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   BFH, 18.12.2019 - III R 36/17   

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https://dejure.org/2019,54139
BFH, 18.12.2019 - III R 36/17 (https://dejure.org/2019,54139)
BFH, Entscheidung vom 18.12.2019 - III R 36/17 (https://dejure.org/2019,54139)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 2019 - III R 36/17 (https://dejure.org/2019,54139)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 9 Nr 1 S 1, GewStG § 9 Nr 1 S 2, BewG § 68, GewStG VZ 2008
    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaft bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • Bundesfinanzhof

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaft bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Nr 1 S 1 GewStG 2002, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, § 68 BewG 1991, GewStG VZ 2008
    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaft bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • IWW

    § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § ... 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, § 14 GewStG, § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG, § 9 Nr. 1 GewStG, § 68 des Bewertungsgesetzes, § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG, § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG, § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen; Unschädlichkeit eines Nebengeschäfts; Rechtsfolgen der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • rewis.io

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaft bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • Betriebs-Berater

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaft bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1, Satz 2; BewG § 68
    Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen

  • datenbank.nwb.de

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaft bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden KapGes. bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die grundbesitzverwaltende Kapitalgesellschaft - und die Gewerbeertragskürzung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaft bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gewerbeertrag einer grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Noch mehr Streit um die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, BewG § 68 Abs 1 Nr 1
    Gewerbeertrag, Erweiterte Kürzung, Grundstücksunternehmen, Betriebsvorrichtung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 267, 406
  • BB 2020, 1825
  • DB 2020, 1046
  • BStBl II 2020, 405
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 11.04.2019 - III R 36/15

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - III R 36/17
    Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, können stattdessen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (grundlegend Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262; BFH-Urteil vom 18.04.2000 - VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359; Senatsurteil vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 12).

    a) Der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendete Begriff des Grundbesitzes ist ebenso wie in Satz 1 dieser Bestimmung im gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 22.06.1977 - I R 50/75, BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778; vom 26.02.1992 - I R 53/90, BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738; vom 20.09.2007 - IV R 19/05, BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985; Senatsurteil in BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 15).

    Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (Senatsurteile vom 28.02.2013 - III R 35/12, BFHE 240, 453, BStBl II 2013, 606, Rz 8, m.w.N., und in BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 17).

    Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient (Senatsurteil vom 24.03.2006 - III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130, unter II.1., m.w.N.; Senatsurteil in BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 17; Bahns/Graw, Finanz-Rundschau 2008, 257, 262).

    aa) Nebentätigkeiten liegen innerhalb des vom Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind nicht kürzungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes i.e.S. dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (Senatsurteil in BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 26, m.w.N.).

    Hierzu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem (Senatsurteil in BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 26, m.w.N.).

    Eine darüber hinausgehende Mitvermietung von (nicht fest mit dem Grundstück verbundenen) Betriebsvorrichtungen schließt die Kürzung dagegen regelmäßig aus (Senatsurteil in BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 26, m.w.N.).

    Die Rechtsprechung des BFH setzt das Merkmal "zwingend notwendig" mit "unentbehrlich" gleich (Senatsurteil in BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 27, m.w.N.).

    Denn die Erforderlichkeit eines Nebengeschäftes zur eigenen wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung muss bereits dann verneint werden, wenn die Grundstücksverwaltung und -nutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne dieses Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können (Senatsurteil in BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 27, m.w.N.).

    Denn die Frage, ob die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft vorliegen, ist anhand der objektiven Umstände und nicht nach den Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen einerseits und seinen tatsächlichen Geschäftspartnern andererseits zu beurteilen (Senatsurteil in BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 27, m.w.N.).

    Denn die überlassenen Betriebsvorrichtungen erfüllen schon nicht die qualitativen Anforderungen der Rechtsprechung (Senatsurteil in BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 34).

    Hinsichtlich der Nichtanerkennung einer allgemeinen Bagatellgrenze wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 35 ff. verwiesen.

