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   BFH, 26.06.2014 - III R 39/12   

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https://dejure.org/2014,30494
BFH, 26.06.2014 - III R 39/12 (https://dejure.org/2014,30494)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2014 - III R 39/12 (https://dejure.org/2014,30494)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - III R 39/12 (https://dejure.org/2014,30494)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Abzweigung des Kindergelds - Erstattung von Kosten im Vorverfahren

  • openjur.de

    Abzweigung des Kindergelds; Erstattung von Kosten im Vorverfahren

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 74 Abs 1, EStG § 77, SGB 10 § 63
    Abzweigung des Kindergelds - Erstattung von Kosten im Vorverfahren

  • Bundesfinanzhof

    Abzweigung des Kindergelds - Erstattung von Kosten im Vorverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 Abs 1 EStG 2009, § 77 EStG 2009, § 63 SGB 10
    Abzweigung des Kindergelds - Erstattung von Kosten im Vorverfahren

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Abzweigung des Kindergelds – Erstattung von Kosten im Vorverfahren

  • rewis.io

    Abzweigung des Kindergelds - Erstattung von Kosten im Vorverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 74 Abs. 1; EStG § 77; SGB X § 63
    Abzweigung des Kindergelds; Erstattung von Kosten im Vorverfahren

  • rechtsportal.de

    EStG § 74 Abs. 1 ; EStG § 77 ; SGB X § 63
    Kostenerstattung aufgrund eines erfolgreichen Vorverfahrens betreffend die Abzweigung des Kindergeldes an das Kind selbst

  • datenbank.nwb.de

    Abzweigung des Kindergelds - Erstattung von Kosten im Vorverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streit ums Kindergeld - und die Erstattung von Kosten im Vorverfahren

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kostenerstattung aufgrund eines erfolgreichen Vorverfahrens betreffend die Abzweigung des Kindergeldes an das Kind selbst

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erstattung von Kosten im Vorverfahren auch bei erfolgreichem Einspruch des Kindes auf Abzweigung des Kindergelds

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erstattung von Kosten im Kindergeld-Vorverfahren

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 410
  • BStBl II 2015, 148
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Münster, 18.07.2012 - 12 K 3884/11

    Kosten des Einspruchsverfahrens und Notwendigkeit der Kosten der Hinzuziehung

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - III R 39/12
    Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1945 veröffentlichten Urteil vom 18. Juli 2012  12 K 3884/11 Kg statt.

    Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG Münster vom 18. Juli 2012  12 K 3884/11 Kg aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 12.12.2002 - III R 33/01

    Zeitliche Beschränkung in Investitionszulagengesetzen

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - III R 39/12
    Eine solche Lücke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, d.h. ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 33/01, BFHE 201, 379, BStBl II 2003, 322, m.w.N.).
  • BFH, 22.08.2007 - X R 2/04

    Sofortige Aktivierung des Vertreterrechts auch bei Verrechnung des

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - III R 39/12
    Die Familienkasse ... der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Familienkasse ... eingetreten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, unter II.1.).
  • BFH, 25.08.2009 - III B 245/08

    Kostenerstattung für Tätigkeit eines Anwalts außerhalb des kindergeldrechtlichen

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - III R 39/12
    Einer analogen Anwendung des § 77 EStG stehen auch nicht die Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2010 III B 115/09 (BFH/NV 2011, 434) und vom 25. August 2009 III B 245/08 (BFH/NV 2009, 1989) entgegen.
  • BFH, 26.08.2010 - III R 21/08

    Keine Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld - Keine Möglichkeit der

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - III R 39/12
    Die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG gehört zwar nicht zum Festsetzungs-, sondern zum Auszahlungsverfahren, das dem Erhebungsverfahren entspricht (Senatsurteil vom 26. August 2010 III R 21/08, BFHE 231, 520, BStBl II 2013, 583).
  • BFH, 09.12.2010 - III B 115/09

    Keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG in sog.

