Weitere Entscheidung unten: BFH, 13.10.1989

Rechtsprechung
   BFH, 13.10.1989 - III R 30-31/85, III R 30/85, III R 31/85   

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https://dejure.org/1989,1806
BFH, 13.10.1989 - III R 30-31/85, III R 30/85, III R 31/85 (https://dejure.org/1989,1806)
BFH, Entscheidung vom 13.10.1989 - III R 30-31/85, III R 30/85, III R 31/85 (https://dejure.org/1989,1806)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 1989 - III R 30-31/85, III R 30/85, III R 31/85 (https://dejure.org/1989,1806)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Gewinnermittlung - Überschußrechnung - Erkennbarkeit nach außen - Sammeln von Einnahmenbelegen - Handelsvertreter - Provisionsvorschuß - Zufluß

  • rechtsportal.de

    EStG § 11 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 4 Abs. 3, 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Gewinnermittlung durch Überschussrechnung, Dokumentation, Provisionsvorschüsse, steuerliches Zuflussprinzip, Zufluss von Provisionsvorschüssen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 4 Abs. 1, 3, § 11 Abs. 1

Papierfundstellen

  • BFHE 159, 123
  • BB 1990, 484
  • DB 1990, 664
  • BStBl II 1990, 287
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.04.1982 - IV R 95/79

    Vorschußweise geleistete Honorare sind auch zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - III R 30/85
    Erstellt der Steuerpflichtige eine Eröffnungsbilanz und richtet er eine Buchführung ein, so hat er sich für eine Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) entschieden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. April 1982 IV R 95/79, BFHE 136, 94, BStBl II 1982, 593); hat er dagegen nur Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund der von ihm getroffenen Gestaltung die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt.

    Ungeachtet dessen wurde auch keine Abrede über eine Verzinsung getroffen; auch zur Rückzahlung ist in dem Vertrag lediglich für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers etwas ausgesagt (vgl. zu diesen Erfordernissen auch die BFH-Entscheidungen in BFHE 136, 94, BStBl II 1982, 593, und vom 25. April 1985 IV S 10/84, BFH/NV 1986, 665, zu vorschußweise erhaltenen Rechtsanwaltshonoraren).

    cc) Ebensowenig könnte bei einer Überschußrechnung in den Streitjahren schon berücksichtigt werden, daß der Kläger die empfangenen Vorschüsse in späteren Jahren zum großen Teil wieder zurückzahlen mußte; dieser Vorgang wirkt sich bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG - erst in den späteren Veranlagungszeiträumen einkünfte- oder einkommensmindernd aus (so die weitaus überwiegende Auffassung; s. insbesondere Urteil in BFHE 136, 94, BStBl II 1982, 593, mit zahlreichen Hinweisen; ebenso Déon, a.a.O., Nr. 6b, S. 11; von Gamm, Die Besteuerung der Handelsvertreter, 1988, Rdnr. 240; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., § 11 Anm. 2g; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 11 EStG Rdnrn. 100 ff.; a. A. Trzaskalik in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 11 Rdnr. B 70 ff.).

  • BFH, 30.09.1980 - VIII R 201/78

    Zum Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EstG

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - III R 30/85
    Das Sammeln z.B. der maßgebenden Einnahmenbelege reicht hierfür aus (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 30. September 1980 VIII R 201/78, BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301).

    In diesem Fall bleibt es bei der Grundregel des § 4 Abs. 1 EStG, daß der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 30. September 1980 VIII R 201/78, BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301).

  • BFH, 25.04.1985 - IV S 10/84

    Einordnung von Vorleistungen Dritter, die der Steuerpflichtige im Hinblick auf

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - III R 30/85
    Ungeachtet dessen wurde auch keine Abrede über eine Verzinsung getroffen; auch zur Rückzahlung ist in dem Vertrag lediglich für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers etwas ausgesagt (vgl. zu diesen Erfordernissen auch die BFH-Entscheidungen in BFHE 136, 94, BStBl II 1982, 593, und vom 25. April 1985 IV S 10/84, BFH/NV 1986, 665, zu vorschußweise erhaltenen Rechtsanwaltshonoraren).

