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   BFH, 26.07.2012 - III R 37/11   

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https://dejure.org/2012,41314
BFH, 26.07.2012 - III R 37/11 (https://dejure.org/2012,41314)
BFH, Entscheidung vom 26.07.2012 - III R 37/11 (https://dejure.org/2012,41314)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 2012 - III R 37/11 (https://dejure.org/2012,41314)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung der späteren tatsächlichen Anschaffung

  • openjur.de

    Investitionsabzugsbetrag; Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben; Berücksichtigung der späteren tatsächlichen Anschaffung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g, EStG § 7g, EStG VZ 2007 § 7g
    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung der späteren tatsächlichen Anschaffung

  • Bundesfinanzhof

    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung der späteren tatsächlichen Anschaffung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g EStG 2002 vom 14.08.2007, § 7g EStG 2002, § 7g EStG VZ 2007
    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung der späteren tatsächlichen Anschaffung

  • IWW
  • rewis.io

    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung der späteren tatsächlichen Anschaffung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g
    Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht

  • datenbank.nwb.de

    Verbindliche Bestellung eines Wirtschaftsguts nicht Voraussetzung für Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben; Berücksichtigung der späteren tatsächlichen Anschaffung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Investitionsabzugsbetrag bei neugegründeten Betrieben

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - III R 37/11
    NV: Im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) kann der Nachweis der Investitionsabsicht bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen für wesentliche Betriebsgrundlagen noch zu eröffnender Betriebe nicht nur durch eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsgutes bis zum Ende des Jahres, für das der Abzug in Anspruch genommen wird, sondern auch durch andere geeignete (und objektive belegbare) Indizien erfolgen (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFH/NV 2012, 1701).

    Im rechtlichen Ausgangspunkt ist das FG zwar zu Recht davon ausgegangen, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG n.F. für den Fall einer nicht abgeschlossenen Betriebseröffnung die erforderliche Konkretisierung der Investitionsabsicht bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags für eine wesentliche Betriebsgrundlage nicht ausschließlich durch eine verbindliche Bestellung dieses Wirtschaftsguts bis zum Ende des Jahres, für das der Abzug vorgenommen wird, erfolgen kann (ebenso BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377).

    Bei der Prüfung der Frage, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen (Investitionsabsicht nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG n.F.), hält es der Senat auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG n.F. für erforderlich, in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung strenge Maßstäbe anzulegen (gleicher Ansicht BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, unter II.2.a).

    Zur weiteren Begründung verweist der erkennende Senat auf die Ausführungen des X. Senats in der Entscheidung vom 20. Juni 2012 X R 42/11 (BFHE 237, 377, unter II.2.b), denen er sich anschließt.

    Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten (s. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, unter II.2.c bb):.

  • BFH, 15.02.1995 - II R 53/92
    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - III R 37/11
    Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (Senatsurteil vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483; BFH-Urteil vom 15. Februar 1995 II R 53/92, BFH/NV 1996, 18).
  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - III R 37/11
    Eine solche Minderung der Einkommensteuerbelastung wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot einer möglichst unausweichlichen Normierung steuerrechtlicher Be- und Entlastungsgründe unvereinbar (BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, zu § 7g EStG a.F., m.w.N. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
  • BFH, 02.12.2004 - III R 49/03

    Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige in ausländischen

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - III R 37/11
    Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (Senatsurteil vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483; BFH-Urteil vom 15. Februar 1995 II R 53/92, BFH/NV 1996, 18).
  • BFH, 11.07.2013 - IV R 9/12

    Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - III R 37/11
    Nach dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 5. Mai 2011  1 K 266/10 (nicht rechtskräftig; Az. beim Bundesfinanzhof --BFH--: IV R 9/12) liege in den Fällen des § 7g Abs. 3 EStG n.F. ein rückwirkendes Ereignis vor.
  • FG Niedersachsen, 03.05.2011 - 13 K 12121/10

    Verbindliche Bestellung ist zum Nachweis der Investitionsabsicht nicht

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - III R 37/11
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1601 veröffentlichten Urteil statt.
  • FG Niedersachsen, 05.05.2011 - 1 K 266/10

    Entscheidung über das Vorliegen eines auf einem rückwirkenden Ereignis beruhenden

    Auszug aus BFH, 26.07.2012 - III R 37/11
    Nach dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 5. Mai 2011  1 K 266/10 (nicht rechtskräftig; Az. beim Bundesfinanzhof --BFH--: IV R 9/12) liege in den Fällen des § 7g Abs. 3 EStG n.F. ein rückwirkendes Ereignis vor.
  • OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16

    Zulässigkeit der Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage durch den

    Gleichermaßen ist anerkannt, dass auch nach dem Stichtag bekannt werdende Aspekte nach den Regeln über wertaufhellende Tatsachen einbezogen werden dürfen (Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 37. Aufl., § 247 Rn. 4; vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2012 - III R 37/11 - juris).

