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   BFH, 15.03.2007 - III R 39/06   

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https://dejure.org/2007,8618
BFH, 15.03.2007 - III R 39/06 (https://dejure.org/2007,8618)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2007 - III R 39/06 (https://dejure.org/2007,8618)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2007 - III R 39/06 (https://dejure.org/2007,8618)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § ... 62 Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 70 Abs. 4; ; AO 1977 § 118; ; AO 1977 § 165 Abs. 1; ; AO 1977 § 355 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 78; ; BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1; ; VwVfG § 38; ; BGB § 133; ; BGB § 157

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 70 Abs. 4
    Kindergeld; Korrektur bestandskräftiger Bescheide

  • datenbank.nwb.de

    Keine Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangenen bestandskräftigen Kindergeldbescheides aufgrund geänderter Rechtauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 70 Abs 4, AO 1977 § 118
    Änderung; Auslegung; Grenzbetrag; Kindergeld; Willenserklärung; Zusage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 39/06
    Mit Schreiben vom 13. August 2005 beantragte der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) erneut Kindergeld für das Jahr 2004.

    Die Bestandskraft des Aufhebungsbescheids vom 29. Juni 2004 wird durch den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 nicht berührt.

    Auch die Annahme des FG, jeder sachverständige Empfänger habe davon ausgehen können, dass von dem "wichtigen Hinweis" das seinerzeit beim BVerfG anhängige Verfahren in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 umfasst sei, findet in der bekanntgegebenen Regelung (vgl. § 124 Abs. 1 Satz 2 AO) keinen Anhalt.

  • BFH, 28.06.2006 - III R 13/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 39/06
    Dies gilt analog, wenn das BVerfG --wie im Streitfall-- lediglich die Auslegung einer Norm für unvereinbar mit dem GG erklärt hat (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFH/NV 2006, 2204, m.w.N.).

    Denn ein Bescheid, der auf einer von einer Entscheidung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2204, m.w.N.).

  • BFH, 16.11.2005 - X R 3/04

    Jahr

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 39/06
    Aus einer verbindlichen Zusage außerhalb einer Außenprüfung (§§ 204 ff. AO) können nach der Rechtsprechung des BFH Rechtswirkungen nur abgeleitet werden, wenn --neben weiteren Voraussetzungen-- der Steuerpflichtige eine verbindliche Zusage beantragt und die Finanzbehörde eine solche ohne Einschränkung erteilt hat (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155, unter II. 2. i, m.w.N.).

    Die Finanzbehörde ist ferner nur dann nach Treu und Glauben gebunden, wenn sie einem Steuerpflichtigen zusichert, einen konkreten Sachverhalt, dessen steuerrechtliche Beurteilung zweifelhaft erscheint und der für die wirtschaftliche Disposition des Steuerpflichtigen bedeutsam ist, bei der Besteuerung in einem bestimmten Sinne zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155).

  • BFH, 17.09.1992 - IV R 39/90

    Rechtsfolgen einer finanzbehördlichen Auskunft

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 39/06
    Der BFH kann als Revisionsgericht überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil vom 17. September 1992 IV R 39/90, BFHE 169, 290, BStBl II 1993, 218).
  • BFH, 27.11.1996 - X R 20/95

    Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 39/06
    Der BFH ist auch als Revisionsgericht zur Auslegung befugt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des FG ausreichen (BFH-Urteil vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791, m.w.N.).
  • BFH, 21.07.1988 - V R 97/83

    Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuer-Messbetrages für den

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 39/06
    Dabei ist auf die Sicht desjenigen abzustellen, dem die Zusage erteilt worden sein soll, wobei allerdings sämtliche dem Beteiligten bekannten und erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 21. Juli 1988 V R 97/83, BFH/NV 1989, 356).
  • BFH, 05.02.1986 - I R 124/84

    Steuerliche Anerkennung einer Gewinnbeteiligung eines Ehegatten am Betrieb des

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 39/06
    Unabhängig von diesen Voraussetzungen scheitert die Annahme einer die Familienkasse bindenden Zusage im Streitfall jedenfalls auch daran, dass es hierfür am erforderlichen Bindungswillen der Familienkasse fehlt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 5. Februar 1986 I R 124/84, BFH/NV 1986, 601).
  • BFH, 18.02.1997 - VII R 96/95

    Zur Auslegung einer Verfügung, mit der die Vollziehung "bis zum Abschluß des

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 39/06
    Entscheidend ist daher der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Steuerpflichtige nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VII R 96/95, BFHE 182, 282, BStBl II 1997, 339, m.w.N.).
  • BFH, 23.03.1999 - III B 107/98

