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   BFH, 27.08.1998 - III R 47/95   

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https://dejure.org/1998,1242
BFH, 27.08.1998 - III R 47/95 (https://dejure.org/1998,1242)
BFH, Entscheidung vom 27.08.1998 - III R 47/95 (https://dejure.org/1998,1242)
BFH, Entscheidung vom 27. August 1998 - III R 47/95 (https://dejure.org/1998,1242)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    InvZulG 1993 § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1; AO 1977 § 110

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Investitionszulage - Gesonderte Feststellung von Einkünften - Zuständiges Finanzamt - Irrtum des berufsmäßigen Beraters - Verschulden - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Judicialis

    InvZulG 1993 § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1; ; AO 1977 § 110

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständiges Finanzamt für Investitionszulagen-Antrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Zuständig für Antragstellung bei Investitionszulage

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Zuständigkeit für Antragstellung bei Investitionszulage

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 110 Abs 1, InvZulG § 6 Abs 1, InvZulG § 6 Abs 2
    Belehrung; Wiedereinsetzung; Zuständigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 134
  • BB 1999, 94
  • DB 1999, 414
  • BStBl II 1999, 65
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Niedersachsen, 11.03.1994 - II 374/93

    Abgabenordnung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Antrag auf

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - III R 47/95
    Entgegen dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 11. März 1994 II 374/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 1016) sieht der Senat in dem Hinweis über die Zuständigkeit der FÄ in dem Vordruck IZ 93 (Antrag auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz) nicht eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigende unzutreffende oder mißverständliche Auskunft.

    c) Soweit der Kläger im Einspruchsverfahren (Schreiben vom 1. Dezember 1994), vor dem FG und in der Revision unter Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 1994, 1016 zusätzlich geltend gemacht hat, sein Berater habe die in der langjährigen Praxis der Finanzverwaltung bisher getroffenen Zuständigkeitsregelungen verinnerlicht und sei deshalb von der Zuständigkeit des Feststellungs-FA P ausgegangen, handelt es sich um Tatumstände, die erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist (§ 110 Abs. 2 AO 1977) vorgetragen wurden und die deshalb den Wiedereinsetzungsantrag nicht stützen können (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40, zu § 65 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

    Der Hinweis des Klägers (unter Bezug auf das Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 1994, 1016), die Finanzverwaltung habe in dem Schreiben des BMF vom 31. Dezember 1986 (BStBl I 1987, 51) unter Tz. 83 bestimmt, aus Vereinfachungsgründen werde auch in Fällen der (nur) gesonderten Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO 1977 die Investitionszulage von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen FA gewährt, obwohl nach § 5 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1986 --ebenso wie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1993-- das für die Besteuerung des Antragstellers nach dem Einkommen zuständige FA zuständig gewesen sei, entschuldigt die Fristversäumung im Streitfall nicht.

  • BFH, 23.08.1995 - II R 97/92

    Antragsfrist für den Erlaß von Grundsteuer

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - III R 47/95
    Bei solchen Vertretern kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Rechtslage in hohem Maße unsicher ist, die einzuhaltende Frist versäumt wurde, weil rechtlich vertretbare Überlegungen zu der Fristversäumung geführt haben, und schließlich trotz der Unsicherheit die Zweifel über die bestehende Frist bzw. die Möglichkeiten der Fristwahrung auch durch zumutbare Ausschöpfung bestehender Informationsmöglichkeiten nicht ausgeräumt werden konnten (BFH-Urteil vom 23. August 1995 II R 97/92, BFH/NV 1996, 358).

    Der Berater des Klägers hätte sich entsprechend kundig machen müssen, wenn er den Hinweis als nicht eindeutig ansah (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 358).

  • BFH, 03.07.1986 - IV R 133/84

    Informationspflichten des Steuerpflichtigen über das Wesen einer Ausschlußfrist

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - III R 47/95
    Hier wird dem Steuerpflichtigen zugemutet, sich ausreichend zu informieren (BFH-Urteil vom 3. Juli 1986 IV R 133/84, BFH/NV 1986, 717).
  • BFH, 24.08.1990 - VI R 178/85

    Ursächlichkeit eines Hinweises auf Abweichungen von Angaben in der Anlage zum

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - III R 47/95
    d) Im Streitfall liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (von Amts wegen) wegen offenkundiger oder amtsbekannter Tatsachen, die die Annahme unverschuldeter Fristversäumnis rechtfertigen könnten, vor (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 1990 VI R 178/85, BFH/NV 1991, 140).
  • BFH, 14.12.1989 - III R 116/85

