Rechtsprechung
   BFH, 11.11.1988 - III R 305/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1403
BFH, 11.11.1988 - III R 305/84 (https://dejure.org/1988,1403)
BFH, Entscheidung vom 11.11.1988 - III R 305/84 (https://dejure.org/1988,1403)
BFH, Entscheidung vom 11. November 1988 - III R 305/84 (https://dejure.org/1988,1403)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,1403) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1981 § 33a Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Außergewöhnliche - Belastung - Unterhalt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Potentielle Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber Sohn -- Vermutung der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers innerhalb der Grenzen von § 88a Abs. 1 Satz 8 EStG -- Berücksichtigung auch geistiger Bedürfnisse bei jüngeren Insassen von Haftanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    EStG § 33a Abs. 1

Papierfundstellen

  • BFHE 155, 316
  • NJW 1989, 1384
  • FamRZ 1989, 862 (Ls.)
  • BB 1989, 415
  • DB 1989, 560
  • BStBl II 1989, 233
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 31.07.1981 - VI R 67/78

    Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für einen

    Auszug aus BFH, 11.11.1988 - III R 305/84
    a) Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 31. Juli 1981 VI R 67/78 (BFHE 134, 273, 275, BStBl II 1981, 805) entschieden, daß Aufwendungen der Eltern für den Unterhalt ihres Wehrdienst leistenden Sohnes als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähige Unterhaltsaufwendungen sein können, soweit die anderen Einkünfte und Bezüge des Sohnes, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, die Summe von Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG) und Anrechnungsfreigrenze (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG) nicht überschreiten.

    b) Dieser Auffassung des VI. Senats in BFHE 134, 273, 274, BStBl II 1981, 805 schließt sich der erkennende Senat an.

    Wegen der Bewertung der von der Strafvollzugsanstalt gewährten Verpflegung, Unterkunft und Kleidung - Bezügen i.S. von § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG - verweist der erkennende Senat auf das BFH-Urteil in BFHE 134, 273, BStBl II 1981, 805.

  • BFH, 18.05.2006 - III R 26/05

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Danach ist davon auszugehen, dass die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers innerhalb der Grenzen des § 33a Abs. 1 EStG a.F. zu vermuten ist (BFH-Urteil vom 11. November 1988 III R 305/84, BFHE 155, 316, BStBl II 1989, 233).
  • BFH, 11.07.1990 - III R 111/86

    Unterhaltsberechtigter - Krankheitskosten - Unterhaltsleistungen -

    Entsprechend dem typisierenden Charakter der Regelung des § 33a EStG (vgl. BFH-Urteile vom 11. November 1988 III R 305/84, BFHE 155, 316, BStBl II 1989, 233, und in BFHE 154, 111, BStBl II 1988, 830) ist es dabei für die Anrechnung von Einkünften auf die empfangenen Unterstützungsleistungen ohne Bedeutung, ob diese für den Unterstützungsempfänger verfügbar sind.

    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung in BFHE 155, 316, BStBl II 1989, 233 ausgeführt hat, wäre es mit dem typisierenden Charakter des § 33a Abs. 1 EStG nicht vereinbar, wenn jeweils geprüft werden müßte, in welcher Höhe einem Unterstützungsempfänger tatsächlich Aufwendungen für seine Lebenshaltung erwachsen sind.

  • BFH, 19.06.2002 - III R 28/99

    Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

    Unterhaltsleistungen innerhalb der Grenzen des § 33a EStG werden als notwendig und angemessen für den Unterhaltsberechtigten beurteilt (BFH-Urteile vom 31. Juli 1981 VI R 67/78, BFHE 134, 273, BStBl II 1981, 805, und vom 11. November 1988 III R 305/84, BFHE 155, 316, BStBl II 1989, 233).
  • BFH, 20.07.2006 - III R 69/04

    Kindergeld: Kind in Untersuchungshaft

    Schon wegen der in einem solchen Fall regelmäßig laufend weiter entstehenden Kosten für die --beibehaltene-- Wohnung bzw. Unterbringung des Kindes sind die Eltern während der Haftzeit nicht nachhaltig von ihren Unterhaltsverpflichtungen befreit (vgl. auch Senatsurteil vom 11. November 1988 III R 305/84, BFHE 155, 316, BStBl II 1989, 233, zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen für den in Justizvollzugsanstalt einsitzenden Sohn als außergewöhnliche Belastung).
  • BFH, 10.08.1990 - III R 45/87

    Aufwendungen für die Zuwendung von Büchern an Angehörige in der (früheren) DDR

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, können auch Ausgaben für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Aufwendungen für den Bezug von Fachzeitschriften, Fachbüchern usw. nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar sein (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1988 III R 305/84, BFHE 155, 316, BStBl II 1989, 233).

    Erfolgt die Hingabe eines Buches im Hinblick auf ein nachgewiesenes konkretes berufliches Bedürfnis des Empfängers, sind die Aufwendungen hierfür Ausbildungskosten bzw. haben als Fortbildungsmaßnahme typischen Unterhaltscharakter (BFHE 155, 316, BStBl II 1989, 233).

  • FG Hamburg, 09.07.2003 - VI 159/02

    Nachweis von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen

    Die Bedürftigkeit des in Los Angeles inhaftierten Vaters sei zu vermuten (Hinweis auf BFH in BStBl II 1989, 233).

    Auf die Frage, ob die Bedürftigkeit eines Gefangenen trotz freier Unterkunft und Verpflegung in der Haftanstalt zu vermuten ist (so BFH in BStBl II 1989, 233), kommt es im Streitfall nicht an.

  • BFH, 10.08.1990 - III R 30/87

    Aufwendungen für die Zuwendung eines Farbfernsehgeräts an in der (früheren) DDR

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, können auch Ausgaben für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Aufwendungen für den Bezug von Fachzeitschriften, Fachbüchern usw. nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar sein (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1988 III R 305/84, BFHE 155, 316, BStBl II 1989, 233).
  • BFH, 22.08.1990 - III R 170/86

    Keine Kürzung des sog. Besucherfreibetrags bei nur zeitweiliger Erfüllung der

    Dies ergibt sich insbesondere aus der Überlegung, daß es mit dem typisierenden Charakter der in § 33a EStG enthaltenen Regelungen (dazu vgl. beispielsweise Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. November 1988 III R 305/84, BFHE 155, 316, BStBl II 1989, 233) nicht vereinbar wäre, wenn im Einzelfall jeweils geprüft werden müßte, ob ein Steuerpflichtiger seinen Unterhaltsverpflichtungen lückenlos nachgekommen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht