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   BFH, 24.11.1994 - III R 37/93   

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https://dejure.org/1994,1424
BFH, 24.11.1994 - III R 37/93 (https://dejure.org/1994,1424)
BFH, Entscheidung vom 24.11.1994 - III R 37/93 (https://dejure.org/1994,1424)
BFH, Entscheidung vom 24. November 1994 - III R 37/93 (https://dejure.org/1994,1424)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 114
  • NJW 1996, 343 (Ls.)
  • FamRZ 1995, 554
  • BB 1995, 296
  • BB 1995, 340
  • DB 1995, 508
  • BStBl II 1995, 527
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.04.1990 - III R 131/85

    Eigene gemäß § 40a EStG pauschal versteuerte Arbeitslöhne des Kindes sind als

    Auszug aus BFH, 24.11.1994 - III R 37/93
    Unter den Begriff der Bezüge im Sinne dieser Vorschrift fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfaßt werden, also nicht steuerbare und im einzelnen für steuerfrei erklärte Einnahmen (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 1990 III R 131/85, BFHE 160, 490, BStBl II 1990, 885, zur insoweit identischen Regelung in § 33a Abs. 2 Satz 4, früher Satz 2, EStG).
  • BFH, 22.07.1988 - III R 253/83

    Im Rahmen der Sozialhilfe geleistete Beträge für Krankenhilfe, häusliche Pflege

    Auszug aus BFH, 24.11.1994 - III R 37/93
    Unberücksichtigt bleiben daher schon nach bisheriger Rechtsprechung Bezüge, die der unterhaltenen Person zweckgebunden wegen eines nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden besonderen und außergewöhnlichen Bedarfs zufließen (s. hierzu insbesondere BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 253/83, BFHE 154, 111, BStBl II 1988, 830).
  • BFH, 30.07.1993 - III R 38/92

    Unterhaltsverpflichtung aus sittlichen Gründen, wenn der Partner einer

    Auszug aus BFH, 24.11.1994 - III R 37/93
    Wenn der Gesetzgeber (nach dieser Vorschrift) eine Kürzung der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung nicht zuläßt, muß dies nach Auffassung des Senats auch im Steuerrecht beachtet werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Senats vom 30. Juli 1993 III R 38/92, BFHE 174, 19, BStBl II 1994, 442, und vom 21. September 1993 III R 15/93, BFHE 172, 516, BStBl II 1994, 236, zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen eines Partners in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft).
  • BFH, 21.09.1993 - III R 15/93

    Unterhaltsleistungen an den mit dem Steuerpflichtigen in eheähnlicher

    Auszug aus BFH, 24.11.1994 - III R 37/93
    Wenn der Gesetzgeber (nach dieser Vorschrift) eine Kürzung der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung nicht zuläßt, muß dies nach Auffassung des Senats auch im Steuerrecht beachtet werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Senats vom 30. Juli 1993 III R 38/92, BFHE 174, 19, BStBl II 1994, 442, und vom 21. September 1993 III R 15/93, BFHE 172, 516, BStBl II 1994, 236, zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen eines Partners in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft).
  • BFH, 20.10.2016 - VI R 57/15

    Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags gemäß § 33a Abs. 1 EStG

    Das ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber zur Verwirklichung seiner Ziele das Elterngeld im Gegensatz zum Erziehungsgeld (dazu BFH-Urteil vom 24. November 1994 III R 37/93, BFHE 176, 114, BStBl II 1995, 527) insgesamt als Einkünfteersatz ausgestaltet hat.
  • BFH, 26.03.2009 - VI R 60/08

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach Verwendung eigener

    Unter Bezügen sind nach ständiger Rechtsprechung alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu verstehen, also auch nicht steuerbare oder --z.B. in den §§ 3 und 3b EStG-- für steuerfrei erklärte Einnahmen, die nicht bereits im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, sofern sie zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind (BFH-Urteile vom 6. April 1990 III R 131/85, BFHE 160, 490, BStBl II 1990, 885; vom 24. November 1994 III R 37/93, BFHE 176, 114, BStBl II 1995, 527; vom 26. September 2000 VI R 85/99, BFHE 192, 485, BStBl II 2000, 684; vom 14. Mai 2002 VIII R 57/00, BFHE 199, 194, BStBl II 2002, 746; BFH-Beschluss vom 16. Juni 2006 III B 43/05, BFH/NV 2006, 2056).
  • FG Sachsen, 15.10.2015 - 1 K 436/14

    Einkommensteuerliche Hinzurechnung des Sockelbetrags des Elterngeldes im Rahmen

    Soweit der BFH mit Urteil vom 24. November 1994 III R 37/93, BStBl II 1995, 527 , das Erziehungsgeld nach dem früheren Bundeserziehungsgeldgesetz ( BErzGG ) als nicht zu den gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG anrechenbaren anderen Bezügen der Unterhaltsempfänger gehörend angesehen hat, ist dem für das Elterngeld nach dem BEEG nicht zu folgen.