    Daß er seine Leistungen - jedenfalls teilweise - noch nicht erbracht hatte, ist demgegenüber unerheblich; darin unterscheidet sich die Gewinnermittlung durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG von jener durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (s. hierzu auch das Urteil in BFH/NV 1986, 665, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

  • BFH, 03.07.1980 - IV R 138/76

    Rückstellung - Instandhaltungsaufwendung - Wartungsunternehmen - Bilanzierung -

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - III R 30/85
    Hierfür ist dann insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit der Kläger die von der A-GmbH erhaltenen Beträge (wieder) als Anzahlungen hätte passivieren müssen (s. hierzu insbesondere die BFH-Urteile vom 4. August 1976 I R 145/74, BFHE 119, 468, BStBl II 1976, 675, unter Nr. 4 der Entscheidungsgründe, und vom 3. Juli 1980 IV R 138/76, BFHE 131, 57, BStBl II 1980, 648, unter Buchst. a der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 04.08.1976 - I R 145/74

    Aktivierung von Provisionsvorschüssen - Anzahlungen - Rechtliche Entstehung des

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - III R 30/85
    Hierfür ist dann insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit der Kläger die von der A-GmbH erhaltenen Beträge (wieder) als Anzahlungen hätte passivieren müssen (s. hierzu insbesondere die BFH-Urteile vom 4. August 1976 I R 145/74, BFHE 119, 468, BStBl II 1976, 675, unter Nr. 4 der Entscheidungsgründe, und vom 3. Juli 1980 IV R 138/76, BFHE 131, 57, BStBl II 1980, 648, unter Buchst. a der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 01.07.1981 - I R 134/78

    Zur zeitlichen Zuordnung der Gewinnberichtigungen beim Wechsel der

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - III R 30/85
    Das wiederum hat zur Folge, daß zunächst der laufende Gewinn des Jahres 1981 durch Zu- und Abschläge zu korrigieren ist (s. hierzu u.a. das BFH-Urteil vom 1. Juli 1981 I R 134/78; BFHE 134, 20, BStBl II 1981, 780, mit zahlreichen Hinweisen).
  • BFH, 11.10.1983 - VIII R 61/81

    Pachtvorauszahlung - Werbungskosten - Einkünfte aus Verpachtung

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - III R 30/85
    Die Annahme eines "echten" Darlehens würde eine klare Vereinbarung voraussetzen, aus der zu entnehmen ist, daß der als Darlehen gewährte Betrag in keinerlei Zusammenhang mit den originären Ansprüchen aus dem Handelsvertretervertrag steht (vgl. hierzu schon das Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 30. April 1935 VI A 1.015/34, RStBl 1935, 1.173, zur Vorauszahlung auf eine Tantieme, und das BFH-Urteil vom 11. Oktober 1983 VIII R 61/81, BFHE 140, 177, BStBl II 1984, 267, zur Pachtvorauszahlung; ebenso für Provisionsvorschüsse an Handelsvertreter Déon, Besteuerung der Handelsvertreter, 7. Aufl., Nr. 6a, S. 11).
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Rechtsprechung
   BFH, 13.10.1989 - III R 31/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3241
BFH, 13.10.1989 - III R 31/85 (https://dejure.org/1989,3241)
BFH, Entscheidung vom 13.10.1989 - III R 31/85 (https://dejure.org/1989,3241)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 1989 - III R 31/85 (https://dejure.org/1989,3241)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewinnermittlung - Überschußrechnung - Erkennbarkeit nach außen - Sammeln von Einnahmenbelegen - Handelsvertreter - Provisionsvorschuß - Zufluß

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    EStG § 11 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 4 Abs. 3, 4

Papierfundstellen

  • BFHE 159, 123
  • DB 1990, 664
  • BStBl II 1990, 287
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.04.1982 - IV R 95/79

    Vorschußweise geleistete Honorare sind auch zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - III R 31/85
    Erstellt der Stpfl. eine Eröffnungsbilanz und richtet er eine Buchführung ein, so hat er sich für eine Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) entschieden (Urteil des BFH vom 29.4.1982 IV R 95/79, BStBl. II 1982 S. 593 = DB 1982 S. 1802); hat er dagegen nur Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund der von ihm getroffenen Gestaltung die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt.

    Ungeachtet dessen wurde auch keine Abrede über eine Verzinsung getroffen; auch zur Rückzahlung ist in dem Vertrag lediglich für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers etwas ausgesagt (vgl. zu diesen Erfordernissen auch die BFH-Entscheidungen in BStBl. II 1982 S. 593 = DB 1982 S. 1802 und vom 25.4.1985 IV S 10/84, BFH/NV 1986 S. 665, zu vorschußweise erhaltenen Rechtsanwaltshonoraren).

