R 28/14, BStBl II 2017, 743, Rn. 29).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.10.2022 - 7 K 7153/21

    Zur Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

    Dass der Beklagte seinen Änderungsbescheid vom 27.05.2021 nicht darauf, sondern allein auf § 129 AO gestützt hat, ist unerheblich, weil es nur darauf ankommt, ob der Änderungsbescheid im Zeitpunkt seines Ergehens durch die vom Finanzamt angegebene oder eine andere Befugnisnorm gedeckt war (BFH, Urteil vom 19.01.2017 - III R 28/14, BStBl. II 2017, 743, Rn. 19).
  • FG Münster, 14.06.2023 - 8 V 806/23

    Abänderung eines Einkommensteuerbescheides wegen nicht zutreffender

  • FG Sachsen, 16.01.2020 - 6 K 1736/17

    Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Vorsteuern eines Gewerbes als Berater

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