    Es können nachträgliche Entwicklungen begrenzt beachtlich sein, wenn eine bestimmte Absicht zum Ende des Bilanzzeitraum bereits bestand, die innere Tatsache zum Stichtag noch nicht durch äußere Umstände offen zu Tage getreten war, sich aber durch nachfolgende Entscheidungen oder Verhaltensweisen manifestierte (BFH, Urteil vom 26.07.2012 - III R 37/11 - juris).

  • FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4099/11

    Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht im Jahr der Geltendmachung

    Diesbezüglich werde auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen, die vom Bundesfinanzhof - BFH - bestätigt worden sei (BFH-Urteile vom 20.6. 2012 X R 42/11, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 237, 377; vom 20.6. 2012 X R 20/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 1778; vom 26.7. 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351).

    Für Betriebe, die zum Schluss des Wirtschaftsjahres, für das der Investitionsabzugsbetrag beansprucht wird, noch nicht eröffnet sind, legt der BFH strenge Maßstäbe an den Nachweis der Investitionsabsicht an (BFH-Urteile vom 20.6. 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BFH/NV 2012, 1701; vom 26.7. 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351).

    Zum Nachweis der erforderlichen Investitionsabsicht bei in Gründung befindlichen Betrieben verlangt der BFH allerdings - anders als zu § 7g EStG a.F. - nicht eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, sondern lässt auch andere geeignete und objektiv belegbare Indizien als Nachweis zu (BFH-Urteile vom 20.6. 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BFH/NV 2012, 1701; vom 20.6. 2012 X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778; vom 26.7. 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351; Kulosa in Schmidt, EStG, 32. Auflage, § 7g Rz. 14).

    Kein hinreichender Nachweis auf die Investitionsabsicht liegt etwa bei einem bloßen Erkundungsverhalten vor, z.B. der Einholung von Kostenvoranschlägen, der Teilnahme an einer Informationsveranstaltung oder einer Kreditanfrage (BFH-Urteile vom 20.6. 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BFH/NV 2012, 1701; vom 26.7. 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351).

    Weitere Umstände aus darauffolgenden Zeiträumen können lediglich ergänzend herangezogen werden, etwa wenn es sich um abschließende Teilakte der Umsetzung einer bereits zuvor äußerlich erkennbaren Investitionsabsicht handelt (BFH-Urteile vom 20.6. 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BFH/NV 2012, 1701; vom 26.7. 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351).

    Der Nachweis der Investitionsabsicht setzt dann voraus, dass in dem Jahr, für das der Investitionsabzug vorgenommen wird, z.B. konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlage geführt werden, die dann nach dem Ende dieses Wirtschaftsjahres (ggf. über weitere Zwischenschritte) in die verbindliche Investitionsentscheidung münden (BFH-Urteil vom 26.7. 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351).

  • BFH, 06.04.2016 - X R 15/14

    § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

    Das gilt jedoch nicht, wenn sie widersprüchlich, unklar, lückenhaft oder mehrdeutig ist oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 5. Mai 2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787, unter II.1.d bb; vom 1. Februar 2012 I R 57/10, BFHE 236, 374, BStBl II 2012, 407, unter II.d cc; vom 26. Juli 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351, unter II.3.a; vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427, unter II.2.c).
  • BFH, 04.03.2015 - IV R 38/12

    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht in Gründungsfällen -

    (1) Bei der Prüfung der Frage, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen, hält es der Senat auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in seiner für das Streitjahr geltenden Fassung für erforderlich, in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung strenge Maßstäbe anzulegen (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719; ebenso BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351).

    Denn die jetzt vom Gesetz ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal gemachte Investitionsabsicht kann auch durch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien nachgewiesen werden (Anschluss an BFH-Urteil in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, Rz 28 ff.; ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 351; so jetzt auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Mai 2009 i.d.F. vom 20. November 2013 IV C 6 -S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493, Rz 29).

  • FG Münster, 15.08.2012 - 12 K 4601/11

    Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG - Nachweis der Investitionsabsicht

    Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG Nürnberg, Urteil vom 28. Juli 2011 - 7 K 655/10 - EFG 2011, 1964, Rev. eingel., Az. des BFH - X R 42/11; Niedersächsisches FG, Urteil vom 03. Mai 2011 - 13 K 12121/10 - EFG 2011, 1601, Rev. eingel., Az. des BFH - III R 37/11; FG München, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 2 K 655/10 - EFG 2011, 521, Rev. eingel., Az. des BFH - X R 20/11) könne die Investitionsabsicht in den Fällen der Betriebseröffnung aber auch anders als durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen nachgewiesen werden.