    Rechtsirrtümer bei der Antragstellung auf eine Investitionszulage zu Gunsten des

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - III R 47/95
    Die Antragsfrist nach § 6 Abs. 1 InvZulG 1993 ist eine Ausschlußfrist, bei deren Versäumung nach § 110 AO 1977, der auch im Investitionszulagenrecht Anwendung findet, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (Urteil des Senats vom 14. Dezember 1989 III R 116/85, BFH/NV 1990, 530).
  • BFH, 20.06.1996 - X R 95/93

    Verfristung einer Revision und eines Wiedereinsetzgungsbegehrens

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - III R 47/95
    c) Soweit der Kläger im Einspruchsverfahren (Schreiben vom 1. Dezember 1994), vor dem FG und in der Revision unter Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 1994, 1016 zusätzlich geltend gemacht hat, sein Berater habe die in der langjährigen Praxis der Finanzverwaltung bisher getroffenen Zuständigkeitsregelungen verinnerlicht und sei deshalb von der Zuständigkeit des Feststellungs-FA P ausgegangen, handelt es sich um Tatumstände, die erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist (§ 110 Abs. 2 AO 1977) vorgetragen wurden und die deshalb den Wiedereinsetzungsantrag nicht stützen können (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40, zu § 65 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
  • BFH, 28.11.1990 - VI R 174/87

    Anforderungen für Einreichung des Antrages auf Lohnsteuerjahresausgleich

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - III R 47/95
    Unerheblich ist, daß der betraute Berater, soweit es um die Frage der form- und fristgerechten Abgabe des Antrags geht, lediglich als Erfüllungsgehilfe des Anspruchsberechtigten tätig wird und daß der Anspruchsberechtigte den Antrag nach § 6 Abs. 3 InvZulG 1993 eigenhändig zu unterzeichnen hat (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1990 VI R 174/87, BFH/NV 1991, 502).
  • BFH, 13.07.1995 - V R 51/94

    Konkretisierung des Grundsatzes der entschuldigten Fristversäumung

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - III R 47/95
    Eine Fristversäumung ist deshalb nur dann als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Urteil vom 13. Juli 1995 V R 51/94, BFH/NV 1996, 193).
  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 50/14

    Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1

    Jedoch begründet bei berufsmäßigen Vertretern die mangelnde Kenntnis über verfahrensrechtliche Fristen grundsätzlich einen Verschuldensvorwurf (BFH-Urteil vom 27. August 1998 III R 47/95, BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65, m.w.N.).
  • BFH, 14.09.1999 - III R 78/97

    Wiedereinsetzung für Investitionszulagenantrag

    Hat ein FA wiederholt in Verkennung seiner örtlichen Unzuständigkeit für vorhergehende Wirtschaftsjahre Investitionszulagen gewährt, so kann dem Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach Treu und Glauben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist zu gewähren sein, wenn ein für ein Folgejahr erneut bei diesem FA gestellter Zulagenantrag erst nach Ablauf der Antragsfrist an das örtlich zuständige FA weitergeleitet worden ist (Abgrenzung zum Urteil vom 27. August 1998 III R 47/95, BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65).

    Die Antragsfrist nach § 6 Abs. 1 InvZulG 1993 ist eine Ausschlußfrist, bei deren Versäumung nach § 110 AO 1977, der auch im Investitionszulagenrecht Anwendung findet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1993), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 1998 III R 47/95, BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65 unter Ziff. 2. der Gründe, m.w.N.).

    Bei solchen Vertretern kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Rechtslage in hohem Maße unsicher ist, die einzuhaltende Frist versäumt wurde, weil rechtlich vertretbare Überlegungen zu der Fristversäumung geführt haben, und schließlich trotz der Unsicherheit die Zweifel über die bestehende Frist bzw. die Möglichkeiten der Fristwahrung auch durch zumutbare Ausschöpfung bestehender Informationsmöglichkeiten nicht ausgeräumt werden konnten (Urteil des erkennenden Senats in BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65 unter Ziff. 2. a der Gründe, m.w.N., zur erstmaligen Verkennung der Zuständigkeit des Wohnsitz-FA für die Zulagengewährung 1992/1993).

    Der Steuerpflichtige muß sich das Verschulden seines Beraters zurechnen lassen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO 1977; Urteil des erkennenden Senats in BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65 unter Ziff. 2. e der Gründe, m.w.N.).

