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   BFH, 30.10.2003 - III R 4/03   

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https://dejure.org/2003,14433
BFH, 30.10.2003 - III R 4/03 (https://dejure.org/2003,14433)
BFH, Entscheidung vom 30.10.2003 - III R 4/03 (https://dejure.org/2003,14433)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - III R 4/03 (https://dejure.org/2003,14433)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 33a; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichtvernehmung von Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33a Abs 1
    Nachweis; Unterhalt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.12.1992 - XI R 13/91

    Einkünfte aus Gewerbebetrie - Vorliegen von Verfahrensmängeln

    Auszug aus BFH, 30.10.2003 - III R 4/03
    Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe einen gestellten Beweisantrag übergangen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darzulegen, welche konkrete Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche bestimmten Beweismittel das FG zu welchen Beweisthemen nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminsprotokoll), in denen die Beweismittel und -themen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (z.B. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1992 XI R 13/91, BFH/NV 1993, 483, und vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637).

    Kann auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften verzichtet werden (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--), so gehört zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift vor dem FG ordnungsgemäß gerügt worden ist, sofern sich dies nicht aus dem Urteil oder den in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere aus der Sitzungsniederschrift, ergibt, oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 483; vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, unter II. 3. c, und in BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637).

  • BFH, 09.07.1998 - V R 68/96

    Gestaltungsmißbrauch bei Verkauf und Rückkauf

    Auszug aus BFH, 30.10.2003 - III R 4/03
    Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe einen gestellten Beweisantrag übergangen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darzulegen, welche konkrete Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche bestimmten Beweismittel das FG zu welchen Beweisthemen nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminsprotokoll), in denen die Beweismittel und -themen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (z.B. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1992 XI R 13/91, BFH/NV 1993, 483, und vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637).

    Kann auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften verzichtet werden (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--), so gehört zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift vor dem FG ordnungsgemäß gerügt worden ist, sofern sich dies nicht aus dem Urteil oder den in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere aus der Sitzungsniederschrift, ergibt, oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 483; vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, unter II. 3. c, und in BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637).

  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

    Auszug aus BFH, 30.10.2003 - III R 4/03
    Kann auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften verzichtet werden (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--), so gehört zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift vor dem FG ordnungsgemäß gerügt worden ist, sofern sich dies nicht aus dem Urteil oder den in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere aus der Sitzungsniederschrift, ergibt, oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 483; vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, unter II. 3. c, und in BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637).
  • FG München, 20.11.2002 - 1 K 4864/01

    Unterhalt ohne Einsatz der eigenen Arbeitskraft; Einkommensteuer 1999 und 2000

    Auszug aus BFH, 30.10.2003 - III R 4/03
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 464 veröffentlicht.
  • BFH, 18.09.2018 - XI R 36/16

    Zum Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren

    Unabhängig davon, ob diese Rügen entsprechend den Vorgaben aus § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO hinreichend dargelegt wurden und rechtzeitig erfolgten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 2003 III R 4/03, juris, Rz 10; vom 5. Oktober 2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27, Rz 40; jeweils m.w.N.), kann im Ergebnis dahinstehen, ob das FA "gewichtige Anhaltspunkte" oder gewichtige Zweifel i.S. des § 361 Abs. 2 Satz 2 AO hätte haben müssen.
  • BFH, 05.10.2017 - VIII R 13/14

    Einordnung von Einkünften aus einem Schneeballsystem zu einer ausländischen

    Kann auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften --hier auf eine unterlassene Aktenbeiziehung des FG trotz Antrags gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung-- verzichtet werden (s. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2012 I B 8/12, BFH/NV 2013, 703, Rz 10), so gehört zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensmangels mit der Revision auch der Vortrag, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift vor dem FG ordnungsgemäß gerügt worden ist, sofern sich dies nicht aus dem Urteil oder den in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere aus der Sitzungsniederschrift, ergibt, oder es ist darzulegen, weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist (BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2003 III R 4/03, juris, m.w.N.).
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