    Da es auch an nicht erwerbstätig gewesene Elternteile und während der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes unabhängig von der Höhe des jeweiligen Einkommens gezahlt wurde (§ 1 Abs. 1 BErzGG , § 5 Abs. 2 BErzGG ), kam ihm nicht die Funktion eines Lohn- oder Einkommensersatzes zu (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1994 III R 37/93, BStBl II 1995, 527 , Rn. 12).

    Aus dem Schutz des Elterngeldes beim Unterhaltsberechtigten kann aber nicht zwingend auf eine entsprechende steuerliche Begünstigung beim Unterhaltsleistenden zurückgeschlossen werden (a.A. wohl BFH-Urteil vom 24. November 1994 III R 37/93, BStBl II 1995, 527 zum BErzGG ).

  • BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97

    Sozialhilfe - Einsatz angesparten Erziehungsgeldes als Härte - Vermögen -

    Das Erziehungsgeld dient weder der Sicherstellung des Unterhalts des Anspruchsberechtigten und seines Kindes noch dem Ersatz entgangenen Lohnes oder Einkommens (vgl. BTDrucks 11/2460 S. 15: "Erziehungsgeld ist keine Lohnersatzleistung"; weiterhin BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des 1. Senats vom 14. Juni 1989 - 1 BvR 594/89 - [SozR 7833 § 3 BErzGG Nr. 2]; BFHE 176, 114 [116 f.]).
  • FG Münster, 26.11.2015 - 3 K 3546/14

    Elterngeld mindert abzugsfähige außergewöhnliche Belastung

    Das ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber zur Verwirklichung seiner Ziele das Elterngeld im Gegensatz zum Erziehungsgeld (vgl. dazu BFH, Urteil 24.11.1994 III R 37/93, BStBl. II 1995, 527) insgesamt als Einkünfteersatz ausgestaltet hat.

    Im Übrigen berührt auch das Weiterbestehen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nicht die Eignung des Elterngeldes, aus dem gesamten Betrag den Lebensunterhalt des bezugsberechtigten Elternteils zu bestreiten (siehe aber BFH, Urteil vom 24.11.1994 III R 37/93, BStBl. II 1995, 527).

  • BSG, 23.07.1998 - B 11 AL 95/97 R

    Arbeitslosengeld - Zuordnung zur Leistungsgruppe - Steuerklassenwechsel bei

    Weil der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen hat, die zeitweilige Aufgabe einer zuvor ausgeübten Erwerbstätigkeit zur Anspruchsvoraussetzung zu machen, fehlt dem Erziehungsgeld - im Gegensatz zum Mutterschaftsgeld (BSG SozR 4100 § 113 Nr. 3) - jeglicher Bezug zu einem erzielten oder erzielbaren Arbeitsentgelt (BSGE 72, 177, 184 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13) und kann es nicht als Lohnersatzleistung angesehen werden (so im Ergebnis auch BSGE 80, 205, 208 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5; BFHE 176, 114, 116 f; BVerwG DVBl 1997, 1444; Seewald in Kasseler Komm, § 6 SGB I RdNr 3; Meierkamp Rechtspfleger 1987, 349, 352; Schulin, Sozialrecht, 4. Aufl, RdNr 805).

    Deshalb hat der Bundesfinanzhof anerkannt, daß das von der Tochter bezogene Erziehungsgeld nicht den steuerlich absetzbaren Unterhaltsaufwand des unterhaltsverpflichteten Vaters vermindert (BFHE 176, 114).

  • FG Sachsen, 21.10.2015 - 2 K 1175/15

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an bedürftige

    Soweit der Bundesfinanzhof (Urteil vom 24. November 1994, BStBl II 1995, 527 ) entschieden hat, dass Bezüge aufgrund des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit , das dem BEEG vergleichbare Leistungen gewährte, nicht anrechenbar seien, lag dieser Entscheidung § 33a EStG in der damals geltenden Fassung zugrunde, nach der ausdrücklich Voraussetzung war, dass nur solche von der unterhaltenen Person erzielte Einkünfte oder Bezüge den abzuziehenden Betrag verminderten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind.

    Die Revision war wegen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24. November 1994 (BStBl II 1995, 527 ) und der geänderten Rechtslage zuzulassen.

  • BFH, 16.06.2006 - III B 43/05

    AgB: Unterhalt an wehrpflichtiges Kind

    Unter Bezügen sind nach ständiger Rechtsprechung alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu verstehen, also nicht steuerbare oder --z.B. in den §§ 3 und 3b EStG-- für steuerfrei erklärte Einnahmen, die nicht bereits im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, sofern sie zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind (BFH-Urteile vom 6. April 1990 III R 131/85, BFHE 160, 490, BStBl II 1990, 885; vom 24. November 1994 III R 37/93, BFHE 176, 114, BStBl II 1995, 527; vom 26. September 2000 VI R 85/99, BFHE 192, 485, BStBl II 2000, 684; vom 14. Mai 2002 VIII R 57/00, BFHE 199, 194, BStBl II 2002, 746).
  • FG Baden-Württemberg, 30.01.1998 - 9 K 59/97

    Kindergeld für behindertes Kind; Eigene Bezüge des Kindes durch Zahlung von

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