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - III R 39/12
    Einer analogen Anwendung des § 77 EStG stehen auch nicht die Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2010 III B 115/09 (BFH/NV 2011, 434) und vom 25. August 2009 III B 245/08 (BFH/NV 2009, 1989) entgegen.
  • BFH, 01.09.2021 - III R 18/21

    Keine Kostenerstattungspflicht im Kindergeldverfahren bei erfolgreichem

    Er erfasste daher auch Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Abzweigung des Kindergelds nach § 48 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, einer dem § 74 Abs. 1 EStG entsprechenden Regelung (Senatsurteil vom 26.06.2014 - III R 39/12, BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148).

    Gleichwohl regelt das Gesetz die Erstattungspflicht nicht allgemein für Einspruchsverfahren in Kindergeldangelegenheiten, sondern setzt einen erfolgreichen Einspruch gegen eine Kindergeldfestsetzung voraus (Senatsurteil in BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148).

    cc) Soweit die Rechtsprechung der FG und des BFH die Ausnahmevorschrift des § 77 EStG erweiternd (analog) ausgelegt hat, umfasst dies grundsätzlich nur --mit dem Streitfall nicht vergleichbare-- Fälle, in denen der Verfahrensgegenstand mit einer (erfolgreichen) Kindergeldfestsetzung zusammenhing (BFH-Urteil vom 23.07.2002 - VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25; Hessisches FG vom 18.03.2015 - 12 K 1651/11, EFG 2015, 1616, rechtskräftig: Festsetzungs-, Ablehnungs-, Aufhebungsbescheide; BFH-Urteil vom 18.11.2015 - XI R 24-25/14, BFH/NV 2016, 418; ebenso Sächsisches FG vom 10.12.2008 - 5 K 2065/06, juris, rechtskräftig: Rückforderungsbescheide: Senatsurteil in BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148; BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 418; (erfolgreiche) Untätigkeitseinsprüche, mit dem Ziel einer Kindergeldfestsetzung: FG München, Urteil vom 25.10.2017 - 7 K 2111/17, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2011 - 7 K 3951/10 Kg, juris; FG Köln, Urteil vom 21.11.2012 - 14 K 1020/12, EFG 2013, 713; vgl. Senatsurteil vom 18.12.2019 - III R 46/17, BFH/NV 2020, 690; Abzweigungsbescheide nach § 74 EStG: Senatsurteil in BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148; BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 418).

  • BFH, 18.11.2015 - XI R 24/14

    Zum Verhältnis einer Untätigkeitsklage zu einer nachfolgenden Verpflichtungsklage

    a) Mit Urteil vom 26. Juni 2014 III R 39/12 (BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148) hat der BFH entschieden, dass die Regelung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gemäß § 77 EStG analog anwendbar ist, soweit der Einspruch des Kindes gegen die Ablehnung der beantragten Abzweigung des Kindergelds an sich selbst erfolgreich ist.

    Dem schließt sich der erkennende Senat an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des BFH in BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148 (unter III., Rz 9 bis 16).

    Denn vorliegend geht es um die Kostenerstattung für einen erfolgreichen Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 7. Mai 2012 im Nachgang zu einem aufgehobenen Abzweigungsbescheid, so dass der Sachverhalt demjenigen vergleichbar ist, der dem BFH in seinem Urteil in BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148 zugrunde lag.

  • BFH, 23.06.2015 - III R 31/14

    Kostenerstattung für Einspruch gegen die Erstattung von Kindergeld an einen

    Soweit der Senat mit Urteil vom 26. Juni 2014 III R 39/12 (BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148) entschieden habe, dass Einsprüche gegen Abzweigungsbescheide von § 77 EStG erfasst würden, bleibe offen, ob dies auch für Abrechnungsbescheide gelte.

    b) Der Senat hat mit Urteil in BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148 entschieden, dass die Kostenerstattung nach § 77 Abs. 1 EStG auch beansprucht werden kann, wenn der Einspruch nicht die Festsetzung, sondern die Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 EStG betrifft, die nicht zum Festsetzungs-, sondern zum Auszahlungsverfahren gehört, das dem Erhebungsverfahren entspricht.

