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   BFH, 26.06.2003 - III R 36/01   

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https://dejure.org/2003,1533
BFH, 26.06.2003 - III R 36/01 (https://dejure.org/2003,1533)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2003 - III R 36/01 (https://dejure.org/2003,1533)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - III R 36/01 (https://dejure.org/2003,1533)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33

  • datenbank.nwb.de

    Kosten zur Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände als agw. Bel.

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wasserschäden an Hausrat und Kleidung nach Blitzschlag ? Keine außergewöhnliche Belastung ? Keine Zwangsläufigkeit, wenn Risiko nicht versichert (Hausratversicherung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuerabzug bei Naturkatastrophen und Brand

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuerabzug bei Naturkatastrophen und Brand

  • IWW (Kurzinformation)

    Hausratversicherung - Steuerabzug bei Naturkatastrophen und Brand

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufwendungen nach Wasserrohrbruch durch Blitzschlag an einem selbst genutzten Einfamilienhaus bei fehlender Hausratversicherung ; Kosten zur Beseitigung von Schäden an lebensnotwendigen Vermögensgegenständen ; Zwangsläufiges Entstehen von Wiederbeschaffungskosten für ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    Blitzschlag; Hausratversicherung; Wiederbeschaffungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 203, 295
  • NJW 2004, 798
  • BB 2003, 2670
  • DB 2003, 2630
  • BStBl II 2004, 47
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - III R 36/01
    Es führte im Wesentlichen aus: Zwar seien nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 1994 III R 27/92 (BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104) Kosten zur Beseitigung von Schäden an Vermögensgegenständen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen habe.

    Rechtsprechung und Verwaltung lassen Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind, unter dem Gesichtspunkt verlorenen Aufwands grundsätzlich zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu, wenn keine Anhaltspunkte für ein eigenes (ursächliches) Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar sind, keine (realisierbaren) Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (Senatsurteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766, m.w.N.).

    a) Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, das Aufwendungen zur Beseitigung von Wasserschäden an einem selbst genutzten Einfamilienhaus betraf, zur Vermeidung einer den Sinn und Zweck des § 33 EStG überschreitenden Ausdehnung eine Abwälzung derartiger Schäden auf die Allgemeinheit dann nicht als gerechtfertigt angesehen, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen worden ist.

    d) Nach Auffassung des Senats gelten die Grundsätze des Urteils in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 zur Abziehbarkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an einem selbst genutzten Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung ebenso für sog. verlorene Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.

    Zur Vermeidung einer den Sinn und Zweck des § 33 EStG überschreitenden Ausdehnung ist der Steuerpflichtige nach dem Senatsurteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 bei Schäden an Vermögensgegenständen vorrangig auf bestehende Versicherungsmöglichkeiten zu verweisen.

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 (vgl. Entscheidungsgründe unter 3. a) bezüglich der grundsätzlichen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung keinen Unterschied zwischen einer Beeinträchtigung des privaten Wohnens und dem Verlust von Hausrat und Kleidung gesehen.

  • BFH, 30.06.1999 - III R 8/95

    Versicherungsleistung bei Hausrat und Kleidung

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - III R 36/01
    Rechtsprechung und Verwaltung lassen Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind, unter dem Gesichtspunkt verlorenen Aufwands grundsätzlich zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu, wenn keine Anhaltspunkte für ein eigenes (ursächliches) Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar sind, keine (realisierbaren) Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (Senatsurteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766, m.w.N.).

    Geklärt ist lediglich, dass bei Bestehen einer Hausratversicherung die Zahlungen des Hausratversicherers nach der Lehre von der Vorteilsanrechnung auf die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung der zerstörten Gegenstände in vollem Umfang anzurechnen sind (Urteil in BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766).

    Die Leistungen aus der Hausratversicherung werden unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsanrechnung in vollem Umfang auf die Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung angerechnet (Senatsurteil in BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766).