    Anders als in den vom erkennenden Senat entschiedenen Fällen (Urteile in BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65, und in BFH/NV 1999, 368) hatte sich nämlich das FA Y bereits vor dem Streitjahr zweimal --entgegen der Gesetzeslage-- selber für zuständig gehalten.

  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 33/15

    Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG bei

    Zudem ist im Rahmen des § 110 AO --anders als im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO-- bereits bei einem leicht fahrlässigen Verhalten eine Wiedereinsetzung zu versagen (BFH-Urteil vom 27. August 1998 III R 47/95, BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65, unter 2.a).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 7/99

    Einspruchseinlegung bei unzuständiger Behörde

    Das Verschulden des Rechtsbehelfsführers liegt dann darin, dass er den Inhalt des (Haftungs-)Bescheides nicht vollständig zur Kenntnis genommen und die Rechtsbehelfsbelehrung nicht aufmerksam gelesen und beachtet hat (BFH in BFH/NV 1993, 219, und in BFHE 147, 303, BStBl II 1986, 908, sowie BFH-Urteil vom 27. August 1998 III R 47/95, BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65).
  • BFH, 09.06.2015 - X R 14/14

    Wiedereinsetzung von Amts wegen aufgrund fehlerhafter Hinweise in einem amtlichen

    Insofern unterscheidet sich der Streitfall von Sachverhaltskonstellationen, in denen ein amtlicher Vordruck zwar für sich genommen objektiv zutreffende Angaben enthält, der Steuerpflichtige diese Angaben aber missversteht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 1998 III R 47/95, BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65, und vom 27. August 1998 III R 15/96, BFH/NV 1999, 368: keine Wiedereinsetzung, wenn im amtlichen Vordruck auf eine Sonderregelung für "einheitliche und gesonderte Feststellungen" hingewiesen wird, der --durch eine fachkundige Person vertretene-- Steuerpflichtige darunter aber auch die bloße "gesonderte Feststellung" versteht).
  • BFH, 03.02.2000 - III R 4/97

    Atypisch stille Gesellschaft: Antrag auf Investitionszulage

    Einen Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist hat der Kläger jedoch nicht gestellt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27. August 1998 III R 47/95, BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65, Ziff. 2. der Gründe).

    Hinzu kommt, dass der betreffende Antrag durch die Weiterleitung an das für die Besteuerung des Einkommens des Klägers örtlich zuständige Wohnsitz-FA (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) bei letzterem erst am 1. Oktober 1993 und damit nicht mehr fristwahrend eingegangen wäre (s. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65).

  • FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 1617/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Irrtums über die Notwendigkeit eines

    Selbst Irrtümer auf Grund von Unklarheiten auf einem Antragsvordruck sind im Regelfall verschuldet i.S.d. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH vom 27.08.1998 - III R 47/95, BStBl II 1999, 65 zum Antrag eines Steuerberaters an ein unzuständiges Finanzamt; mit anderen Erwägungen und unter Vorbehalt der Verständlichkeit und Klarheit des amtlichen Vordrucks dagegen BFH vom 20.03.2013 - VI R 5/11, BFH/NV 2013, 1142 und BFH vom 20.03.2013 - VI R 9/12, BFH/NV 2013, 1143 jeweils zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO), sofern die Fehleinschätzung nicht ausnahmsweise durch das Verhalten des Finanzamts verursacht wurde ( Rüsken in Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 110 Rn. 33 m. w. N.).
  • BFH, 29.11.2006 - VI R 48/05

    Frist für Antragsveranlagung; Wiedereinsetzung

    Irrtümer über das Wesen einer Ausschlussfrist oder über materielles Recht begründen dagegen eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht; denn in diesen Fällen kann dem Steuerpflichtigen oder seinem Berater zugemutet werden, von den Verfahrensrechten in der gebotenen Weise Gebrauch zu machen bzw. sich hierüber zu informieren (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1982, m.w.N.; vom 27. August 1998 III R 47/95, BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65; vom 3. Juli 1986 IV R 133/84, BFH/NV 1986, 717; Beschluss vom 8. Mai 1996 X B 166/95, BFH/NV 1996, 771).
  • BFH, 29.05.2000 - III B 11/00

    Auslaufendes Recht; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    b) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 14. September 1999 III R 78/97 (BFHE 189, 273, BStBl II 2000, 37) in Abgrenzung zu seinem Urteil vom 27. August 1998 III R 47/95 (BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65) ausnahmsweise die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist als gerechtfertigt beurteilt, weil das in jenem Fall unzuständige Finanzamt (FA) aufgrund jahrelanger Verwaltungspraxis sowie besonderer vorliegender Umstände einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, der es nach Treu und Glauben ausnahmsweise verbot, dem Kläger bzw. seinem steuerlichen Berater ein Verschulden am nicht fristgerechten Eingang des Investitionszulagenantrags anzulasten.