  • BFH, 22.06.1977 - I R 50/75

    Anwendung der erweiterten Kürzung, wenn zum vermieteten Objekt Grundstücksteile

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - III R 36/17
    a) Der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendete Begriff des Grundbesitzes ist ebenso wie in Satz 1 dieser Bestimmung im gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 22.06.1977 - I R 50/75, BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778; vom 26.02.1992 - I R 53/90, BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738; vom 20.09.2007 - IV R 19/05, BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985; Senatsurteil in BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 15).

    b) Zu Recht ist das FG zudem davon ausgegangen, dass die von der Klägerin mitvermieteten Betriebsvorrichtungen nicht erst wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtungen waren und somit die Voraussetzungen der im BFH-Urteil in BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778 begründeten Ausnahme vom Ausschließlichkeitsgebot nicht vorlagen.

    Zum anderen sind die im Streitfall zu beurteilenden Zapfsäulen, Rohrleitungen und Tanks sowie die auf die Bedürfnisse einer Tankstelle ausgerichtete Bodenbefestigung ohnehin --anders als das in dem BFH-Urteil in BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778 zu beurteilende Schwimmbad-- keine "neutralen" Gegenstände, sondern stets und nicht nur aufgrund der besonderen Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtungen (s. hierzu Senatsurteil vom 11.04.2019 - III R 5/18, BFH/NV 2019, 1248, Rz 23).

  • BFH, 20.09.2007 - IV R 19/05

    Erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - Behandlung von

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - III R 36/17
    a) Der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendete Begriff des Grundbesitzes ist ebenso wie in Satz 1 dieser Bestimmung im gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 22.06.1977 - I R 50/75, BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778; vom 26.02.1992 - I R 53/90, BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738; vom 20.09.2007 - IV R 19/05, BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985; Senatsurteil in BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 15).

    Bei Erträgen, die nicht auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen sind, ist eine Doppelbelastung durch Grundsteuer und Gewerbesteuer nicht zu befürchten (BFH-Urteil in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985).

    b) Der Umfang des Grundvermögens ergibt sich aus § 68 des Bewertungsgesetzes --BewG-- (BFH-Urteil in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985).

  • BFH, 09.12.1988 - III R 133/84

    Einordnung von Bodenbefestigungen in einem Tanklager unter dem Gesichtspunkt von

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - III R 36/17
    Die Rechtsprechung erkennt zwar an, dass Wege- und Platzbefestigungen der allgemeinen Erschließung des Grundstücks und dem Zugang zum Gebäude dienen und sie insoweit keine unmittelbar den Betriebsablauf betreffende Funktion erfüllen (Senatsurteile vom 02.06.1971 - III R 18/70, BFHE 102, 560, BStBl II 1971, 673, unter 3.; vom 09.12.1988 - III R 133/84, BFH/NV 1989, 570, unter 3.).

    Dabei wird es zwar nicht als ausreichend für die Qualifikation als Betriebsvorrichtung angesehen, wenn die Zu- und Abfahrten mittelbar dem Betrieb dienen (Senatsurteil in BFH/NV 1989, 570, unter 3.).

    Sie steht bereits räumlich im Zusammenhang mit der Tankanlage (s. zu diesem Kriterium Senatsurteil in BFH/NV 1989, 570, unter 4.) und bildet auch funktionell eine Einheit mit der Tankanlage, wenn hier die wesentlichen Betriebsvorgänge der Tankstelle, nämlich einerseits das Befüllen der Tanks durch entsprechende Tanklastzüge des Treibstofflieferanten und andererseits die Betankung der Kundenfahrzeuge stattfinden (s. zu diesem Kriterium Senatsurteil in BFH/NV 1989, 570, unter 4.).

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - III R 36/17
    Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, können stattdessen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (grundlegend Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262; BFH-Urteil vom 18.04.2000 - VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359; Senatsurteil vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 12).

    Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet (BFH-Urteil in BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359, unter II.3.b der Gründe).

  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - III R 36/17
    Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, können stattdessen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (grundlegend Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262; BFH-Urteil vom 18.04.2000 - VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359; Senatsurteil vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 12).

    Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt, dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 73).

  • BFH, 24.03.2006 - III R 40/04

    InvZul - Betriebsvorrichtungen

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - III R 36/17
    Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient (Senatsurteil vom 24.03.2006 - III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130, unter II.1., m.w.N.; Senatsurteil in BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 17; Bahns/Graw, Finanz-Rundschau 2008, 257, 262).

    Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2130, unter II.1., m.w.N.).

  • BFH, 11.04.2019 - III R 5/18

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - III R 36/17
    Zum anderen sind die im Streitfall zu beurteilenden Zapfsäulen, Rohrleitungen und Tanks sowie die auf die Bedürfnisse einer Tankstelle ausgerichtete Bodenbefestigung ohnehin --anders als das in dem BFH-Urteil in BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778 zu beurteilende Schwimmbad-- keine "neutralen" Gegenstände, sondern stets und nicht nur aufgrund der besonderen Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtungen (s. hierzu Senatsurteil vom 11.04.2019 - III R 5/18, BFH/NV 2019, 1248, Rz 23).
  • BFH, 19.10.2010 - I R 1/10

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i. L. nach

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - III R 36/17
    Wird nur während eines Teils des Erhebungszeitraums eine nicht begünstigte Tätigkeit ausgeübt, entfallen für den gesamten Erhebungszeitraum die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung (BFH-Urteil vom 19.10.2010 - I R 1/10, BFH/NV 2011, 841, Rz 9; Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 69; Roser in Lenski/ Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 122, 131).
  • BFH, 23.02.1962 - III 222/58 U

    Platzbefestigung und Einzäunung bei einer auf fremdem Grund und Boden errichteten

    Auszug aus BFH, 18.12.2019 - III R 36/17
    Insoweit unterscheidet sich die Bodenbefestigung im Tankbereich durch ihre besondere betriebliche Ausgestaltung und Zweckbestimmung von sonstigen Boden- oder Hofbefestigungen zum allgemeinen Personenzugang und zur allgemeinen Befahrbarkeit (Senatsurteil vom 23.02.1962 - III 222/58 U, BFHE 74, 474, BStBl III 1962, 179).
  • FG Düsseldorf, 29.06.2017 - 8 K 2641/15

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages für Grundstücksunternehmen

  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 3/03

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Betriebsverpachtung -

  • BFH, 02.06.1971 - III R 18/70

    Umspannwerk eines Elektrizitätsunternehmens - Äußere Einfriedigung - Bestandteile

  • BFH, 28.02.2013 - III R 35/12

    Aufzugsanlage in einer Bäckerei

  • BFH, 26.02.1992 - I R 53/90

    Keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

  • BFH, 19.12.2023 - IV R 5/21

    Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung

    Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (z.B. BFH-Urteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 20, m.w.N.).

    Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus (z.B. BFH-Urteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 20, m.w.N.).

  • FG Münster, 11.02.2022 - 14 K 2267/19

    Gewerbesteuer - Stellen eine Bodenvertiefung für einen Bremsprüfstand und

    Der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendete Begriff des Grundbesitzes ist ebenso wie in Satz 1 dieser Bestimmung im gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, m.w.N.).

    Bei Erträgen, die nicht auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen sind, ist eine Doppelbelastung durch Grundsteuer und Gewerbesteuer nicht zu befürchten (BFH, Urteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, m.w.N.).

    Der Umfang des Grundvermögens ergibt sich aus § 68 BewG (BFH, Urteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, m.w.N.).

    Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (BFH, Urteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, m.w.N.).

    Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient (BFH, Urteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, m.w.N.).

    Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung i.S. des§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus (BFH, Urteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, m.w.N.).

    Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 18.12.2019 (III R 36/17, BFHE 267, 406, sog. "Tankstellen-Urteil") angenommen, dass es sich bei den Zapfsäulen, Rohrleitungen und Tanks sowie insbesondere bei der Bodenbefestigung einer Tankstelle um Betriebsvorrichtungen der Tankstelle handele.

  • FG Düsseldorf, 26.06.2023 - 10 K 2800/20

    Versagung der erweiterten Kürzung im Falle der Wertung von verschiedenen

    a) Der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendete Begriff des Grundbesitzes ist ebenso wie in Satz 1 dieser Bestimmung im gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BStBl II 2020, 405 m.w.N.).

    Bei Erträgen, die nicht auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen sind, ist eine Doppelbelastung durch Grundsteuer und Gewerbesteuer nicht zu befürchten (BFH-Urteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BStBl II 2020, 405 m.w.N.).

    Der Umfang des Grundvermögens ergibt sich aus § 68 BewG (BFH-Urteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BStBl II 2020, 405 m.w.N.).

    Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (BFH-Urteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BStBl II 2020, 405 m.w.N.).

    Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient (BFH-Urteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BStBl II 2020, 405 m.w.N.).

    Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus (BFH-Urteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BStBl II 2020, 405 m.w.N.).

  • BFH, 27.10.2021 - III R 7/19

    Keine erweiterte Kürzung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des

    Voraussetzung für die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist u.a., dass das Unternehmen "ausschließlich" eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, abgesehen von den in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG zugelassenen Ausnahmen (Senatsurteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, m.w.N.).

    Dies folgt aus dem Wesen der Gewerbesteuer als Jahressteuer (BFH-Urteile vom 29.03.1973 - I R 199/72, BFHE 109, 138, BStBl II 1973, 563; in BFH/NV 2014, 1395, und in BFH/NV 2014, 1400, und Senatsurteil in BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405; Brandis/Heuermann/Gosch, a.a.O., Rz 76).

  • BFH, 10.02.2022 - IV R 33/18

    Verhältnis der Verlustfeststellung zur Messbetragsfestsetzung - Aufwendungen für

    Es können nur solche Gegenstände als Betriebsvorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH-Urteile vom 10.10.1990 - II R 171/87, BFHE 162, 367, BStBl II 1991, 59, unter II., m.w.N., und vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 20).
  • BFH, 16.02.2023 - III R 49/20

    Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2

    Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten und somit gleichfalls nicht begünstigungsschädlichen, selbst jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (Senatsurteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 16, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 23.11.2023 - 14 K 1037/22

    Gewerberaummiete und Gewerbesteuermessbetrag

    Andererseits hat der BFH im Urteil vom 18.12.2019 (III R 36/17, BFH/NV 2020, 647) fest verbundene Betriebsvorrichtungen (Bodenbefestigungen und Rohrleitungen) als schädlich eingestuft.
  • FG Schleswig-Holstein, 29.09.2021 - 4 K 36/20

    Schädlichkeit von Inventarpensionsgeschäften im Zusammenhang mit einer

    So führt der BFH in der Rechtssache III R 36/17, BStBl II 2020, 405 unter der juris Rz. 33 ausdrücklich aus: "Denn die Frage, ob die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft vorliegen, ist anhand der objektiven Umstände festzustellen und nicht nach den Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen einerseits und seinen tatsächlichen Geschäftspartnern andererseits zu beurteilen".
  • BFH, 23.03.2023 - III R 49/20

    Berücksichtigung der Kosten für die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und

    Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten und somit gleichfalls nicht begünstigungsschädlichen, selbst jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (Senatsurteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 16, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 K 878/22

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beim Halten von

    Nebentätigkeiten liegen innerhalb des vom Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind nicht kürzungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes i.e.S. dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405).
  • FG Baden-Württemberg, 14.08.2020 - 6 K 200/19

    Zur Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Bezug einer Haftungsvergütung durch

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