  • FG Niedersachsen, 28.08.2002 - 3 K 533/96

    Hausratverlust durch Wohnungsbrand als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - III R 36/01
    b) Die Finanzgerichte haben in Fällen, in denen sich der Steuerpflichtige nicht durch den Abschluss einer Sachversicherung gegen die Folgen eines Vermögensverlustes abgesichert hatte, überwiegend --mit zum Teil allerdings unterschiedlichen Begründungen-- den Abzug der Wiederbeschaffungskosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt, weil die Aufwendungen nicht zwangsläufig seien (vgl. FG Baden-Württemberg vom 17. Dezember 1957 IV 1101/57, EFG 1958, 337, rechtskräftig; Hessisches FG vom 16. Februar 1961 I 16/61, EFG 1961, 402, rechtskräftig; FG Nürnberg vom 19. Februar 1974 II 28/72, EFG 1974, 469, rechtskräftig; FG Hamburg vom 20. November 1975 II 38/75, EFG 1976, 183 f.; FG Baden-Württemberg vom 7. Dezember 1978 VI 407/76, EFG 1979, 334, rechtskräftig; FG Köln vom 20. Dezember 2000 1 K 4490/00, EFG 2001, 438, 439, rechtskräftig, mit zustimmender Anmerkung von Müller; Niedersächsisches FG vom 28. August 2002 3 K 533/96, EFG 2003, 160, rechtskräftig; a.A. Hessisches FG vom 29. Januar 1971 I 283/70, EFG 1971, 383).

    Hat der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen, ist eine --auch nur teilweise-- Abwälzung solcher Schäden auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt, weil sich der Steuerpflichtige durch den Abschluss einer Versicherung den Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens im Ergebnis hätte entziehen können (vgl. auch Niedersächsisches FG in EFG 2003, 160, m.w.N.; Rasenack, Der Betrieb --DB-- 1983, 1272, 1276).

  • FG Köln, 20.12.2000 - 1 K 4490/00

    Fehlende Zwangsläufigkeit bei Nichtabschluß einer allgemein zugänglichen und

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - III R 36/01
    b) Die Finanzgerichte haben in Fällen, in denen sich der Steuerpflichtige nicht durch den Abschluss einer Sachversicherung gegen die Folgen eines Vermögensverlustes abgesichert hatte, überwiegend --mit zum Teil allerdings unterschiedlichen Begründungen-- den Abzug der Wiederbeschaffungskosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt, weil die Aufwendungen nicht zwangsläufig seien (vgl. FG Baden-Württemberg vom 17. Dezember 1957 IV 1101/57, EFG 1958, 337, rechtskräftig; Hessisches FG vom 16. Februar 1961 I 16/61, EFG 1961, 402, rechtskräftig; FG Nürnberg vom 19. Februar 1974 II 28/72, EFG 1974, 469, rechtskräftig; FG Hamburg vom 20. November 1975 II 38/75, EFG 1976, 183 f.; FG Baden-Württemberg vom 7. Dezember 1978 VI 407/76, EFG 1979, 334, rechtskräftig; FG Köln vom 20. Dezember 2000 1 K 4490/00, EFG 2001, 438, 439, rechtskräftig, mit zustimmender Anmerkung von Müller; Niedersächsisches FG vom 28. August 2002 3 K 533/96, EFG 2003, 160, rechtskräftig; a.A. Hessisches FG vom 29. Januar 1971 I 283/70, EFG 1971, 383).

    Denn gegen Schäden an Hausrat und Kleidung sind Versicherungen ebenso üblich wie gegen Schäden an Gebäuden (FG Köln in EFG 2001, 438, 440, m.w.N.).

  • BFH, 26.04.1991 - III R 69/87

    A) Die Anerkennung als Asylberechtigter indiziert nicht ohne weiteres ein

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - III R 36/01
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe von außen, d.h. vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig, auf seine Entschließung in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (BFH-Urteile vom 26. April 1991 III R 69/87, BFHE 164, 426, BStBl II 1991, 755, und vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, jew. m.w.N.).

    dd) Zu Unrecht beruft sich das FG auf die Rechtsprechung, die Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung ohne Anwendung der Gegenwertlehre in angemessenen Grenzen zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen hatte, wenn die dem notwendigen Lebensbedarf dienenden Gegenstände durch Kriegseinwirkungen oder Flucht verloren gegangen waren (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1952 IV 376/51 S, BFHE 56, 773, BStBl III 1952, 298; vom 8. August 1958 VI 194/57 U, BFHE 67, 273, BStBl III 1958, 378; in BFHE 164, 426, BStBl II 1991, 755, m.w.N.).