    Der Senat hat zugleich seine Rechtsprechung in dieser Entscheidung bestätigt, wonach grundsätzlich bei beratenen Steuerpflichtigen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht komme, wenn die Frist deshalb versäumt wird, weil der Antrag bei dem unzuständigen --nur für die gesonderte Feststellung zuständigen-- Betriebsstätten-FA (vgl. § 6 Abs. 2 InvZulG 1996) eingereicht und dem zuständigen Wohnsitz-FA erst nach Fristablauf zugeleitet worden ist (vgl. Urteile des erkennenden Senats in BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65; vom 27. August 1998 III R 15/96, BFH/NV 1999, 368).

  • BFH, 09.12.1999 - III R 4/98

    Investitionszulage: Wiedereinsetzung bei Irrtum über die Zuständigkeit

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. August 1998 III R 47/95 (BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65) dargelegt hat, ergibt sich in Fällen der hier vorliegenden Art aus § 6 Abs. 2 InvZulG 1991/1993 zweifelsfrei die Zuständigkeit des Wohnsitz-FA für die Einreichung des Investitionszulagenantrags (vgl. auch Senatsurteil vom 27. August 1998 III R 15/96, BFH/NV 1999, 368).

    Der Senat hat in der genannten Entscheidung in BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65 ferner darauf hingewiesen, dass es sich bei dem InvZulG 1991 --Gleiches gilt für das mit dem InvZulG 1991 weitgehend übereinstimmende InvZulG 1993-- nicht lediglich um eine Fortschreibung des InvZulG 1986 oder auch der Investitionszulagenverordnung, sondern um eine grundlegende Neuregelung handelte.

  • BFH, 22.05.2006 - VI R 46/04

    Wiedereinsetzung bei Unkenntnis der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

  • FG Köln, 28.04.2010 - 7 K 3373/08

    Versäumen der Einspruchsfrist

  • FG Düsseldorf, 17.08.2023 - 14 K 125/23

    Wirksamkeit der Klageerhebung: Pflicht zur Nutzung des beSt vor Zugang des

  • FG Hamburg, 11.11.2004 - V 251/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen

  • BFH, 20.01.2003 - III B 73/02

    InvZul; Auslegung zulagenrechtlicher Begünstigungstatbestände

  • BFH, 10.05.2005 - III B 153/04

    Subventionsbetrug; Sachverhaltswürdigung des FG

  • BFH, 29.04.2002 - VIII B 13/02

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerdebegründung -

  • FG Hamburg, 04.06.2002 - III 128/01

    Versäumung der Veranlagungs-Antragsfrist, unzuständiges Amt:

  • FG München, 27.11.2007 - 13 K 1456/07

    Rechtmäßigkeit einer aufgrund eines nicht eingelegten Einspruchs ergangenen

  • FG Niedersachsen, 05.05.2004 - 2 K 116/03

    Wiedereinsetzung in die Frist für die Beantragung von Investitionszulagen;

  • FG Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 1 K 415/02

    Keine Wiedereinsetzung in Einspruchsfrist bei Nichtigerklärung des Steuergesetzes

  • FG München, 13.11.2006 - 8 K 3111/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Irrtum eines Steuerlaien über

  • FG Thüringen, 27.11.2002 - I 898/00

    Hinreichende Bezeichnung der einzelnen Bestandteile einer Ladeneinrichtung in

  • FG Saarland, 27.09.2006 - 1 K 251/03

    Einkommensteuer; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

  • FG Hamburg, 13.05.2003 - I 522/00

    Zu den Voraussetzungen über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • FG Köln, 24.10.2000 - 8 K 1839/00

    Durchführung einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer; Versäumung der

  • FG Köln, 25.05.2022 - 2 K 1659/19

    Streit um die Berechtigung eines im Ausland ansässigen Unternehmers zum Erhalt

  • FG Hamburg, 30.05.2007 - 3 K 256/06

    Rechtsirrtum bei der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung

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