    InvZul; Vorbehalt der Nachprüfung

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 39/06
    Ein Vorbehaltsvermerk erfasst jedoch stets den gesamten Bescheid (vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 1999 III B 107/98, BFH/NV 1999, 1307, m.w.N.).
  • BFH, 26.07.2001 - VI R 122/99

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus BFH, 15.03.2007 - III R 39/06
    Gleichwohl muss deutlich werden, dass wegen bestehender Ungewissheiten die abschließende Festsetzung noch aussteht (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 122/99, BFHE 196, 268, BStBl II 2002, 84).
  • BFH, 02.12.1999 - V R 19/99

    Kennzeichnung als Vorbehaltsfestsetzung

  • BFH, 28.11.2006 - III R 6/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldes für das

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 78/98

    Kindergeld: Bindungswirkung von Ablehnungsentscheidungen

  • BFH, 13.12.1989 - X R 208/87

    Eine außerhalb der Außenprüfung gegebene Auskunft des FA ist nach Treu und

  • FG Hessen, 06.04.2006 - 3 K 3760/05

    Umfang der Bestandskraft eines die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheids,

  • BFH, 17.09.2015 - III R 49/13

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen

    a) Die Bindungswirkung einer Zusage wurde bis zur Einführung des § 89 Abs. 2 AO aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet (z.B. BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155, unter II.2.i; Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 39/06 BFH/NV 2007, 1459, unter 4., sowie BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 742).
  • FG Düsseldorf, 07.03.2008 - 14 K 2266/06

    Anspruch auf Zahlung von Kindergeld bei Unterschreitung des für das Kalenderjahr

    Aus einer verbindlichen Zusage außerhalb einer Außenprüfung (§§ 204 ff. AO) können nach der Rechtsprechung des BFH Rechtswirkungen nur abgeleitet werden, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - der Steuerpflichtige eine verbindliche Zusage beantragt und die Behörde eine solche ohne Einschränkung erteilt hat (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2007 II R 39/06, BFH/NV 2007, 1459).

    Für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine Bindung besteht, kommt es auf den durch Auslegung zu ermittelnden Sinngehalt des behördlichen Verhaltens aus der Sicht desjenigen an, dem die Zusage erteilt worden sein soll, wobei allerdings alle den Beteiligten bekannten und erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind (BFH, BFH/NV 2007, 1459).

    Nach diesen Grundsätzen lässt sich den Ausführungen des Beklagten im Aufhebungsbescheid vom 22.06.2004 und der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2004 nicht entnehmen, dass sich die Behörde hinsichtlich einer künftigen Änderung des Bescheides binden wollte und auch im Falle einer Änderung der rechtlichen Beurteilung ohne eine gleichzeitige maßgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu eine Änderung der Entscheidung über die Aufhebung des Kindergeldes ab Januar 2004 verpflichten wollte (vgl. BFH, BFH/NV 2007, 1459).

  • BFH, 20.08.2009 - III S 31/08

    Zur Bindungswirkung eines die Festsetzung von Kindergeld aufhebenden Bescheides

    Auch insoweit entspricht das Urteil des FG der Rechtsprechung des BFH (z.B. Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 39/06, BFH/NV 2007, 1459).
  • BFH, 21.06.2007 - III R 94/06

    Keine Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangen bestandskräftigen

    Ein solcher Hinweis ist weder als verbindliche Zusage, der Bescheid könne vor einer abschließenden Beurteilung der Einkünfte und Bezüge des Kindes jederzeit geändert werden, noch als Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) oder als vorläufige Festsetzung hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge des Kindes (§ 165 Abs. 1 AO) zu werten (Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 39/06, BFH/NV 2007, 1459).
  • BFH, 21.06.2007 - III R 96/06

    Keine Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangen bestandskräftigen

    Ein solcher Hinweis ist weder als verbindliche Zusage, der Bescheid könne vor einer abschließenden Beurteilung der Einkünfte und Bezüge des Kindes jederzeit geändert werden, noch als Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) oder als vorläufige Festsetzung hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge des Kindes (§ 165 Abs. 1 AO) zu werten (Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 39/06, BFH/NV 2007, 1459).
  • BFH, 12.02.2009 - III B 89/08

    Darlegung der Divergenz; Auslegung eines Schreibens als Einspruch

    Das FG hat entschieden, dass die bestandskräftigen Bescheide, mit denen die Gewährung von Kindergeld aufgrund einer Prognoseentscheidung zu den voraussichtlichen Einkünften und Bezügen des Kindes abgelehnt worden ist, nicht deshalb nach § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes geändert werden können, weil sich aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) aus Rechtsgründen ein von der Prognose abweichender Betrag ergibt (s. Senatsurteile in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717; vom 15. März 2007 III R 39/06, BFH/NV 2007, 1459, und vom 21. Juni 2007 III R 94/06, BFH/NV 2007, 2066).
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