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   BFH, 25.11.1988 - III R 37/86   

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https://dejure.org/1988,2682
BFH, 25.11.1988 - III R 37/86 (https://dejure.org/1988,2682)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1988 - III R 37/86 (https://dejure.org/1988,2682)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1988 - III R 37/86 (https://dejure.org/1988,2682)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.06.1984 - IV R 150/82

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermgensverwaltung bei Vermietung von

    Auszug aus BFH, 25.11.1988 - III R 37/86
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewerbebetrieb bei dieser Tätigkeit nur angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, nach denen die Vermieterleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Juni 1984 IV R 150/82, BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Nach dem Urteil in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211 kann sich die für den gewerblichen Charakter der Tätigkeit erforderliche Ähnlichkeit mit dem Betrieb eines gewerblichen Beherbergungsunternehmens allerdings auch daraus ergeben, daß der Vermieter Zusatzleistungen erbringt, um seinen Gästen einen unbelasteten und der Erholung dienlichen Aufenthalt zu ermöglichen.

  • BFH, 25.06.1976 - III R 167/73

    Zur Frage, wann die Vermietung von Ferienwohnungen einen Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 25.11.1988 - III R 37/86
    Für die Vermietung von Ferienwohnungen hat der erkennende Senat im Urteil vom 25. Juni 1976 III R 167/73 (BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728) eine derartige unternehmerische Organisation bejaht, wenn die für kurzfristiges Wohnen voll eingerichteten und ausgestatteten Wohnungen in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen liegen, die zu einer einheitlichen Wohnanlage gehören, und wenn die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer für die Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation übertragen werden.
  • BFH, 21.12.1976 - VIII R 27/72

    Dauervermietung von Zimmern - Übernahme von Nebenleistungen - Gewerblicher

    Auszug aus BFH, 25.11.1988 - III R 37/86
    Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebs ist vielmehr insbesondere die Bereitstellung einer mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen vergleichbaren unternehmerischen Organisation (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1976 VIII R 27/72, BFHE 121, 60, BStBl II 1977, 244).
  • BFH, 14.01.2004 - X R 7/02

    Ferienwohnung: Abgrenzung Vermögensverwaltung - gewerbliche Tätigkeit

    Hingegen steht die Vermögensnutzung im Vordergrund, falls die Zusatzleistungen nicht ins Gewicht fallen und etwa im Haushalt des Steuerpflichtigen miterledigt werden können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383, unter II. 2. a der Gründe, m.w.N.; vom 25. November 1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36, m.w.N.).

    Zur vermögensverwaltenden Vermietung kann die Bereitstellung von Wäsche und Inventar, ein wöchentlicher Wäscheservice, eine Vor- und Endreinigung gegen besondere Bezahlung, sowie eine wöchentliche Zwischenreinigung, ein "Morgenservice" (Lieferung von Brötchen, Milch und Zeitung), ein Gepäcktransfer für Bahnreisende und einer touristischen Betreuung vor allem in Gestalt der Vermittlung von touristischen Freizeit- und Sportangeboten gehören (BFH-Urteil in BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 36).

    Auch bei der nichtgewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen stellt der Vermieter regelmäßig Bettwäsche und gekühlte Getränke bereit, organisiert den Transport der Gäste vom und zum Bahnhof und sorgt für die Reinigung der Appartements (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 36).

    Die Vermittlung von Speisen (z.B. Frühstück), die sich in der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des örtlichen Einzelhandels erschöpft, ist ebenfalls mit der dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeit der Gewährung von Mahlzeiten nicht vergleichbar (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 36).

    Zudem ist die Vermittlung von Fahrrädern und Busreisen als Abgrenzungskriterium zwischen privater und gewerblicher Vermietung von Ferienquartieren nicht geeignet, weil eine derartige allgemeine touristische "Betreuung" in Feriengebieten üblicherweise auch von privaten Zimmervermietern übernommen wird (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 36).

  • FG Köln, 12.11.2020 - 15 K 2394/19

    Vermietung und Verpachtung - Qualifikation von Einkünften aus der Vermietung von

    Die Bereitstellung von Wäsche und Inventar, ein wöchentlicher Wäscheservice, eine Vor- und Endreinigung gegen besondere Bezahlung sowie eine wöchentliche Zwischenreinigung und weitere Dienstleistungen (auch z. B. eine morgendliche Lieferung von Brötchen, Milch und Zeitung) wurden dabei im Einzelfall bei Ferienwohnungen noch der vermögensverwaltenden Vermietung zugerechnet (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 2004, X R 7/02, BFH/NV 2004, 945 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 25. November 1988, III R 37/86, BFH/NV 1990, 36; siehe auch BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000, IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752 zu "üblichen Standardleistungen" bei der Vermietung von Ferienwohnungen).
  • BFH, 12.11.1997 - XI R 44/95

    Wohnmobilvermietung als sonstige Einkünfte

    Ebenso wie die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen erfüllt auch die Vermietung von beweglichen Gegenständen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG, geht jedoch in der Regel über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1988 III R 37/86, BFH/NV 1990, 36).
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