    Angesichts der geringeren Gestaltungsmöglichkeiten bei § 7 g EStG n.F. hält es der Senat mit der einhelligen finanzgerichtlichen Rechtsprechung (FG Nürnberg, Urteil vom 28. Juli 2011 - 7 K 655/10 - EFG 2011, 1964, Rev. eingel., Az. des BFH - X R 42/11; Niedersächsisches FG, Urteil vom 03. Mai 2011 - 13 K 12121/10 - EFG 2011, 1601, Rev. eingel., Az. des BFH - III R 37/11; FG München, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 2 K 655/10 - EFG 2011, 521, Rev. eingel., Az. des BFH - X R 20/11; s. auch Schmidt/Kulosa EStG § 7 g Rz 14) für ausreichend, wenn der Nachweis der Investitionsabsicht bei noch zu eröffnenden Betrieben anders als durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen geführt wird.

  • BFH, 04.03.2015 - IV R 30/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 03. 2015 IV R 38/12 -

    a) Bei der Prüfung der Frage, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen, hält es der Senat auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in seiner für das Streitjahr geltenden Fassung für erforderlich, in den Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung strenge Maßstäbe anzulegen (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719; ebenso BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351).

    Denn die jetzt vom Gesetz ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal gemachte Investitionsabsicht kann auch durch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien nachgewiesen werden (Anschluss an BFH-Urteil in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, Rz 28 ff.; ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 351; so jetzt auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Mai 2009 i.d.F. vom 20. November 2013 IV C 6 -S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493, Rz 29).

  • OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17
    Gleichermaßen ist anerkannt, dass auch nach dem Stichtag bekannt werdende Aspekte nach den Regeln über wertaufhellende Tatsachen einbezogen werden dürfen (Baumbach/Hopt/Merkt, HGB , 37. Aufl., § 247 Rn. 4; vgl. BFH, Urteil v. 26.07.2012, III R 37/11).

    Es können nachträgliche Entwicklungen begrenzt beachtlich sein, wenn eine bestimmte Absicht zum Ende des Bilanzzeitraums bereits bestand, die innere Tatsache zum Stichtag noch nicht durch äußere Umstände offen zu Tage getreten war, sich aber durch nachfolgende Entscheidungen oder Verhaltensweisen manifestierte (BFH, Urteil vom 26.07.2012, III R 37/11).

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.08.2015 - 4 K 1297/14

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht für die Gewährung

    Nicht ausreichend sei die bloße Einholung von Kostenvoranschlägen, eine (risikolose) Kreditanfrage oder die Teilnahme an Informationsveranstaltungen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26 Juli 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351).

    Ein solch langer Zeitraum lasse - ohne Vorliegen besonderer Umstände - nicht mehr den sicheren Schluss zu, dass die Investitionsabsicht bereits bis zum Ende des Jahres 2011 hinreichend konkretisiert gewesen sei (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 III R 37/11).

  • FG München, 26.06.2018 - 2 K 631/17

    Prüfung und Nachweis einer Investitionsabsicht - Investitionsabzugsbetrag

    Soweit der Kläger ohne Nachweis behauptet, dass ihn das Kontaktgespräch Vorgründungscoaching am ... 2014 tatsächlich wirtschaftlich belastet hat, ist er jedenfalls im Abzugsjahr schon nach seinen Angaben in der Anlage S seiner Einkommensteuererklärung für 2013 nicht belastet gewesen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351).

    Ein derart langer Zeitraum zwischen November 2013 und dem Anschaffungszeitpunkt 2015 lässt ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht den Schluss zu, dass die Investitionsabsicht bereits bis zum Ende des Abzugsjahrs 2013, dem Streitjahr, hinreichend konkretisiert gewesen ist (BFH in BFH/NV 2013, 351).

  • BFH, 24.04.2013 - X B 179/12

    Notwendigkeit der verbindlichen Bestellung vor Betriebseröffnung beim

    Die Revisionsverfahren gegen die von den Klägern genannten Urteile des Finanzgerichts (FG) München vom 26. Oktober 2010  2 K 655/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 521), des Niedersächsischen FG vom 3. Mai 2011  13 K 12121/10 (EFG 2011, 1601) sowie des FG Nürnberg vom 28. Juli 2011  7 K 655/10 (EFG 2011, 1964) wurden zwischenzeitlich durch die beiden Senatsurteile vom 20. Juni 2012 X R 42/11 (BFHE 237, 377) und X R 20/11 (BFH/NV 2012, 1778) sowie durch das Urteil des III. Senats des BFH vom 26. Juli 2012 III R 37/11 (BFH/NV 2013, 351) beendet.
  • BFH, 03.04.2013 - X B 20/12

    Nachträgliche Divergenz

  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Anspruch auf Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages und Feststellung des

  • FG Niedersachsen, 15.03.2012 - 14 K 164/11
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