    (So die weitaus überwiegende Auffassung; s. insbes. Urteil in BStBl. II 1982 S. 593 = DB 1982 S. 1802, m.w.N.; ebenso Déon , a.a.O., Nr. 6b, S. 11; von Gamm , Die Besteuerung der Handelsvertreter, 1988, Rdn. 240; Schmidt/Heinicke , EStG, 8. Aufl., § 11 Anm. 2g; Wolff-Diepenbrock , in: Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 11 EStG Rdn. 100 ff.; a.A. Trzaskalik , in: Kirchhof/Söhn, EStG, § 11 Rdn. B 70 ff.).

  • BFH, 25.04.1985 - IV S 10/84

    Einordnung von Vorleistungen Dritter, die der Steuerpflichtige im Hinblick auf

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - III R 31/85
    Ungeachtet dessen wurde auch keine Abrede über eine Verzinsung getroffen; auch zur Rückzahlung ist in dem Vertrag lediglich für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers etwas ausgesagt (vgl. zu diesen Erfordernissen auch die BFH-Entscheidungen in BStBl. II 1982 S. 593 = DB 1982 S. 1802 und vom 25.4.1985 IV S 10/84, BFH/NV 1986 S. 665, zu vorschußweise erhaltenen Rechtsanwaltshonoraren).

    Daß er seine Leistungen - jedenfalls teilweise - noch nicht erbracht hatte, ist demgegenüber unerheblich; darin unterscheidet sich die Gewinnermittlung durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG von jener durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (s. hierzu auch das Urteil in BFH/NV 1986 S. 665, m.w.N. zur Rspr.).

  • BFH, 30.09.1980 - VIII R 201/78

    Zum Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EstG

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - III R 31/85
    Das Sammeln z.B. der maßgebenden Einnahmenbelege reicht hierfür aus (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 30.9.1980 VIII R 201/78, BStBl. II 1981 S. 301 = DB 1981 S. 970).

    In diesem Fall bleibt es bei der Grundregel des § 4 Abs. 1 EStG, daß der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 30.9.1980 VIII R 201/78, BStBl. II 1981 S. 301 = DB 1981 S. 970).

  • BFH, 04.08.1976 - I R 145/74

    Aktivierung von Provisionsvorschüssen - Anzahlungen - Rechtliche Entstehung des

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - III R 31/85
    Hierfür ist dann insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit der Kläger die von der A-GmbH erhaltenen Beträge (wieder) als Anzahlungen hätte passivieren müssen (siehe hierzu insbesondere die BFH-Urteile vom 4.8.1976 I R 145/74, BStBl. II 1976 S. 675 = DB 1976 S. 2142, unter Nr. 4: vom 3.7.1980 IV R 138/76, BStBl. II 1980 S. 648 = DB 1980 S. 2369, unter a).
  • BFH, 03.07.1980 - IV R 138/76

    Rückstellung - Instandhaltungsaufwendung - Wartungsunternehmen - Bilanzierung -

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - III R 31/85
    Hierfür ist dann insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit der Kläger die von der A-GmbH erhaltenen Beträge (wieder) als Anzahlungen hätte passivieren müssen (siehe hierzu insbesondere die BFH-Urteile vom 4.8.1976 I R 145/74, BStBl. II 1976 S. 675 = DB 1976 S. 2142, unter Nr. 4: vom 3.7.1980 IV R 138/76, BStBl. II 1980 S. 648 = DB 1980 S. 2369, unter a).
  • BFH, 01.07.1981 - I R 134/78

    Zur zeitlichen Zuordnung der Gewinnberichtigungen beim Wechsel der

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - III R 31/85
    Das wiederum hat zur Folge, daß zunächst der laufende Gewinn des Jahres 1981 durch Zu- und Abschläge zu korrigieren ist (siehe hierzu u.a. das BFH-Urteil vom 1.7.1981 I R 134/78, BStBl. II 1981 S. 780 = DB 1981 S. 2309, mit zahlreichen Hinweisen).
  • BFH, 11.10.1983 - VIII R 61/81

    Pachtvorauszahlung - Werbungskosten - Einkünfte aus Verpachtung

    Auszug aus BFH, 13.10.1989 - III R 31/85
    1935 S. 1173, zur Vorauszahlung auf eine Tantieme, und das BFH-Urteil vom 11.10.1983 VIII R 61/81, BStBl. II 1984 S. 267 = DB 1984 S. 752, zur Pachtvorauszahlung; ebenso für Provisionsvorschüsse an Handelsvertreter Déon , Besteuerung der Handelsvertreter, 7. Aufl., Nr. 6a, S. 11).
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