  • BFH, 16.10.1952 - IV 376/51 S

    Ausschließliche Regelung für die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - III R 36/01
    dd) Zu Unrecht beruft sich das FG auf die Rechtsprechung, die Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung ohne Anwendung der Gegenwertlehre in angemessenen Grenzen zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen hatte, wenn die dem notwendigen Lebensbedarf dienenden Gegenstände durch Kriegseinwirkungen oder Flucht verloren gegangen waren (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1952 IV 376/51 S, BFHE 56, 773, BStBl III 1952, 298; vom 8. August 1958 VI 194/57 U, BFHE 67, 273, BStBl III 1958, 378; in BFHE 164, 426, BStBl II 1991, 755, m.w.N.).
  • BFH, 29.11.1991 - III R 191/90

    Beiträge zur Krankenversicherung sind ihrer Art nach Sonderausgaben und können

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - III R 36/01
    Denn auch insoweit wäre ein unangemessenes Eindringen in die Privatsphäre des Einzelnen erforderlich, z.B. zur Prüfung, ob eine Versicherung im Hinblick auf besondere Risiken abgelehnt (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1991 III R 191/90, BFHE 166, 272, BStBl II 1992, 293) oder nur mit unzumutbar hohen Prämien erreicht werden könnte.
  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - III R 36/01
    Durch diese typisierende Behandlung soll ein unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen vermieden werden (BFH-Urteile vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711; vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543, m.w.N.).
  • BFH, 01.02.2001 - III R 22/00

    Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - III R 36/01
    Durch diese typisierende Behandlung soll ein unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen vermieden werden (BFH-Urteile vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711; vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543, m.w.N.).
  • BFH, 08.08.1958 - VI 194/57 U

    Aufwendungen für die Beschaffung eines Fernsehgeräts als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - III R 36/01
    dd) Zu Unrecht beruft sich das FG auf die Rechtsprechung, die Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung ohne Anwendung der Gegenwertlehre in angemessenen Grenzen zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen hatte, wenn die dem notwendigen Lebensbedarf dienenden Gegenstände durch Kriegseinwirkungen oder Flucht verloren gegangen waren (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1952 IV 376/51 S, BFHE 56, 773, BStBl III 1952, 298; vom 8. August 1958 VI 194/57 U, BFHE 67, 273, BStBl III 1958, 378; in BFHE 164, 426, BStBl II 1991, 755, m.w.N.).
  • BFH, 20.09.1991 - III R 91/89

    Auf Privatverordnung beruhende Aufwendungen für Arzneimittel sind nur dann

  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 17.10.1961 - I 16/61 S

    Möglichkeit einer degressiven Abschreibung für eine Sammelheizungsanlage

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

  • BFH, 25.02.1999 - III B 111/98

    Außergewöhnliche Belastung; Wiederbeschaffungskosten von nichtversichertem

  • FG Hessen, 29.01.1971 - I 283/70
  • FG Nürnberg, 19.02.1974 - II 28/72
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.1978 - VI 407/76
  • FG Düsseldorf, 21.03.2001 - 8 K 4686/00

    Außergewöhnliche Belastungen; Mietwohnung; Hausrat; Blitzschlag;

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 11 K 11327/16

    Von privat Versicherten selbst getragene Krankenbehandlungskosten steuerlich

    Krankheitskosten werden aber (anders als Vermögensschäden, vgl. dazu BFH, Urteil vom 26. Juni 2003 - III R 36/01, BStBl. II 2004, 47) auch dann als.

    -7- -7- zwangsläufig beurteilt, wenn der Betroffene gegen das entsprechende Risiko gar keine Versicherung abgeschlossen hat; damit soll ein unangemessenes Eindringen in die Privatsphäre des Einzelnen, z.B. zur Prüfung, ob eine Versicherung im Hinblick auf besondere Risiken abgelehnt worden ist, vermieden werden (vgl. BFH, Urteile vom 29. November 1991 - III R 191/90, BStBl. II 1992, 293; vom 26. Juni 2003 - III R 36/01, a.a.O.).

  • BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen eine existentiell wichtige Bedeutung hat, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 III R 36/01, BFHE 203, 295, BStBl II 2004, 47, m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 31/02

    Zahlung von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung

    Im Gegensatz zu Krankheitskosten, die ohne Prüfung der Verursachung als zwangsläufig anerkannt werden (BFH, Urteile vom 26. Juni 2003 III R 36/01, BFHE 203, 295, BStBl II 2004, 47, m.w.N., und in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543), kann im Fall von Erpressungen nicht auf eine Ursachenaufklärung verzichtet werden, wie das FG meint.
  • BFH, 28.07.2005 - III R 30/03

    Kein Abzug von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten

    Durch diese typisierende Behandlung soll ein unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen vermieden werden (Senatsurteil vom 26. Juni 2003 III R 36/01, BFHE 203, 295, BStBl II 2004, 47, unter II.2.d cc, m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2019 - VI R 48/17

    Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte keine außergewöhnliche Belastung

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen eine existentiell wichtige Bedeutung hat, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (BFH-Urteil vom 26.06.2003 - III R 36/01, BFHE 203, 295, BStBl II 2004, 47, m.w.N.).
  • BFH, 30.10.2003 - III R 32/01