    Wegen der gleichartigen Folgen für den Kindergeldberechtigten und weil sowohl Abzweigungsentscheidungen als auch Abrechnungsbescheide das Erhebungsverfahren betreffen, sind aus den im Senatsurteil in BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148 dargelegten Gründen auch nach einem erfolgreichen Einspruch, mit dem ein Kindergeldberechtigter trotz eines mitgeteilten Erstattungsanspruchs die Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes an sich erstrebt, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

  • FG Bremen, 25.03.2021 - 2 K 179/20

    Kosten der Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen einen

    Die hierfür vorgebrachte, zuletzt im BFH-Urteil vom 26. Juni 2014, III R 39/12 (BFHE 246, 410 , BStBl II 2015, 148 ) ausführlich dargestellte Begründung greift auch im Streitfall.

    Das Fehlen einer solchen Regelung für Fälle eines erfolgreichen Einspruchs in anderen Kindergeldfällen stellt daher eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes dar, die durch analoge Anwendung des § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG zu schließen ist (BFH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III R 39/12 -, BFHE 246, 410 , BStBl II 2015, 148 ).

    Eine solche analoge Anwendung des § 77 EStG hat der BFH bisher für erfolgreiche Einsprüche gegen die Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen (BFH, Urteil vom 23. Juli 2002 - VIII R 73/00 -, BFH/NV 2003, 25 ), gegen die Ablehnung der Abzweigung des Kindergelds (BFH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III R 39/12 -, BFHE 246, 410 , BStBl II 2015, 148 ) und gegen Abrechnungsbescheide betr.

  • BFH, 22.06.2017 - VI R 97/13

    Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei

    Eine solche Lücke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, d.h. ergänzungsbedürftig, ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (z.B. BFH-Urteile vom 26. Juni 2014 III R 39/12, BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148, und vom 12. Dezember 2002 III R 33/01, BFHE 201, 379, BStBl II 2003, 322, m.w.N.).
  • FG Münster, 02.07.2014 - 12 K 4369/12

    Kosten der Rechtsverfolgung im Abzweigungsverfahren

    Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, eine Kostenerstattung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) komme auch im Abzweigungsverfahren in Betracht (Verweis auf Senatsentscheidung vom 18. Juli 2012 12 K 3884/11 Kg, EFG 2012, 1945, Rev. BFH Az. III R 39/12).

    Der Senat hat mit Urteil vom 18. Juli 2012 die Anwendbarkeit des § 77 Abs. 1 EStG für das Abzweigungsverfahren grundsätzlich bejaht (Az. 12 K 3884/11 Kg, EFG 2012, 1945, Revisionsverfahren: Az. III R 39/12); auf die Entscheidung beruft sich der Kläger.

  • FG Münster, 21.08.2014 - 11 K 2070/13

    Kostenerstattungsanspruch nach § 77 EStG

    Ein diesbezügliches Revisionsverfahren der Familienkasse ist beim BFH noch unter dem Az. III R 39/12 anhängig.
  • VG Cottbus, 05.07.2019 - 6 K 678/16

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Nach den Regelungen der AO kommt eine Erstattung der im Vorverfahren angefallenen, gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten nämlich nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn sich an das Einspruchsverfahren ein Klageverfahren anschließt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch das Gericht für notwendig erklärt wird (BFH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III R 39/12, beck-online).
  • VG Cottbus, 05.07.2019 - 6 K 679/16

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Nach den Regelungen der AO kommt eine Erstattung der im Vorverfahren angefallenen, gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten nämlich nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn sich an das Einspruchsverfahren ein Klageverfahren anschließt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch das Gericht für notwendig erklärt wird (BFH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III R 39/12, beck-online).
  • VG Cottbus, 07.06.2019 - 6 K 1955/15

    Wasseranschlussbeitrag

    Nach den Regelungen der AO kommt ausnahmsweise eine Erstattung der im Vorverfahren angefallenen, gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten allerdings nur dann in Betracht, wenn sich an das Einspruchsverfahren ein Klageverfahren anschließt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch das Gericht für notwendig erklärt wird (BFH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III R 39/12, beck-online).
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