    Trinkgelder bei Heilbehandlung keine außergewöhnliche Belastung

    Die Rechtsprechung will damit vermeiden, bei einem so höchst persönlichen Rechtsgut wie der Gesundheit des Menschen in dessen Intimsphäre einzudringen (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543, und vom 26. Juni 2003 III R 36/01, BFHE 203, 295, BFH/NV 2004, 114).
  • BFH, 20.11.2003 - III R 2/02

    Zwangsläufigkeit von Wiederbeschaffungskosten existenznotwendiger

    Diese im Zusammenhang mit Schäden an selbst genutzten Einfamilienhäusern entwickelten Grundsätze gelten nach dem Senatsurteil vom 26. Juni 2003 III R 36/01 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2003, 2108; DB 2003, 2630) ebenso für sog. verlorene Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.

    Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf sein Urteil in DStR 2003, 2108; DB 2003, 2630 Bezug.

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2007 - 2 K 441/04

    Wiederbeschaffungkosten für aus Wohnmobil gestohlenen Gegenständen keine

    Eine Abwälzung solcher Schäden auf die Allgemeinheit ist nicht geboten, weil sich der Steuerpflichtige durch den Abschluss einer Versicherung den Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens hätte entziehen können (Urteil des BFH vom 26. Juni 2003 III R 36/01, BStBl II 2004, 47, mit weiteren Nachweisen).

    Nur wenn Risiken überhaupt nicht versicherbar sind, trifft den Steuerpflichtigen eine über das übliche Existenzminimum hinausgehende Belastung in seinem existenziellen Bereich (Urteil des BFH vom 26. Juni 2003 III R 36/01, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 26.08.2004 - VI 167/02

    Einkommensteuer: Krankheitskosten

    Die Vorschrift trägt jenen Fällen Rechnung, in denen das Existenzminimum höher liegt als im Normalfall (BFH-Urteil vom 26. Juni 2003, III R 36/01, BFHE 203, 295 , BStBl II 2004, 47; BFH-Urteil vom 19. Mai 1995, III R 12/92, BFHE 178, 207 , BStBl II 1995, 774 , unter 2. a der Gründe).

    Im übrigen bedarf es keiner Entscheidung, ob aus der Rechtsprechung des BFH, wonach das Fehlen eines allgemein zugänglichen und üblichen Sachversicherungsschutzes die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen zur Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände entfallen lässt (BFH-Urteil vom 30. Juni 1999, III R 8/95, BFHE 189, 371 , BStBl II 1999, 766 ; BFH-Urteil vom 26. Juni 2003, III R 36/01, BFHE 203, 295 , BStBl II 2004, 47), gefolgert werden könnte, dass bei Einschränkungen des Krankenversicherungsschutzes durch Selbstbehalte und Erstattungsobergrenzen die Aufwendungen in Höhe des Selbstbehaltes nicht zwangsläufig erwachsen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.06.2007 - 3 K 2099/03

    Berücksichtigung von Aufwendungen für den Wiederaufbau einer durch einen Sturm

    Wie oben bereits ausgeführt, ist eine - auch nur teilweise - Abwälzung solcher Schäden auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt, wenn es der Steuerpflichtige unterlassen hat, eine allgemein zugängliche und übliche Sachversicherung abzuschließen, weil sich der Steuerpflichtige durch den Abschluss einer solchen Versicherung den Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens im Ergebnis hätte entziehen können (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2003 III R 36/01, BStBl II 2004, 47).

    Gegen Schäden an Gebäuden sind Wohngebäudeversicherungen ebenso üblich wie eine Sachversicherung gegen Schäden an Hausrat und Kleidung (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2003 III R 36/01, BStBl II 2004, 47).

  • BFH, 03.03.2005 - III R 12/04

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Rückabwicklung eines Kaufvertrages

  • FG Düsseldorf, 13.12.2007 - 14 K 6385/04

    Berücksichtigung von Mietzahlungen für eine eigengenutzte Wohnung als

  • FG Münster, 19.02.2019 - 12 K 302/17

    Einkommensteuer - Führen durch Bulimie verursachte erhöhte Lebensmittelkosten zu

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.04.2014 - 5 K 1989/12

    Schweigegeld keine außergewöhnliche Belastung

  • FG München, 22.11.2001 - 15 K 5567/99

    Wiederbeschaffung von Hausratsgegenständen ohne Hausratsversicherung keine

  • FG Hamburg, 11.10.2013 - 5 K 140/11

    Einkommensteuer: Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche

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